Europäische Bankenaufsicht Musterklauseln

Europäische Bankenaufsicht. Der ÖGV hat im Groupement nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestrebungen der Einrichtung einer Europäischen Banken- aufsicht für Banken, die regional tätig sind, eine wettbewerbsverzerrende Erschwerung bedeuten würde, da die Nähe und damit die regionale Kenntnis der wirtschaftlichen, recht- lichen und steuerlichen Unterschiede bei einer europäischen Aufsicht nicht gegeben sind. Nur Großbanken würden von einer Europäischen Bankenaufsicht profitieren, da grenzüber- schreitende, international tätige Banken nach diesem Vorschlag einheitlichen Aufsichtsrege- lungen unterworfen wären (vgl. dazu ÖGV- Jahresbericht 2004 und 2005). Diskussionen auch im EU-Parlament – „2-Säulenmodell in der Aufsicht“ Frau Xxxx xxx xxx Xxxx, EP-Ausschuss für Wirtschafts- und Währungsangelegenheiten, hatte am 18. Jänner 2005 ihren eigenen Bericht (Entwurf: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx.xxx/ meetdocs/2004_2009/documents/PR/553/553 131/553131de.pdf) über die Situation nach Vollendung des FSAP veröffentlicht, in dem sie betont, dass ihre Position derjenigen, die im CEPS-Bericht (Centre for European Policy Studies – Bericht über den Finanzdienstlei- stungsmarkt; siehe dazu unter xxxx://xxx. xxxx.xx/xxxxx/X-XXXXxx.xxx) vertreten wird, sehr ähnlich ist (so genannter „van den Burg - Bericht“). Für die Zukunft würde sie sich wün- schen, dass auf europäischer Ebene eine Auf- sichtsbehörde eingerichtet wird, die sich mit 92 großen grenzübergreifenden Institutionen be- fassen würde, während sich die nationalen Regulierungsbehörden weiter auf ihre eigenen Märkte konzentrieren würden. Im Rahmen des Groupements haben wir unse- re Kritik an einem derartigen „2-Säulenmodell der Aufsicht“ geäußert. Wir haben klar zum Ausdruck gebracht, dass ein derartiges Modell (aus Sicht des ÖGV) keinesfalls dazu führen darf, dass für große, international tätige Akteu- re im Finanzdienstleistungsbereich aufsichts- rechtliche Vorteile entstünden, die einen Wett- bewerbsvorteil gegenüber lokal agierenden Banken bedeuten könnten. Der ÖGV wird sich weiterhin mit Vehemenz für die Nutzung der bestehenden, bewährten Auf- sichtsstrukturen als Alternative gegenüber einer Europäischen Bankenaufsicht, sei diese auch nur in der Form einer 2. Säule ausgestat- tet, aussprechen. Die Aktivitäten des ÖGV gegen eine Etablie- rung einer solchen Europäischen Bankenauf- sicht wurden zuletzt damit belohnt, dass die EU-Kommission (Mc Creevy) auch mittelfristig der Intensivierung der Zusammenarbeit unter den nationalen Bankenaufsichtsbeh...
Europäische Bankenaufsicht. Im November 2013 ist der Single Supervisory Mechanism (SSM) zur Errichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde in Kraft getreten. Danach wird die Europäische Zentralbank („EZB“) die Aufsicht über die 128 größten Banken der Euro-Zone übernehmen. Betroffen sind Banken mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Mrd. € oder deren Bilanzsumme 20 % des Bruttoinlandsproduktes des jeweiligen Landes übersteigt. Der Helaba- Konzern gehört aufgrund seiner Größe zu den von der EZB beaufsichtigten Instituten. Das neue Aufsichtsregime soll im vierten Quartal 2014 greifen. Aktuell führt die EZB einen dreistufigen Überprüfungsprozess (Comprehensive Assessment) der zukünftig von ihr beaufsichtigten Banken durch. Der erste Schritt war eine Risikoanalyse. Darauf aufbauend folgt als zweiter Schritt die Bilanzprüfung ausgewählter Portfolien, die institutsspezifisch von der EZB festgelegt wurden. Nach Vorliegen der Ergebnisse der zweiten Stufe wird als drittes Element ein Stresstest angeschlossen, dessen Ergebnisse im Xxxxxx 2014 vorliegen sollen.

Related to Europäische Bankenaufsicht

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Aufsichtsbehörde Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine