Evidenthaltung und Aufbewahrung von Daten Musterklauseln

Evidenthaltung und Aufbewahrung von Daten. 1.1 APG hat zählpunktbezogen folgende Daten des Partners evident zu halten: • Name und Anschrift des Partners; • Standort- und Anlagenadressen; • eine in den geltenden technischen Regeln näher festgelegte einheitliche und eindeutige Zählpunktbezeichnung; • Kennung/Identifikationsnummer der Bilanzgruppe bzw. des Lieferanten; • Lastprofilzähler; • UID-Nummer.
Evidenthaltung und Aufbewahrung von Daten. Der Netzbetreiber hat zählpunktbezogen folgende Daten des Netzbenutzers evident zu halten: • Name, (Firma) und Adresse des Netzbenutzers; • Anlageadresse; • eine in den geltenden technischen Regeln näher festgelegte einheitliche und eindeutige Zählpunktbezeichnung; • Kennung/ Identifikationsnummer des Netzzugangsvertrags; • Kennung/ Identifikationsnummer der Bilanzgruppe; • Lastprofilzähler; • Verbrauch des letzten Abrechnungsjahres; • letztes Jahresprofil, soweit vorhanden; • Kennung/Identifikationsnummer des Lieferanten. Die Daten sind unabhängig von sonstigen Aufbewahrungspflichten (rechtlich, kaufmännisch) rollierend für jeweils zwei Abrechnungsjahre evident zu halten und ein weiteres Jahr aufzubewahren.
Evidenthaltung und Aufbewahrung von Daten. APG hat zählpunktbezogen folgende Daten des Netzbenutzers evident zu halten: • Name, (Firma) und Adresse des Netzbenutzers; • Anlageadresse; • eine in den geltenden technischen Regeln näher festgelegte einheitliche und eindeutige Zählpunktbezeichnung; • Kennung/ Identifikationsnummer des Netzzugangsvertrags; • Kennung/ Identifikationsnummer der Bilanzgruppe; • Lastprofilzähler; • Verbrauch des letzten Abrechnungsjahres; • letztes Jahresprofil, soweit vorhanden; • Kennung/Identifikationsnummer des Lieferanten; • UID-Nummer Die Daten sind unabhängig von sonstigen Aufbewahrungspflichten (rechtlich, kaufmännisch) rollierend für jeweils zwei Abrechnungsjahre evident zu halten und ein weiteres Jahr aufzubewahren.