Common use of Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55. Clause in Contracts

Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55.. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort der Versteigerung und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, werden davon benachrichtigt.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55.. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv exe- kutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis Börse- preis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung Verstei- gerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort der Versteigerung und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber Sicherheiten- geber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, werden davon benachrichtigtsind hiervon zu benachrichtigen.

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Samples: www.sparda.at, www.apobank.at

Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55.. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit 2. Exekution und Ort der außergerichtliche Versteigerung und eine allgemeine Umschreibung der Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, werden davon benachrichtigtexekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55.. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen. 3. Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort der Versteigerung und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, werden davon benachrichtigtsind hiervon zu benachrichtigen.

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