Überweisungsaufträge. Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs und anderer Staaten des Europäischen Wirtschafts-raums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen.
Überweisungsaufträge. Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs und anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Hat der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Österreich oder in der Schweiz, so ist bis zum 31. Jänner 2016 neben der IBAN auch der Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers anzugeben.
Überweisungsaufträge. Z 37. (1) Überweisungsaufträge müssen den Zahlungsdienstleister des Empfängers (Bankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC) und die Kontonummer bzw. die International Bank Account Number (=IBAN) enthalten. Diese Angaben stellen den „Kunden- identifikator“ dar.
Überweisungsaufträge. Die Geschäftstage und Cut-Off-Zeiten der Sparkasse ergeben sich aus Kapitel B Nummer II 7.
Überweisungsaufträge a) Ausführungsfrist Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. Bei Echtzeit-Überweisungen in Euro zu SEPA-Teilnehmerstaaten und –gebieten außerhalb des EWR (SEPA-Drittstaaten)34, beträgt die maximale Ausführungsfrist 20 Sekunden35.
Überweisungsaufträge. Die Geschäftstage und Cut-Off-Zeiten der Sparkasse/Landesbank ergeben sich aus Kapitel B Nummer II 7.
Überweisungsaufträge. (1) Kundenidentifikatoren, die vom Kunden für die Auslösung und für die Ausführung eines Zahlungsauftrags durch die Bank anzugeben sind, sind
Überweisungsaufträge a) Ausführungsfrist
Überweisungsaufträge a) Annahmefrist für Überweisungen
Überweisungsaufträge. Z 39. (8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch wie möglich, je- denfalls- aber innerhalb der in Z 39a (3) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Über- weisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchfüh- rung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechts- vorschriften bzw. eine gerichtliche oder