FÜR DIE YACHT-KASKOVERSICHERUNG Musterklauseln

FÜR DIE YACHT-KASKOVERSICHERUNG. Spezialbedingungen A18 in der Fassung vom April 2018 3.5.4 Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, werden auch insoweit erstattet, als sie zu- sammen mit der sonstigen Entschädigung die Ver- sicherungssumme übersteigen.
FÜR DIE YACHT-KASKOVERSICHERUNG. Spezialbedingungen A18 in der Fassung vom April 2018 4.11 Mittelbare Schäden (Minderwert, Beein- trächtigung der Rennfähigkeit etc.) 4.12 Schäden, soweit sie über die Versicherungs- summe hinausgehen. Bergungs-, Wrackbeseiti- gungs- und Entsorgungskosten sind gem. Ziffer 3.4 bzw. 3.5 von dieser Regelung nicht betroffen. 4.13 Schäden, die sich bei der Beteiligung an Mo- torbootrennen oder bei den damit in Zusammen- hang stehenden Übungsfahrten ereignen. 4.14 Schäden, die durch Feuer oder Explosion ent- stehen, weil die Yacht nicht mit Feuerlöscher aus- gerüstet ist. 4.15 Schäden, die entstanden, weil der Führer der versicherten Yacht nicht Inhaber eines Führer- scheins ist, sofern dies amtlich vorgeschrieben ist. 4.16 Schäden aus Unterschlagung, sofern in der Police nichts anderes vereinbart ist. 4.17 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Yacht mit oder ohne Skipper verchartert wird, es sei denn, dies ist in der Police ausdrücklich verein- bart.
FÜR DIE YACHT-KASKOVERSICHERUNG. Spezialbedingungen A18 in der Fassung vom April 2018
FÜR DIE YACHT-KASKOVERSICHERUNG. Spezialbedingungen TV18 in der Fassung vom April 2018 7.5.2 Bei Zahlung per Rechnung: Die Prämie muss innerhalb von zwei Wochen nach Versicherungs- beginn bezahlt werden. Ansonsten kann der Versi- cherungsschutz im Schadenfall nicht gewährleistet werden. Wir bitten Sie daher dringend die Zahlung rechtzeitig anzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG)
FÜR DIE YACHT-KASKOVERSICHERUNG. Spezialbedingungen A18 in der Fassung vom April 2018 3.2.2 Der Versicherer stellt in Deutschland die Verbin- dung zu einem spezialisierten Anwalt für eine kosten- lose Erstberatung her. 3.2.3 Bei einem Unfall und/oder Defekt der versicher- ten Yacht oder Ausfall deren Skippers/deren Crew im Ausland bestellt der Versicherer auf Anfrage im Namen des Versicherungsnehmers einen notwendigen Anwalt, Notar oder einen Dolmetscher bzw. vermittelt bei Be- darf einen geeigneten Rechtsanwalt oder konsulari- schen Schutz, wenn z. B. ein Arrest des Bootes nach ei- nem Unfall erfolgt oder droht. Für die in diesem Zusam- menhang anfallenden Gerichts-, Anwalts-, Notar- und Dolmetscherkosten leistet der Versicherer einen Vor- schuss bis zu insgesamt EUR 5.000 als Darlehen. Ein sol- ches Darlehen ist unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung zurückzahlen. Bei Verzug, wird der of- fene Betrag mit 8% Zinsen über dem Basiszinssatz ver- zinst.
FÜR DIE YACHT-KASKOVERSICHERUNG. Spezialbedingungen A18 in der Fassung vom April 2018 3.3.4 Unterstützung bei der Wiederbeschaffung von wichtigen, nach Brand, Einbruch, Diebstahl oder Total- schaden verloren gegangenen Reise-Dokumenten, Kre- ditkarten etc. Bei Verlust von persönlichen Reise-Dokumenten, wie z. B. Pass, Ausweis oder Führerschein oder bei Verlust von Unterlagen die für die Weiterfahrt erforderlich sind, wie z. B. Seekarten oder Hafenhandbücher, unterstützt der Versicherer ebenfalls bei deren Wiederbeschaf- fung. Sofern der Verlust dieser Dokumente bzw. Unter- lagen durch Brand, Einbruch, Diebstahl oder Totalscha- den der versicherten Yacht eingetreten ist, trägt der Versicherer die hierfür anfallenden Kosten mit bis zu EUR 250 je Ereignis.

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.