Fachgruppen Musterklauseln

Fachgruppen. 1 Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Po- lizeiinformatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fach- gruppen einsetzen.
Fachgruppen. (gestrichen)
Fachgruppen. (1) Die mit der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen beauftragte Stelle setzt Fachgruppen ein. Diese sind dem Unterausschuss „Externe stationäre Qualitätssicherung bekannt zu geben. In begründeten Fällen kann der Unteraus- schuss diese beanstanden. In die Fachgruppen entsenden die Spitzenverbände der Krankenkassen und die PKV gemeinsam, die DKG sowie die BÄK und der Deutsche Pflegerat je bis zu zwei Vertreter (Ärzte bzw. Expertinnen/ Experten der Pflege); an den Sitzungen der Fachgruppe können bis zu zwei der nach § 140f Abs. 2 SGB V benannten sachverständigen Personen teilnehmen. Die medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften werden von der BÄK gebe- ten, einen weiteren Arzt in die jeweilige Fachgruppe zu entsenden. Die Mitglieder der Fachgruppe sollen fachkundig sein und über Kenntnisse auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung verfügen. Zeitlich befristet können weitere Ärzte oder andere Sachverständige für spezielle, z. B. methodi- sche Fragestellungen beratend hinzugezogen werden. Zum 31.12.2003 beste- hende Fachgruppen bestehen fort. Sie können geändert oder aufgelöst werden.
Fachgruppen. (1) 1Innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission werden zwei Fachgruppen gebildet, die aus jeweils zehn Mitglie- dern bestehen.
Fachgruppen. (1) Zur vertieften fachlichen Erörterung von Planungen, Vorhaben und sonstigen für die Region relevanten Angelegenheiten, auch zur Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversam- mlung, werden geeignete Fachgruppen gebildet. Derzeit bestehen folgende Fachgruppen: • Soziales • Schulen und Bildung • Umwelt • Flächen- und Entwicklungsplanung Die Fachgruppen kommen bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch rechtzeitig vor den Sitzungen der Mitgliederversammlung. Sie tagen nichtöffentlich.
Fachgruppen. Die Projektpartnerschaft ⎋İNPUT kann bei Bedarf fachliche Arbeitsgruppen bilden. Aufga- be dieser Fachgruppen ist es, die inhaltliche Zusammenarbeit zwischen den Partnern und den Projektpolen zu planen und zu koordinieren, Doppelarbeiten zu vermeiden sowie Sy- nergieeffekte zu erzeugen bzw. für alle Beteiligten nutzbar zu machen. Die Fachgruppen können ad-hoc oder auch kontinuierlich eingerichtet werden. Fachgruppen werden auf Vor- schlag von mindestens zwei Partnern von der Projektkoordination eingerichtet. Alle Partner sind eingeladen, an den Fachgruppen mitzuwirken.

Related to Fachgruppen

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.