Fahrplan Musterklauseln

Fahrplan. Jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunk- ten eingespeist und entnommen wird; Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen bei welchen die beiden Bilanzgruppen in unterschiedli- chen Regelzonen sind; Fahrplan zwischen Bilanzgruppen bei welchen die beiden Bilanzgruppen in derselben Re- gelzone sind;
Fahrplan. Jene Unterlage, die angibt, welche Energiemenge pro Zeiteinheit in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zur Endkundenversorgung oder Ein- oder Ausspeisung in das oder aus dem Verteilernetz vorgesehen ist.
Fahrplan. 1. Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt. Für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten kann keine Gewähr übernommen werden. 2. Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche Anordnungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich machen, können die vorgesehenen Fahrzeiten geändert werden. Zu solchen Änderungen ist auch der Kapitän berechtigt. 3. Sofern es die in Nummer 2 genannten Gründe erfordern, darf der Kapitän die Anzahl der an Bord zu nehmenden Fahrgäste und / oder die Art und Menge der an Bord zu nehmenden Ladung beschränken. 4. Die NSB behält sich ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der Schiffe und alle Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordseefährverkehr erforderlich sind. Die NSB ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Sie kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden. Sie ist ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges Schiff zu ersetzen.
Fahrplan. (1) Die Fahrplanbildung auf der Grenzstrecke wird durch DB Netz AG, NL Südost, Bereich Servicecenter Jahresfahrplan (N-SO-V2) durchge- führt. Der Fahrplan wird mit der Viamont a.s. (als EIU) abgestimmt. Grenzüberschreitende Xxxx verkehren auf der Grenzstrecke mit einer Zugnummer, die von der DB Netz AG in Abstimmung mit der Viamont a.s. festgelegt wird. Zugnummern für Xxxx des Binnenverkehrs, die planmä- ßig (auch Sperrfahrten gemäß Betra/Sperrbefehl) Teile der Grenzstrecke befahren, sind zuvor zwischen den EIU abzustimmen. ÖV Zwotental - Kraslice, 01.06.01 (2) Die Fahrpläne für grenzüberschreitende Xxxx dürfen nur nach vorhe- riger Vereinbarung geändert werden. Fahrplanänderungen werden ana- log Absatz (1) abgestimmt. (3) Bei Fahrplanbildung und Änderungen des Fahrplans stellen sich die beteiligten Stellen die erforderlichen Fahrplandaten kostenlos zur Verfü- gung. (4) Sonderzüge werden zwischen DB Netz AG, NL Südost, Bereich Ser- vicecenter Sonderzugfahrplan (N-SO-V3) und der Viamont a.s. (als EIU) vereinbart. (5) Beim Aufstellen von Fahrplänen sind Besonderheiten beim Einsatz der Fahrzeuge und bei der Zugbildung gemäß den Betriebsvorschriften beider Seiten zu beachten. (6) Fahrplanänderungen infolge Bauarbeiten auf der Grenzstrecke oder anderer Maßnahmen, die sich auf den Fahrplan für die Grenzstrecke auswirken, sind zwischen DB Netz AG, NL Südost, Bereich Baufahrplan im Servicecenter Sonderzugfahrplan (N-SO-V3) und der Viamont a.s. (als EIU) rechtzeitig abzustimmen. Die Abstimmung soll bis spätestens drei Wochen vor Inkrafttreten erfolgt sein. (7) Auf der Grenzstrecke werden die Fahrplandaten dem Zugpersonal durch Führerraumanzeige bekannt gegeben. Steht diese nicht zur Verfü- gung, werden die entsprechenden Unterlagen der deutschen Seite ver- wendet.
Fahrplan. Der Fahrplan zur Belieferung der Abnahmestelle wird vom LIEFERANTEN prognostiziert. Der KUNDE verpflichtet sich, bei Xxxxxx den XXXXXXXXXXX bei der weiteren Optimierung der prognostizierten Fahrplanlieferung zu unterstützen. Fahrplanänderungen durch größere strukturelle Änderungen (z. B. Anschlusserweiterungen oder -stilllegungen) werden für den KUNDEN nicht kostenrelevant, sofern sie spätestens fünf Werktage vor dem Beginn des Liefermonats in dem die Änderung wirksam wird dem LIEFERANTEN mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung einer Veränderung verspätet oder gar nicht, behält sich der LIEFERANT das Recht vor, die dadurch entstehenden Kosten dem KUNDEN in Rechnung zu stellen. Zur Sicherstellung des Informationsaustausches benennen sowohl der KUNDE als auch der LIEFERANT jeweils einen Ansprechpartner.
Fahrplan. Jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird.
Fahrplan. 6.1 Mit der Trassenzuteilung wird der Fahrplan zwischen der ISB und dem EVU verbindlich. 6.2 Bei ausserordentlichen Umständen (Be- triebsstörungen verursacht durch Unfälle, Umwelt- oder Witterungseinflüsse, unvor- hersehbare sicherheitsbedingte Bau- und Erhaltungsarbeiten usw.) kann die ISB den Fahrplan anpassen. Sie gewährleistet so- weit wie möglich die ursprünglich vorgese- henen Anschlüsse. Bei Umleitungen gilt Zif- fer 7. 6.3 Das EVU ist verpflichtet, die in der Netzzu- gangsvereinbarung vereinbarten Eigen- schaften (v.a. Geschwindigkeit) des Zuges einzuhalten, damit der verbindliche Fahrplan gemäss 6.1 eingehalten werden kann. setzen. Kommt das EVU der Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach, so kann die ISB die angeordnete Massnahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des EVU ausführen lassen. Das säumige EVU kontrolliert bzw. nimmt die ihm erbrachten Leistungen selbst ab. Erbringt ein drittes EVU Leistungen, so stellt es dem säumigen EVU direkt Rech- nung. 9.2 Das EVU erklärt sich einverstanden damit, dass die ISB für die Analyse und die Stö- rungsbehebung Fachpersonal (Visiteure) ei- nes beliebigen von der ISB beauftragten EVU einsetzen kann. 9.3 Die ISB haftet nicht für Schäden am Rollma- terial, die bei der Behebung der Störung verursacht werden und darauf zurückzufüh- ren sind, dass das EVU der ISB (Betriebs- wehr) ungenügend oder nicht rechtzeitig nö- tiges Know-how und/oder Material zur Ver- fügung gestellt hat.
Fahrplan. (1) Das derzeitige im Fahrplanbuch dokumentierte Leistungsangebot stellt einschließlich der aus dem Maßnahmenkonzept in Anlage Maßnahmenkonzept herzuleitenden Än- derungen die mindestens erforderliche Verkehrsbedienung dar. (2) Jeder Fahrplan enthält, differenziert nach Verkehrstagen und nach Fahrtrichtung, folgende Angaben: • Haltestellen und Bedienungsreihenfolge • Anfangs- und Endpunkte der Fahrten • Liegezeiten an wichtigen Haltestellen • Einzuhaltende Mindestwendezeiten an einzelnen Endhaltestellen in Minuten • ggf. Leer- und Wendefahrten. (3) Die Vorgabe eines minutengenauen Fahrplans ist zur Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen ÖPNV-Gesamtnetzes in der Stadt Frankfurt am Main notwendig. Dabei wird nach Grundsätzen verfahren, die auf die Gewährleistung von Anschlussbezie- hungen und auf einheitliche Fahrzeiten auf gemeinsamen Streckenabschnitten meh- rerer Linien ggf. verschiedener Bündel abzielen.
Fahrplan. Die Unterlage, die angibt, in welchem Um- fang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zei- traster (Messperioden) an bestimmten Netz- punkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird.
Fahrplan. (1) Der vom VU zu erbringende Leistungsumfang muss mindestens die Fahrplananforderungen ge- mäß Anhang 3g des QSV erfüllen. Der Anhang 3g zum QSV enthält folgende Unterlagen: Anhang 3g_1 Allgemeine Informationen zum Bedienungsgebiet und den einzelnen Linien Anhang 3g_2 Fahrpläne 3g_2.1 Kapazitätsvorgaben und Fahrzeugeinsatz 3g_2.2 Fahrplanmäßige Linienübergänge und Wagenübergänge 3g_2.3 Fahrplan(tabellen) und Erläuterungen Anhang 3g_3 Fahrgastinformation Anhang 3g_4 Weitere Fahrplanzwangspunkte 3g_4.1 Anschlüsse