Fahrplan Musterklauseln

Fahrplan. Jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunk- ten eingespeist und entnommen wird; Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen bei welchen die beiden Bilanzgruppen in unterschiedli- chen Regelzonen sind; Fahrplan zwischen Bilanzgruppen bei welchen die beiden Bilanzgruppen in derselben Re- gelzone sind;
Fahrplan. Jene Unterlage, die angibt, welche Energiemenge pro Zeiteinheit in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zur Endkundenversorgung oder Ein- oder Ausspeisung in das oder aus dem Verteilernetz vorgesehen ist.
Fahrplan. 1. Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt. Für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten kann keine Gewähr übernommen werden.
Fahrplan. Der Fahrplan zur Belieferung der Abnahmestelle wird vom LIEFERANTEN prognostiziert. Der KUNDE verpflichtet sich, bei Xxxxxx den XXXXXXXXXXX bei der weiteren Optimierung der prognostizierten Fahrplanlieferung zu unterstützen. Fahrplanänderungen durch größere strukturelle Änderungen (z. B. Anschlusserweiterungen oder -stilllegungen) werden für den KUNDEN nicht kostenrelevant, sofern sie spätestens fünf Werktage vor dem Beginn des Liefermonats in dem die Änderung wirksam wird dem LIEFERANTEN mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung einer Veränderung verspätet oder gar nicht, behält sich der LIEFERANT das Recht vor, die dadurch entstehenden Kosten dem KUNDEN in Rechnung zu stellen. Zur Sicherstellung des Informationsaustausches benennen sowohl der KUNDE als auch der LIEFERANT jeweils einen Ansprechpartner.
Fahrplan. (1) Das derzeitige im Fahrplanbuch dokumentierte Leistungsangebot stellt einschließlich der aus dem Maßnahmenkonzept in Anlage Maßnahmenkonzept herzuleitenden Än- derungen die mindestens erforderliche Verkehrsbedienung dar.
Fahrplan. 6.1. Mit der Trassenzuteilung wird der Fahrplan zwischen der MGB und der EVU verbindlich.
Fahrplan. Jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird.
Fahrplan. 6.1 Mit der Trassenzuteilung wird der Fahrplan zwischen der ISB und dem EVU verbindlich.
Fahrplan. Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasser- verhältnisse und hinsichtlich bekannter Bahn- und Busanschlüsse aufge- stellt. Die Ankunft- und Abfahrtzeiten können sich bei widrigen Verhältnis- sen verschieben. Im Ausnahmefall kann eine Abfahrt ganz ausfallen. Die Rechte und Pflichten der Fahrgäste und der Reederei bei verspäteten oder annullierten Abfahrten richten sich nach der EU-Verordnung 1177/2010. Die Reederei behält sich auch einen Wechsel der Schiffe und alle übrigen Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Nordsee-Fährverkehr erforderlich sind.
Fahrplan. Die Unterlage, die angibt, in welchem Um- fang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zei- traster (Messperioden) an bestimmten Netz- punkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird.