Informationspflichten - Marketing Musterklauseln

Informationspflichten - Marketing. E Anhang 3 a-k Anlagen Anhang 3a: Mindestanforderungen an die Fahrzeuge und Außenkennzeichnung (Anlage 2) Anhang 3b: Aushangfahrplan (Anlage 7) Anhang 3c: Vertrieb (Anlage 9) Anhang 3d: Monatliche Einnahmenmeldung und jährliches Einnahmentestat (Anlage 16) Anhang 3e: RMV-Datenhandbuch - Datenlieferungen und -strukturen (Anlage 17) Anhang 3f: entfällt Anhang 3g: Fahrplananforderungen (Anlage 20) Anhang 3h EFM - Anforderungen Akzeptanzterminals (Anlage 24) Anhang 3i EFM - Integration vHGS (Anlage 25) Anhang 3j EFM – vHGS-Vertrag (Anlage 26) Anhang 3k EFM –Teilnahmevertrag (((eTicket-Deutschland (Anlage 27) Inhaltsverzeichnis Ausreichende Verkehrsbedienung 20XX XXX Seite 4 / 5 ATO Aufgabenträgerorganisation AVB Ausreichende Verkehrsbedienung BOKraft Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr BPNV Buspersonennahverkehr DL Dienstleister EBE Erhöhtes Beförderungsentgelt EFM Elektronisches Fahrgeldmanagement EFS Elektronische Fahrtberechtigung / Elektronischer Fahrschein Fpl.Std. Fahrplanstunde HVZ Hauptverkehrszeit KOM Kraftomnibus KVP Kundenvertragspartner LSA Lichtsignalanlage LNO Lokale Nahverkehrsorganisation NVZ Nebenverkehrszeit Nwkm Nutzwagenkilometer ÖPNVG Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen PBefG Personenbeförderungsgesetz PBZugV Berufszugangs-Verordnung für den Straßenpersonenverkehr RBL Rechnergestütztes Betriebsleitsystem RMV Rhein-Main-Verkehrsverbund SAM Secure Application Module SGB IX Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch StVZO Straßenverkehrszulassungsverordnung SVZ Schwachverkehrszeit TMS Terminalmanagementsystem VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen VDV-KA VDV Kernapplikation (((eTicket Deutschland vHGS Verbundweites Hintergrundsystem VU Verkehrsunternehmen QSV Qualitätssicherungsvereinbarung Inhaltsverzeichnis Ausreichende Verkehrsbedienung 20XX XXX Seite 5 / 5 • XXX 00000 Xxxxxxx xx Xxxxxx und dem Verkehrsunternehmen wird folgende Qualitätssicherungsvereinbarung zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirt- schaftlichen Verkehren im Buspersonennahverkehr (BPNV) geschlossen:
Informationspflichten - Marketing. (1) Die Ausleseprotokolle gemäß Kapitel 2.4.3 Absatz 6 sind auf Verlangen der ATO unverzüglich vorzulegen. (2) Das VU hat die Muster der aktuell gültigen Fahrkartenbewertungen gemäß Kapitel 2.4.3 Absatz 4, in der Form wie sie nach Betriebsaufnahme realisiert werden sollen, dem RMV spätestens 6 Wochen vor Betriebsaufnahme sowie bei Änderungen / Ergänzungen während der Ausführungs- frist nach Kapitel 1 unverzüglich zur Abnahme vorzulegen. Der RMV behält sich für die Abnahme 12 Werktage Bearbeitungszeit vor. (3) Das VU hat der ATO auf Verlangen innerhalb von 5 Werktagen eine Aufstellung über die Fahr- kartenstornierungen gemäß Kapitel 2.4.3 Absatz 11 vorzulegen. Gleiches gilt für die Stornobele- ge mit der dazugehörigen stornierten Fahrkarte. (4) Das VU ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Ausstellung der Notfahrkarten und deren Nacherfassung gemäß Kapitel 2.4.3 Absatz 9 anfallende Belege (z.B. Kopien, Durchschläge, Protokolle der elektronischen Nacherfassung) mindestens 2 Jahre aufzubewahren und auf Ver- langen unverzüglich der ATO vorzulegen. (5) Für komplett oder in Teilen abhanden gekommene Fahrkartenpapierrollen hat das VU eine Ver- tragsstrafe in Höhe von € 20.000,- pro Rolle an die ATO zu zahlen, es sei denn, das VU weist der ATO nach, • dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist oder • dass es nicht gegen seine vertraglichen Pflichten zum ordnungsgemäßen und sicheren Um- gang mit Fahrkartenpapierrollen gemäß Kapitel 2.4.3 Absatz 5 i.V.m. Ziffer 3.5 des Anhangs 3c (Anlage 9 Vertrieb) verstoßen hat. (6) Das VU hat der ATO fehlende oder beschädigte Datenübertragungs-Module unverzüglich zu melden und nach Lieferung von Ersatz kostenfrei zu ersetzen. (7) Das VU hat besondere Vorkommnisse bei den Fahrkartenkontrollen, wie z.B. professionelle Fahrkartenfälschungen, der ATO unverzüglich schriftlich zu melden. (8) Das VU hat auf Verlangen der ATO innerhalb von 5 Werktagen einen Nachweis darüber zu er- bringen, dass gemäß Kapitel 2.4.4 Absatz 3 die Sperr- und Aktionslisten täglich auf die Terminals geladen und die Transaktionsnachweise täglich ins vHGS entsorgt wurden. Der Nachweis hat rückwirkend den zusammenhängenden Zeitraum von 4 Wochen ab dem Tag der Anforderung seitens der ATO zu umfassen.

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  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.