Fahrrad-Schutzbrief Musterklauseln

Fahrrad-Schutzbrief gültig, sofern im Versicherungsschein ge- nannt
Fahrrad-Schutzbrief. Der Fahrrad-Schutzbrief ist automatisch Bestandteil Ihres Vertrags, wenn Sie Fahrraddiebstahl (A 3.4.1) vereinbart haben. Lesen Sie dazu in Ihrem Antrag und Versicherungsschein nach. In Abschnitt E sprechen wir von Fahrrädern. Das schließt nicht versicherungs- pflichtige Pedelecs und Fahrradanhänger mit ein. Wir erbringen unsere Leistungen wie folgt: • Wir organisieren die beanspruchte Hilfsleistung. Dazu setzen wir Dienstleister ein. Wir können unseren Verpflichtungen nur dann in vollem Umfang nach- kommen, wenn Sie uns auch die Organisation der beanspruchten Hilfsleistung überlassen. • In bestimmten Fällen erstatten wir Ihnen in begrenzter Höhe Kosten, die auf- grund eines Versicherungsfalls notwendig und tatsächlich angefallen sind. Melden Sie einen Versicherungsfall daher unverzüglich unserem 24-Stunden- Notrufservice. Die Telefonnummer lautet: 000 00 000 000. Wenn Sie das nicht tun, können wir unsere Leistung unter den in E 8.3 beschriebenen Voraussetzun- gen ganz oder teilweise verweigern.
Fahrrad-Schutzbrief. A4-1 24-Stunden-Service für den Fahrrad-Schutzbrief A4-1.1 Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Vorausset- zung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach A-3, dass wir die Orga- nisation übernehmen. Über die im Versicherungsschein genannte Telefonnummer unseres Notfalltelefons sind wir für Sie „rund um die Uhr“ erreichbar. A4-1.2 Rufen Sie im Schadenfall nicht die Telefonnummer unseres Notfalltelefons an, so sind wir so nur zur Übernahme von Kosten in der Höhe verpflichtet, wie sie für selbst organisierte Leistungen versichert sind.
Fahrrad-Schutzbrief. Die Service-Zentrale, nachfolgend Zentrale genannt, ist der Ansprechpartner für die Fahrrad-Assistance. Diese wird im Schadensfall direkt vom Fahrradnutzer informiert. Alle benötigten Informationen hierfür stehen auf der Kazenmaier Mobility Card, die nach Übernahme des Fahrrads ausgestellt und zugestellt wird. Die Zentrale wird nach Rücksprache mit dem Fahrradnutzer, seiner Familie oder weiteren Sachverständigen, zu einem vereinbar- ten Termin und soweit die Vorschriften der Behörden und die externen Umstände es ermöglichen, den Dienst- leisten. Die Zentrale ist frei in ihrer Xxxx, wer für die Unterstützungsleistung eingesetzt wird. Die Zentrale ist nur für die Entstehung eigener Fehler verantwortlich, jedoch nicht für Fehler oder Schäden, welche durch das Ver- schulden Dritter verursacht worden sind. Der Fahrrad-Schutzbrief kann genutzt werden, wenn das Fahrrad aus welchen Gründen auch immer nicht ge- nutzt werden kann, zum Beispiel bei - Beschädigung oder Diebstahl des Rads - Ausfall des Motors/der Motorunterstützung auf Grund eines Defektes - Mechanischer Mangel durch Ketten– oder Rahmenbruch - Reifenpanne - Unfall/Sturz Im Falle eines Unfalles sind die Kosten, welche beim Transport des Rads vom Unfallort bis zum Startplatz der Tagesfahrt oder zum nächstgelegenen Händler entstehen, mit einem Limit von 80 km Wegstrecke einbezogen. Dieser Transport ist nur durch die Zentrale zu organisieren. Mitversichert sind die Kosten des Transportes eines Mitreisenden zum Startplatz der Tagesfahrt. Kosten für vom Fahrradnutzer verursachte Leerfahrten können diesem in Rechnung gestellt werden. Die Fahrrad-Schutzbrief kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn - der Fahrradnutzer absichtlich den Schaden verursacht hat oder aus Eigeninteresse handelt. - der Schaden vor Antritt der Tagesfahrt bereits vorhanden war.
Fahrrad-Schutzbrief 

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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.