Fahrtberechtigungen Musterklauseln

Fahrtberechtigungen. Fahrtberechtigungen für das VRS-eTarif-Pilotprojekt werden im Namen und auf Rechnung der KVB AG verkauft. Im Rahmen des VRS-eTarif-Pilotprojekts werden Fahrtberechtigungen für eine Fahrt für den Nutzer mit der Möglichkeit des beliebig häufigen Umsteigens gemäß den Bedingungen für das VRS-eTarif-Pilotprojekt für den sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und gilt bis zum Erreichen des Fahrtziels. Die Geltungsdauer der Fahrtberechtigung und die Fahrt beginnen mit dem erfolg- ten Check-In in der App „FTQ-Lab“ und dem Betreten des Fahrzeuges oder der be- sonders gekennzeichneten Betriebsanlagen und endet mit dem Verlassen des letz- ten zur Fahrt genutzten Fahrzeuges oder dem Verlassen der besonders gekenn- zeichneten Betriebsanlagen und dem dortigen Check-Out in der App „FTQ-Lab“.
Fahrtberechtigungen. Fahrtberechtigungen für den VRR-eTarif werden im Namen und auf Rechnung des KVP verkauft. Die/der Kund:in kann sich eine über das Gesamtfahrgeld der durchgeführten Fahrten in der jeweiligen eTarif-App informieren. Im Rahmen des VRR-eTarifs werden Fahrtberechtigungen für eine Fahrt mit der Möglichkeit des beliebig häufigen Umsteigens für den sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und gilt bis zum Erreichen des Fahrtziels maximal 420 Minuten. Die Fahrtberechtigung kann Zubuchungen nach Abschnitt 5.3 umfassen. Die Fahrt beginnt mit dem Betreten des Fahrzeuges und dem Check-in in der eTarif-App des KVP und endet mit dem Verlassen des letzten zur Fahrt genutzten Fahrzeuges und dem Check-out in der eTarif-App des KVP oder sofern die App dies unterstützt, nach Vorwarnung mittels automatischen Be-out. Die Geltungsdauer der Fahrtberechtigung beginnt mit dem erfolgten Check-in in der eTarif- App eines KVP. Mit Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtberechtigung muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa größeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. Die Fahrt endet entweder: • in Folge eines Check-out/Be-out der/des Kund:in • 420 Minuten nach dem Check-in • bei Verlassen des Geltungsbereichs der eTarife in NRW (NRW-eTarif, AVV- eTarif, VRS-eTarif, Westfalentarif-eTarif) Mit der Beendigung der Fahrt wird die Fahrtberechtigung entzogen. Unterbrechungen der Fahrt sind im Rahmen der Geltungsdauer der Fahrtberechtigungen uneingeschränkt möglich. Rund- oder Rückfahrten in Richtung auf die Einstiegshaltestelle oder das Starttarifgebiet sind nur zum schnelleren Erreichen des Fahrtziels erlaubt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so wird die Fahrt als zwei getrennte Fahrten bei der Fahrpreisbildung berücksichtigt. • Es wird eine erste Fahrpreisberechnung für die Luftlinie vom Start zu der am weitesten vom Start entfernten Umstiegshaltestelle durchgeführt. • Es wird eine zweite Fahrpreisberechnung für die Luftlinie von dieser Umstiegshaltestelle zum Ziel durchgeführt. • Beide Fahrpreise werden getrennt in Rechnung gestellt. • Die Anwendung der Preisdeckel nach Abschnitt 5.2 bleibt hiervon unberührt.
Fahrtberechtigungen 

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen:

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).