Sachen. 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag angeführten Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben oder verpfändet wurden. Die Versicherung von fremdem Eigentum ist besonders zu vereinbaren.
1.2 Bei Gebäuden sind Baubestandteile, die nicht dem Gebäudeeigentümer gehören, der Einrichtung zuzuzählen.
Sachen. Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behältern, deren Beförderung zugelassen ist, können unentgeltlich mitgenommen werden. Kinderwagen werden unentgeltlich befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z.B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesen Fällen ist der Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten.
Sachen. (1) Die Beförderung von Handgepäck ist unentgeltlich. Klappfahrräder, Tretroller und Faltanhänger werden nur in zusam- mengeklappter Form befördert und gelten in diesen Fällen als Handgepäck.
(2) Krankenfahrstühle, sonstige orthopädische Hilfsmittel sowie Kinderwagen werden, soweit die Beschaffenheit der Ver- kehrsmittel es zulässt, im Rahmen der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert.
(3) Fahrräder können im Tarifgebiet des GVH (Zonen A bis C) zu folgenden Zeiten unentgeltlich mitgenommen werden (Ausnahme: Autonom fahrende Busse): • montags bis freitags ab 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr und ab 19:00 Uhr bis 6:30 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig. Fahrten, bei denen Fahrräder mitgenommen werden, müssen spätestens mit Ab- lauf der Mitnahmezeiten beendet sein.
(4) Außerhalb der in Absatz 3 genannten Zeiten • ist die Fahrradmitnahme bei der regiobus, der SVG, im sprinti (On-Demand-Verkehr) und der ÜSTRA nicht zuge- lassen, • kann in den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrrad unter der Voraussetzung mitgenommen wer- den: Für jede Fahrt ist eine gültige Einzel-, 6er- oder Tageskarte für eine Tarifzone oder eine zusätzliche Monatskarte für eine Tarifzone (Zone B oder C) erforderlich, unabhängig von der oder den befahrenen Tarifzonen.
(5) Ein Anspruch auf die Beförderung von Fahrrädern besteht nur, sofern und solange das Platzangebot im Fahrzeug es zulässt. Die Beförderung von Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen hat Vorrang. Fahrräder sind so unterzubringen, dass Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet sind und andere Fahr- gäste nicht beeinträchtigt werden können, es sind insbesondere die hierfür gekennzeichneten Stellplätze bzw. Mehrzweckbereiche zu verwenden. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn andere Fahrgäste Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen nicht unterbringen können, weil der zur Verfügung stehende Platz durch Fahrräder belegt wird. In diesen Fällen können die Fahrräder nicht weiterbefördert werden, der Anspruch auf Beförderung erlischt. Falls erforderlich entscheidet das Personal der Verkehrsunternehmen, ob und welche Fahrräder von der Beförderung ausgeschlossen werden müssen.
(6) Der Fahrgast muss während der Fahrt das Fahrrad beaufsichtigen. Für Schäden, die infolge der Unterbringung von Fahrrädern entstehen, haftet der Besitzer des jeweiligen Fahrrades.
(7) Die Zulassung der Mitnahme von Fahrrädern bezieht sich ausschließlich auf handelsübliche zweirädrige, ei...
Sachen. Hand- und Reisegepäck, Kinderwagen, medizinische Hilfsmittel und Rollstühle werden unentgeltlich befördert. Für die Mitnahme von gewerblich genutzten Transportbehältern und -wagen (z. B. Postzustell- wagen) sind gesonderte, vertragliche, entgeltliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Verkehrsunterneh- men zu treffen.
Sachen. Alle Sachen, einschließlich Gelder, Geldwerte und geldwerte Papiere.
Sachen. 1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt. Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
1.2 Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezube- hör: Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsan- lagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und der Woh- nungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.
1.3 Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.
1.4 Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versi- cherungsnehmer ausschließlich benützten Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5 m² pro Einzelscheibe bzw. -element.
1.5 Antennenanlagen auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
1.6 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versiche- rung Entschädigung verlangt werden kann. Die Entschädigung für Sachen des Vermieters er- folgt in Abänderung der aktuellen gültigen Versi- cherungsbedingungen zum Zeitwert.
Sachen. Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, sonstige Mobilitätshil- fen, ein Paar Ski, ein Rodelschlitten, von einer Person transportierbare Musikinstrumente, zusammengeklappte Jump-Roller, zusammenge- klappte Faltfahrräder und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behäl- tern, deren Mitnahme zugelassen ist, dürfen unentgeltlich mitgeführt werden. Bei sperrigem Gut sowie bei Zweckentfremdung von Kinderwagen o- der Krankenfahrstühlen bzw. sonstigen Mobilitätshilfen, z. B. zum Transport von Gepäck bzw. Tieren, ist ein Einzelfahrschein Kind (siehe Nr. 5.1) oder ein Tagesticket Kind (siehe Nr. 5.4.1) der entsprechen- den Preisstufe zu lösen.
Sachen. 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag angeführten Gebäude oder sonstige besonders vereinbarte Sachen sowie Nebengebäude, die dem Versicherungsnehmer gehören, ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben oder verpfän- det wurden. Die Versicherung von fremdem Ei- gentum ist besonders zu vereinbaren. Neben- gebäude sind Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und ein Fundament oder eine Veranke- rung aufweisen; darunter sind jedoch nicht Mo- bilheime, Wohnwägen und Foliengewächshäu- ser zu verstehen. Zum Gebäude zählen: - das Bauwerk im engeren Sinn über und unter Erdniveau - Baubestandteile und Gebäudezubehör, die zusätzlich in das Bauwerk eingefügt und/oder mit diesem fest (und langfristig) verbunden sind. Zu den Baubestandteilen und dem Gebäude- zubehör zählen auch: - Elektro- und Gasinstallationen samt den da- zugehörigen Messgeräten; - Wasserinstallationen samt den dazugehöri- gen Messgeräten sowie Armaturen, Pumpen, Filter und Zubehör; - Sanitäranlagen und Wasserentsorgungs- anlagen; - Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Wärmepum- penanlagen - Aufzüge; - Markisen, Jalousien, Rollläden und Balkon- verkleidungen; - Antennenanlagen, Laternen (am Gebäude sowie auch freistehend am Versicherungs- grundstück); - Gegensprechanlagen, Alarmanlagen, Blitz- schutzanlagen und Brandmeldeanlagen. Des Weiteren gelten im Freien versichert:
1.2 Grundstücksbegrenzungen (müssen nicht ident mit der Grundstücksgrenze sein), wie Mauern, Zäune
1.3 Gas- und Heizöltanks (ohne Inhalt) zum Zweck der Beheizung, Erdkabel und Hauswasserpum- pen auf dem Versicherungsgrundstück.
1.4 Stützmauern, Terrassen und mit einem Gebäude verbundene Pergolen.
1.5 Schwimmbecken inkl. Zubehör (Schwimmbad- abdeckungen versichert gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag Explosion und Sturm) bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 7.500,-. Schwimmbadabdeckungen, gelten als Zubehör, sind nur dann mitversichert wenn diese aus Poly-Carbonat oder einem anderen Kunststoff bestehen und fix verankert sind. Ausgenommen sind jedenfalls Planen- bzw. Folienab- deckungen).
1.6 Zu- und Ableitungsrohre und Mischwasserkanä- le innerhalb des versicherten Gebäudes, sowie Zu- und Ableitungsrohre (bis 12 Meter Rohr- ersatz) am versicherten Grundstück. Auch ver- sichert sind Zuleitungsrohre außerhalb des ver- sicherten Grundstückes (bis zu 12 Meter Rohr- ersatz).
1.7 Heckenpflanzen, Kulturen (Obstkulturen jedoch nur gegen die Gefahren gemäß Art. 2 Pkt. 1) sowie Balkon- oder Terrassenpflanzen b...
Sachen. Wir entschädigen die versicherten Sachen bis zu dem in der Police vereinbarten Versicherungssumme: • innerhalb der ersten 5 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme zum Neuwert, • danach erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert. Ist eine Reparatur möglich, entschädigen wir die Reparaturkosten, im Maximum jedoch den Neuwert resp. den Zeitwert.
Sachen. Wir entschädigen:
1 Einrichtungen und Gebrauchsgegenstände zum Neuwert,
2 Waren, Naturerzeugnisse und Tiere zum Marktpreis. Ist eine Reparatur möglich, entschädigen wir die Reparaturkosten, im Maximum jedoch den Neuwert resp. den Marktpreis.