Sachen. 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag angeführten Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben oder verpfändet wurden. Die Versicherung von fremdem Eigentum ist besonders zu vereinbaren.
Sachen. Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behältern, deren Beförderung zugelassen ist, können unentgeltlich mitgenommen werden. Kinderwagen werden unentgeltlich befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z.B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesen Fällen ist der Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten.
Sachen. 1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt. Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
Sachen. Alle Sachen, einschließlich Gelder, Geldwerte und geldwerte Papiere.
Sachen. Hand- und Reisegepäck, Kinderwagen, medizinische Hilfsmittel und Rollstühle werden unentgeltlich befördert. Für die Mitnahme von gewerblich genutzten Transportbehältern und -wagen (z. B. Postzustell- wagen) sind gesonderte, vertragliche, entgeltliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Verkehrsunterneh- men zu treffen.
Sachen. (1) Die Beförderung von Handgepäck ist unentgeltlich. Klappfahrräder, Tretroller und Faltanhänger werden nur in zusam- mengeklappter Form befördert und gelten in diesen Fällen als Handgepäck.
Sachen. Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, sonstige Mobilitätshil- fen, ein Paar Ski, ein Rodelschlitten, von einer Person transportierbare Musikinstrumente, zusammengeklappte Jump-Roller, zusammenge- klappte Faltfahrräder und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behäl- tern, deren Mitnahme zugelassen ist, dürfen unentgeltlich mitgeführt werden. Bei sperrigem Gut sowie bei Zweckentfremdung von Kinderwagen o- der Krankenfahrstühlen bzw. sonstigen Mobilitätshilfen, z. B. zum Transport von Gepäck bzw. Tieren, ist ein Einzelfahrschein Kind (siehe Nr. 5.1) oder ein Tagesticket Kind (siehe Nr. 5.4.1) der entsprechen- den Preisstufe zu lösen.
Sachen. (1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Grundstück oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik zulässig ist.
Sachen. Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können. Nicht hierzu zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Briefmarken, Gutscheine oder Eintrittskarten.
Sachen. (1) Die Beförderung von Handgepäck ist unentgeltlich.