Sachen Musterklauseln

Sachen. Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behältern, deren Beförderung zugelassen ist, können unentgeltlich mitgenommen werden. Kinderwagen werden unentgeltlich befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z.B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesen Fällen ist der Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten.
Sachen. 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag angeführten Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben oder verpfändet wurden. Die Versicherung von fremdem Eigentum ist besonders zu vereinbaren. 1.2 Bei Gebäuden sind Baubestandteile, die nicht dem Gebäudeeigentümer gehören, der Einrichtung zuzuzählen.
Sachen. (1) Die Beförderung von Handgepäck ist unentgeltlich. (2) Krankenfahrstühle – soweit die Beschaffenheit der Verkehrsmittel es zulässt –, sonstige orthopädische Hilfsmittel und Kinderwagen werden im Rahmen der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen bzw. der Beförde- rungsbedingungen der Deutschen Bahn AG im GVH unentgeltlich befördert. (3) Fahrräder können im Tarifgebiet des GVH unterschieden nach dem jeweiligen Verkehrsunternehmen zu folgenden Zeiten unentgeltlich mitgenommen werden: • regiobus montags bis freitags ab 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig; • ÜSTRA montags bis freitags ab 8:30 bis 15:00 Uhr und ab 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig; • Eisenbahnverkehrsunternehmen montags bis freitags ab 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr und ab 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig. (4) Außerhalb der in Absatz 3 genannten Zeiten a) ist die Fahrradmitnahme bei der regiobus und der ÜSTRA nicht zugelassen, b) kann in den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrrad unter folgender Voraussetzung mitgenom- men werden: Für jede Fahrt ist unabhängig von der Anzahl der durchfahrenen Tarifzonen ein zusätzliches gültiges Einzel-, Sammel- oder TagesTicket des Ein-Zonen-Preises oder eine zusätzliche GVH MobilCard des Ein-Zonen- Preises erforderlich. (5) Ferner sind folgende Regelungen bei der Fahrradmitnahme zu beachten: • Jeder Reisende kann maximal ein Fahrrad mitnehmen. • Bei nicht ausreichendem Platzangebot besteht kein Anspruch auf die Mitnahme von Fahrrädern. Die Beförde- rung von Rollstühlen und Kinderwagen hat uneingeschränkt Vorrang vor der Beförderung von Fahrrädern. In Zweifelsfallen entscheidet das Personal der Verkehrsunternehmen über die Mitnahme. • Fahrräder sind in den Fahrzeugen so unterzubringen, dass sie keine Behinderung oder Gefährdung anderer Reisenden verursachen können. Es sind ausschließlich die für die Fahrräder gekennzeichneten Stellplätze zu verwenden. • Für Xxxxxxx, die dennoch entstehen, haftet der Besitzer des Fahrrades. • Diese Regelung bezieht sich auf handelsübliche Fahrräder. Die Mitnahme ist auf zweirädrige, einsitzige, nicht- oder elektrohilfsmotorisierte Fahrräder sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger beschränkt. Für die Mit- nahme eines Tretrollers, der die Größe eines Fahrrads erreicht (bspw. Nordic Scooter), gelten alle Bedingungen der Fahrradmitnahme. Die Mitnahme von versicherungs...
Sachen. Hand- und Reisegepäck, Kinderwagen, medizinische Hilfsmittel und Rollstühle werden unentgeltlich befördert. Für die Mitnahme von gewerblich genutzten Transportbehältern und -wagen (z. B. Postzustell- wagen) sind gesonderte, vertragliche, entgeltliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Verkehrsunterneh- men zu treffen.
Sachen. Alle Sachen, einschließlich Gelder, Geldwerte und geldwerte Papiere.
Sachen. 1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt. Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen. 1.2 Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezube- hör: Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsan- lagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und der Woh- nungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. 1.3 Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. 1.4 Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versi- cherungsnehmer ausschließlich benützten Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5 m² pro Einzelscheibe bzw. -element. 1.5 Antennenanlagen auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist. 1.6 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versiche- rung Entschädigung verlangt werden kann. Die Entschädigung für Sachen des Vermieters er- folgt in Abänderung der aktuellen gültigen Versi- cherungsbedingungen zum Zeitwert.
Sachen. Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Grundstück oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik zulässig ist.
Sachen. Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, sonstige Mobilitätshil- fen, ein Paar Ski, ein Rodelschlitten, von einer Person transportierbare Musikinstrumente, zusammengeklappte Jump-Roller, zusammenge- klappte Faltfahrräder und sonstige Sachen sowie kleine Tiere in Behäl- tern, deren Mitnahme zugelassen ist, dürfen unentgeltlich mitgeführt werden. Bei sperrigem Gut sowie bei Zweckentfremdung von Kinderwagen o- der Krankenfahrstühlen bzw. sonstigen Mobilitätshilfen, z. B. zum Transport von Gepäck bzw. Tieren, ist ein Einzelfahrschein Kind (siehe Nr. 5.1) oder ein Tagesticket Kind (siehe Nr. 5.4.1) der entsprechen- den Preisstufe zu lösen.
Sachen. Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können. Nicht hierzu zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Briefmarken, Gutscheine oder Eintrittskarten.
Sachen. 48 4.2 Tiere 48