Common use of Fahrtkostenvergütung Clause in Contracts

Fahrtkostenvergütung. a) Es erhalten vergütet: Angestellte der Beschäftigungsgruppen 1 bis 8 bei Fahrten bis 200 Tarif-km Entfernung 2. Wagenklas- se, bei Fahrten über 200 Tarif-km Entfernung 1. Wagen- klasse Angestellte der Beschäftigungsgruppen 9 bis 15 1. Wagenklasse Angestellte, die vor dem 01.02.2019 der Verwendungs- gruppe MIIoF zugeordnet waren, erhalten die 1. Wa- genklasse vergütet. Die Benützung von Schlafwagen ist an eine Sonderbe- willigung gebunden. b) Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädi- gung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen. Ein derartiger An- spruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometer- geld gewährt, das zur Abdeckung des durch die Hal- tung des Kfz und die Benützung entstehenden Auf- wandes dient. Das Kilometergeld beträgt: Bis 15.000 km € 0,42 Darüber € 0,395 Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angegebenen Kilometergrenzen. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeit- geber getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Repara- tur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfah- rervereinigungen veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen- derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo- metergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalender- jahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darü- ber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jah- reszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, verein- bart werden. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilome- tergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwen- dung des PKW abgeleitet werden. Die Kilometergeld- verrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilo- metergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeit- gebers für Schäden, die aus der Benutzung des PKW durch den Arbeitnehmer entstehen. Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilo- meter zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitge- bers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entwe- der nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabstän- den zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, je- denfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäfts- jahres bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Betriebliche Vereinbarungen über Kilometergelder sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 Arbeitsverfassungsgesetz.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Fahrtkostenvergütung. a) Es erhalten vergütet: Angestellte der Beschäftigungsgruppen 1 bis 8 bei Fahrten bis 200 Tarif-km Entfernung 2. Wagenklas- seWagenklasse, bei Fahrten über 200 Tarif-km Entfernung 1. Wagen- klasse Wagenklasse Angestellte der Beschäftigungsgruppen 9 bis 15 1. Wagenklasse Angestellte, die vor dem 01.02.2019 1. Februar 2019 der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe MIIoF zugeordnet waren, erhalten die 1. Wa- genklasse Wagenklasse vergütet. Die Benützung von Schlafwagen ist an eine Sonderbe- willigung Sonderbewilligung gebunden. b) Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädi- gungFahrtkostenent- schädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen. Ein derartiger An- spruch Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung Aufwands- entschädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung Aufwandsentschä- digung wird ein Kilometer- geld Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckung des durch die Hal- tung Haltung des Kfz und die Benützung entstehenden Auf- wandes Aufwandes dient. Das Kilometergeld beträgt: Bis 15.000 km € 0,42 Darüber € 0,395 Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angegebenen KilometergrenzenKilometer- grenzen. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeit- geber Arbeitgeber getragen (zB z. B. Treibstoff, VersicherungVer- sicherung, Repara- turReparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfah- rervereinigungen Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen- derjahr Kalenderjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo- metergeldes Kilometergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalender- jahres Kalenderjahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darü- ber Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jah- reszeiträumeJahreszeiträume, zB z. B. ab Eintritt des Arbeitnehmers, verein- bart vereinbart werden. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilome- tergeld Kilometergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwen- dung Ver- wendung des PKW abgeleitet werden. Die Kilometergeld- verrechnung Kilometergeldverrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilo- metergeld Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeit- gebers Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des PKW durch den Arbeitnehmer entstehen. Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilo- meter gefahre- nen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitge- bers Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entwe- der Ab- rechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabstän- den Zeitabständen zu erstellen. Über die gefahrenen ge- fahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, je- denfalls jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäfts- jahres bzw Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Betriebliche Vereinbarungen über Kilometergelder sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 Abs.1 Z.12 Arbeitsverfassungsgesetz.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte

Fahrtkostenvergütung. a) Es 1. Jene Arbeitnehmer, die sich zur Arbeitsleistung auf der Baustelle einzufinden haben und mehr als 0 xx xxx xxx Xxxxxxxxx xxxxxxxx wohnen, erhalten vergütet: Angestellte der Beschäftigungsgruppen 1 bis 8 bei Fahrten bis 200 eine Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif-km Entfernung . 2. Wagenklas- seDer Bezug von Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 schließt den Bezug der Fahrtkostenvergütung aus, sofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die weniger als 0 xx xxx xxx xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx xxxxxxxx gelegen ist. 3. Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde und der Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit erschienen ist. 4. Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend. 5. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Baustelle durch den Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung. 6. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von € 0,11 je km bezahlt werden. 1. Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines der Lehrberufe bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. 2. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige 3. Der Lehrling erhält die in die Normalarbeitszeit fallende Anzahl der Unterrichtsstunden an der gewerblichen Berufsschule gegen Nachweis des ordnungsgemäßen Schulbesuches vergütet. 4. Bei Arbeitsmangel auf der Arbeitsstelle ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im Betrieb entsprechend zu beschäftigen. 5. Der Lehrberechtigte, bei Fahrten über dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet, ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter zu verwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die beschriebene Verpflichtung zur Weiterverwendung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß. 6. Wird der Lehrling auf eine auswärtige Arbeitsstelle versetzt, hat er gleich den anderen Arbeitnehmern Anspruch auf kollektivvertragliche Dienstreisevergütungen. 7. Die Entgeltzahlung bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit eines Lehrlings bestimmt sich nach § 17 a Berufsausbildungsgesetz. 8. Xxxxxxxxx, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Tarif-km Entfernung Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro. 9. Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs bei internatsmäßiger Unterbringung Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen." 1. Wagen- klasse Angestellte Zur Einnahme des Essens, Ablage der Beschäftigungsgruppen 9 bis 15 1Kleider und Aufbewahrung der den Arbeitnehmern gehörigen Werkzeuge sind seitens des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden Sitzgelegenheiten versehene Räume bereitzustellen. Wagenklasse AngestellteDiese Räume sind entsprechend sauber zu halten. 2. Für einwandfreies Trinkwasser und ausreichende Waschgelegenheit ist vorzusorgen. 3. Quartiere sind den gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen entsprechend einzurichten und in Ordnung zu halten. 4. Während der Arbeitszeit ist der Genuss alkoholhältiger Getränke ausnahmslos verboten. 5. Den Anordnungen des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten. 6. Die Arbeitnehmer haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten mit Sorgfalt und Fleiß zu verrichten. 7. Den Arbeitnehmern ist es untersagt, ohne Erlaubnis Bauholz und Holzabfälle sowie Baumaterialien vom Bau wegzuschaffen. 8. Gewerkschaftsorganen, die vor dem 01.02.2019 sich entsprechend ausweisen können, ist der Verwendungs- gruppe MIIoF zugeordnet warenZutritt zur Arbeitsstätte jederzeit gestattet, erhalten die 1. Wa- genklasse vergütetjedoch hat sich das Gewerkschaftsorgan beim Bauleiter oder dessen Stellvertreter zu melden. 9. Die Benützung von Schlafwagen ist an eine Sonderbe- willigung gebundenin diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden. b) Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädi- gung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen10. Ein derartiger An- spruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometer- geld gewährt, das zur Abdeckung des durch die Hal- tung des Kfz und die Benützung entstehenden Auf- wandes dient. Das Kilometergeld beträgt: Bis 15.000 km € 0,42 Darüber € 0,395 Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angegebenen Kilometergrenzen. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeit- geber getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Repara- tur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfah- rervereinigungen veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen- derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo- metergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalender- jahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darü- ber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jah- reszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, verein- bart werden. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilome- tergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwen- dung des PKW abgeleitet werden. Die Kilometergeld- verrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilo- metergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeit- gebers für Schäden, die aus der Benutzung des PKW durch den Arbeitnehmer entstehen. Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilo- meter zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitge- bers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entwe- der nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabstän- den zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, je- denfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäfts- jahres bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Betriebliche Vereinbarungen über Kilometergelder sind Betriebsvereinbarungen Sofern im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 ArbeitsverfassungsgesetzBetrieb kein Betriebsrat vorhanden ist, tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.

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Samples: Kollektivvertrag

Fahrtkostenvergütung. a) Es 1. Jene Arbeitnehmer, die mehr als 3 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen, erhalten vergütet: Angestellte der Beschäftigungsgruppen 1 bis 8 bei Fahrten bis 200 eine Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif-km Entfernung . 2. Wagenklas- seDer Bezug von Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 und Z 6 schließt den Bezug der Fahrtkostenvergütung aus, bei Fahrten über 200 Tarif-km Entfernung 1. Wagen- klasse Angestellte der Beschäftigungsgruppen 9 bis 15 1. Wagenklasse Angestelltesofern von Seiten des Arbeitgebers eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die vor dem 01.02.2019 weniger als 3 km von der Verwendungs- gruppe MIIoF zugeordnet warenjeweiligen Arbeitsstätte entfernt gelegen ist. 3. Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde und der Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit erschienen ist. 4. Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend. 5. Im Falle einer Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber entfällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge. 6. Arbeitnehmer, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich innerhalb der Wiener Gemeindebezirke I bis XXIII befinden, erhalten eine Fahrtkostenvergütung unter der Voraussetzung, dass sie auf einer Baustelle beschäftigt sind, die 1nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt und somit angenommen werden muss, dass sie zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angewiesen sind. Wa- genklasse Die Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel werden zum billigsten Tarif vergütet. Die Benützung von Schlafwagen ist an eine Sonderbe- willigung gebunden. b) Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädi- gung) Kosten für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung im Sinn dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen. Ein derartiger An- spruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometer- geld gewährt, das zur Abdeckung des durch die Hal- tung des Kfz und die Benützung entstehenden Auf- wandes dient. Das Kilometergeld beträgt: Bis 15.000 km € 0,42 Darüber € 0,395 Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angegebenen Kilometergrenzen. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeit- geber getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Repara- tur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfah- rervereinigungen veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen- derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo- metergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalender- jahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darü- ber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jah- reszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, verein- bart werden. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilome- tergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwen- dung des PKW abgeleitet werden. Die Kilometergeld- verrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilo- metergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeit- gebers für SchädenRegelung angeschaffte Fahrkarte, die aus der Benutzung des PKW durch den Arbeitnehmer entstehen. Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilo- meter zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitge- bers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entwe- der nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabstän- den zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, je- denfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäfts- jahres bzw beim Ausscheiden ohne Verschulden des Arbeitnehmers zur Abrechnung nicht ausgenützt werden kann, sind vom Arbeitgeber zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann vergüten." § 10 Z 7 lautet: „Wird der Arbeitgeber auch verlangenLehrling auf eine auswärtige Arbeitsstätte versetzt, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Betriebliche Vereinbarungen über Kilometergelder sind Betriebsvereinbarungen hat er gleich allen anderen Arbeitnehmern Anspruch auf kollektivvertragliche Dienstreisevergütungen, sofern im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 ArbeitsverfassungsgesetzKollektivvertrag nichts Gegenteiliges vorgesehen ist."

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Samples: Kollektivvertrag

Fahrtkostenvergütung. a) Es erhalten vergütet: Angestellte der Beschäftigungsgruppen 1 bis 8 bei Fahrten bis 200 Tarif-km Entfernung 2. Wagenklas- se, bei Fahrten über 200 Tarif-km Entfernung 1. Wagen- klasse Angestellte der Beschäftigungsgruppen 9 bis 15 1. Wagenklasse Angestellte, die vor dem 01.02.2019 der Verwendungs- gruppe Verwen- dungsgruppe MIIoF zugeordnet waren, erhalten die die 1. Wa- genklasse Wagenklasse vergütet. Die Benützung von Schlafwagen ist an eine Sonderbe- willigung gebunden. b) Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädi- gungFahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Privat- PKW für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung Be- zahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden fol- genden Bestimmungen. Ein derartiger An- spruch entsteht Anspruch ent- steht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung Verrech- nung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometer- geld gewährtKilometergeld ge- währt, das zur Abdeckung des durch die Hal- tung Haltung des Kfz und die Benützung entstehenden Auf- wandes Aufwandes dient. Das Kilometergeld beträgt: Bis 15.000 km € 0,42 Darüber € 0,395 Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angegebenen Kilometergrenzen. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeit- geber Arbeitge- ber getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Repara- turReparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfah- rervereinigungen Kraftfahrerver- einigungen veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen- derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo- metergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalender- jahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darü- ber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jah- reszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, verein- bart ver- einbart werden. Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilome- tergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwen- dung Verwendung des PKW abgeleitet werden. Die Kilometergeld- verrechnung Kilometergeldver- rechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilo- metergeld Kilome- tergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeit- gebers Arbeitge- bers für Schäden, die aus der Benutzung des PKW durch den Arbeitnehmer entstehen. Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilo- meter Kilome- ter zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitge- bers Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entwe- der entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabstän- den Zeitabständen zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, je- denfalls jeden- falls aber am Ende des Kalender- oder Geschäfts- jahres Geschäftsjah- res bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Abrechnung Ab- rechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises Nach- weises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn eine ei- ne Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart verein- bart wurde. Betriebliche Vereinbarungen über Kilometergelder sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 Arbeitsverfassungsgesetz.

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