Fahrtkostenzuschuss. 1Der geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin, die außerhalb des näheren Bereiches ihrer Dienst- stätte wohnt, kann ein Zuschuss zu den Fahrt- kosten zwischen Wohnung und Dienststätte ge- währt werden, wenn das Entgelt in einem unan- gemessenen Verhältnis zu den Fahrtkosten steht. 2Der Zuschuss soll den Betrag nicht über- steigen, der bei Benutzung der niedrigsten Klas- se eines regelmäßig verkehrenden Beförde- rungsmittels entsteht. 3Ist die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht möglich oder mit einem unangemessenen Zeitaufwand verbunden, so kann bei der Be- rechnung des Zuschusses ausnahmsweise eine Wegstreckenentschädigung nach den Bestim- mungen der beteiligten Kirchen zugrunde gelegt werden. A b s c h n i t t VI Notlage § 34
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Samples: Dienstvertragsordnung Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder, Dienstvertragsordnung Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder, Dienstvertragsordnung Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Fahrtkostenzuschuss. 1Der geringfügig beschäftigten Mitarbeiterin, die außerhalb des näheren Bereiches ihrer Dienst- stätte wohnt, kann ein Zuschuss zu den Fahrt- kosten zwischen Wohnung und Dienststätte ge- währt werden, wenn das Entgelt in einem unan- gemessenen Verhältnis zu den Fahrtkosten steht. 2Der Zuschuss soll den Betrag nicht über- steigen, der bei Benutzung der niedrigsten Klas- se eines regelmäßig verkehrenden Beförde- rungsmittels entsteht. 3Ist die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht möglich oder mit einem unangemessenen Zeitaufwand verbunden, so kann bei der Be- rechnung des Zuschusses ausnahmsweise eine Wegstreckenentschädigung nach den Bestim- mungen der beteiligten Kirchen zugrunde gelegt werden. A b s c h n i t t VI Notlage § 34.
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