Common use of Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl Clause in Contracts

Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl. Muss das versicherte Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden bis zur Durch- führung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen Unterstellzeit. Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Aus- nahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrot- tung des Fahrzeuges erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. Kann auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug dieses infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt der Versicherer für die Abholung des Fahrzeuges zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz bis 0,40 EUR je Kilometer zwischen seinem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 60 EUR pro Person. Sind auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug für den Versicherungsnehmer oder einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein vom Arzt des Versiche- rers benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermittelt der Versicherer den Versand der Arzneimittel und übernimmt die Kosten des Versandes. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der vom Versicherer eingeschal- tete Arzt nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll hat der Versicherungsnehmer selbst zu veranlassen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimit- tel selbst streckt der Versicherer vor. Sie sind binnen eines Monates nach Beendigung der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. Müssen sich der Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner oder deren minderjährige Kinder infolge Erkran- kung oder Verletzung auf einer Reise länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus auf- halten, erbringt der Versicherer Leistungen für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 EUR für Besuche des Erkrankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, Eltern oder Kinder.

Appears in 4 contracts

Samples: www.sw-augsburg.de, www.sw-augsburg.de, www.sw-augsburg.de