Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- len“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Ein- satzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheidenunter- scheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht Halbjahres- bericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt Ver- kaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „AnteileAntei- le“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 198 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Derzeit werden Anteile an folgenden Anteilklassen ausgegeben, die nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen: Anteilklasse „S“. Diese Anteile dürfen nur erworben und gehalten werden von • inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Sat- zung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Ge- schäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwe- cken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten; • inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi- gen oder mildtätigen Zwecken dienen; • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie • den vorstehenden drei Punkten vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftslei- tung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Be- scheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InvStG zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorge- nannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Anteile der Anteilklasse „A“ darf grundsätzlich jedermann erwerben. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet zugeord- net werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der AnlegerAnle- ger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „LiquiditätsmanagementLiquiditätsmanage- ment“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Die Gesellschaft kann für den Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können bilden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Vergü- tung (Verwaltungsvergütung oder Verwahrstellenvergütung), des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der VertriebsgesellschaftAusgabeaufschlags, der Mindestanlagesumme bzw. so- wie einer Kombination dieser Merkmale unterscheidenunterscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Derzeit wurden Anteile an folgenden Anteilklassen mit folgender Ausgestaltung ausgegeben: Anteile an den Anteilklassen „1“ und „ACC“ darf grundsätzlich jedermann erwerben. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt als auch im Jahres- unterscheiden sich hinsichtlich der Verwaltungsvergütung und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschriebenVerwahrstellenvergütung so- wie der Ertragsverwendung. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden können, unterschiedlichen Ausgestaltungen ist in diesem Verkaufspros- pekt in dem Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- len“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Kosten - Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung Ertragsverwendung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann wird das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment Invest- ment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte Abschnitt „Abrechnung Abrech- nung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfteerfolgsabhängigen Vergütung, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination Kombi- nation dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse An- teilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Ein- satzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheidenunter- scheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht Halbjahres- bericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt Ver- kaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „AnteileAntei- le“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Derzeit werden Anteile an folgenden Anteilklassen ausgegeben, die nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen: Anteilklasse „A“. Diese Anteile dürfen nur erworben und gehalten werden von • inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Sat- zung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Ge- schäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwe- cken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten; • inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi- gen oder mildtätigen Zwecken dienen; • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie • den vorstehenden drei Punkten vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftslei- tung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Be- scheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Anteile der Anteilklasse „B“ darf grundsätzlich jedermann erwerben. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet zugeord- net werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der AnlegerAnle- ger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „LiquiditätsmanagementLiquiditätsmanage- ment“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der VertriebsgesellschaftVertriebsgesell- schaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen Anteil- klassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezähltaufge- zählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 12 „Anlageinstrumente im Einzel- nen“, Unterabschnitt „Währungsgesicherte Anteilklassen“, Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertent- wicklung haben. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in dem Abschnitt 12 „Anlageinstrumente im Einzelnen“ Unterabschnitt „Währungsgesicherte Anteilklassen“. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes- sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus- gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der VertriebsgesellschaftVertriebsgesell- schaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen Anteil- klassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezähltaufge- zählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe Aus- gabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasseAnteilklasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungskurssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-GeschäftePauschalvergütung, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen Anteilklas- sen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung Be- schreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Währungsgesicherte Anteil- klassen“, Abschnitt „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 Ab- schnitt „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger An- leger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse Anteil- klasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger Anle- ger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen Vergü- tungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon da- von jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung Steue- rung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder o- der einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „LiquiditätsmanagementLiquidi- tätsmanagement“.
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Samples: Sales Contracts
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Die Gesellschaft kann für den Fonds besteht aus verschiedenen AnteilklassenAnteilklassen bilden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Vergütung (Verwaltungsvergütung oder Verwahrstellenvergütung), des Ausgabeaufschlags, der Mindestan- lagesumme, der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, sowie einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können. Es werden Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesell- schaft. Derzeit wurden Anteile an folgenden Anteilklassen mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen folgender Ausgestaltung ausgegeben. : • Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klassean der Anteilklasse „I“ darf grundsätzlich jedermann erwerben. Die Anteilklassen können sich im Übrigen hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale Verwaltungsvergütung unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale Eine Be- schreibung der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden können, unterschiedlichen Ausgestaltungen ist in diesem Verkaufsprospekt in dem Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- len“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „7„Kosten - Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann wird das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile An- teile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos Liquidi- tätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasseAnteilklasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dür- fen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich ein- schließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungskurssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergü- tung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von DerivateBeratungs- oder Asset Manage- ment-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-GeschäfteGesellschaften, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination Kombi- nation dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht Halbjahresbe- richt im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Kosten“, Unterab- schnitt „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Es können zukünftig auch Anteilklassen gebildet werden, deren Anteile die nur von bestimm- ten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen: • inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächli- chen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die An- teile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten; • inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar ge- meinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit- telbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie • den vorstehenden drei Punkten vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Ge- schäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gül- tige Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InvStG zu übermitteln. Fallen bei einem Anle- ger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft in- nerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Ferner können Anteilklassen gebildetet werden, deren Anteile nur im Rahmen von Altersvor- sorge- oder Basisrentenverträgen erworben und gehalten werden dürfen, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. Zum Nach- weis der vorgenannten Voraussetzung hat der Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisren- tenvertrags der Gesellschaft mitzuteilen, dass er die Anteile ausschließlich im Rahmen von Al- tersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt. Fällt die vorgenannte Voraussetzung weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Weg- fall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf die Beträge der jeweiligen steuerbegünstigten Anteilklasse entfallen, sind grundsätzlich dem Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrenten- vertrages auszuzahlen. Dieser hat sie zugunsten der Berechtigten aus dem jeweiligen Alters- vorsorge- oder Basisrentenvertrag wieder anzulegen. Abweichend hiervon ist die Gesell- schaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Fonds zugunsten der Anleger die- ser Anteilklassen zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausge- geben. Das verwendete Verfahren wird im Abschnitt „Ertragsverwendung“ erläutert. Die Anteile dieser steuerbegünstigten Anteilklassen dürfen vom Anleger nicht an Dritte über- tragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesell- schaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Der Anleger, der Anteile an steuerbegünstigten Anteilklassen auf einen Erwerber überträgt, der nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, haftet für die Steuer, die diese Anteil- klassen zu Unrecht erstattet wurde oder bei diesen Anteilklassen zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder nicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt und von dem Erwerber nicht an den Fonds zurückgezahlt wurde. Der Anleger, der zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem Fonds die Vorausset- zungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die Steuer, die den steuerbefreiten Anteilklassen zu Unrecht erstattet wurde oder zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des dem Anleger zugewendeten und nicht an den Fonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags. Die Steuerbefreiung von Anteilklassen nach § 10 InvStG entfällt in dem Umfang, in dem bei den Anlegern dieser Anteilklassen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die Anteile dieser Anteilklassen auf andere Anleger übertragen werden. Dies hat zur Folge, dass Anleger, die die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllen, nicht der volle Umfang ihrer persönlichen Steuerbefreiung zur Anrechnung kommt, soweit keine Rück- zahlung oder kein Ausgleich der für die im vorstehenden Satz genannten Anleger zu Unrecht gewährten Befreiungsbeträge an die jeweiligen steuerbefreiten Anteilklassen erfolgt Die Gewährung der steuerlichen Befreiungsbeträge setzt voraus, dass die Anteilklassen die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a Einkommen- steuergesetz (EStG) erfüllen, d.h. deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Ge- nussrechte müssen von dem Fonds als wirtschaftlicher Eigentümer insbesondere ununterbro- chen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitaler- träge gehalten werden und in diesen 45 Tagen müssen ununterbrochen Mindestwertände- rungsrisiken in Höhe von 70 % bestanden haben. Diese Voraussetzungen können unter Um- ständen dann nicht gegeben sein, wenn die Gesellschaft aufgrund von Anteilrückgaben ge- zwungen ist, vor Ablauf der genannten Fristen vom Fonds gehaltene deutsche Aktien zu ver- äußern. Anteile der Anteilklasse „A“ und „E“ darf grundsätzlich jedermann erwerben. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger An- leger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse Anteil- klasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger Anle- ger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen Vergü- tungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon da- von jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung Steue- rung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „LiquiditätsmanagementLiquidi- tätsmanagement“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Gemäß § 15 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ des Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die können Anteilklassen können gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des AusgabeaufschlagesAusgabeaufschlags, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. Mindestanla- gesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- len“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen Bildung von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es ist weder notwendig, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnendass Anteile einer Anteilklasse im Umlauf sind, noch dass Anteile einer neu gebildeten Anteilklasse umgehend auszugeben sind. Die Rechte Gesellschaft hat folgende Anteilklas- sen gebildet, die sich hinsichtlich der Anleger, die die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben habenerwerben und halten dürfen, bleiben davon jedoch unberührtunterscheiden. Mit den Kosten◼ Anteilklasse CN-EUR – Anleger, die anlässlich die Anteile über einen Finanzintermediär erwerben, der Einführung unabhängige Anlageberatung gemäß der MiFID II Richtlinie anbietet, – Anleger, die Anteile über einen Finanzintermediär erwerben, wobei eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, nach der der Finanzintermediär ausschließlich durch den Anleger vergütet wird, – Gesellschaften, die Portfoliomanagementdienstleistungen gemäß der MiFID II Richtlinie anbieten, – Organismen für gemeinsame Anlagen, die durch Unternehmen der ODDO BHF Gruppe verwaltet werden, und – Unternehmen der ODDO BHF Gruppe, die Anlageberatung entsprechend einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werdenGebührenvereinbarung mit dem Anleger anbieten. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen Inte- ressen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft Gesell- schaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheidenunterschei- den. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt Verkaufspros- pekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte Unterab- schnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 18 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Derzeit werden Anteile an folgenden Anteilklassen ausgegeben, die nur von bestimmten Anlegern er- worben und gehalten werden dürfen: Anteilklasse „S“. Diese Anteile dürfen nur erworben und gehalten werden von • inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Sat- zung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäfts- führung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb halten; • inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirch- lichen Zwecken dienen, sowie • den vorstehenden drei Punkten vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftslei- tung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Be- scheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InvStG zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorge- nannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Anteile der Anteilklasse „A“, „B“ und „E“ darf grundsätzlich jedermann erwerben. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der VertriebsgesellschaftVertriebsgesell- schaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen An- teilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 12 „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Währungsgesicherte Anteilklassen“, Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte Unterab- schnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet zugeord- net werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertent- wicklung haben. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in dem Abschnitt 12 „Anlageinstrumente im Einzelnen“ Unterabschnitt „Währungsgesicherte Anteilklassen“. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der AnlegerAnle- ger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „LiquiditätsmanagementLiquiditätsmanage- ment“.
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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasseAnteilklasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungssicherungsgeschäf- ten, der Verwal- tungsvergütung, der VerwahrstellenvergütungPauschalvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Ver- kaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale Ausgestal- tungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der ErträgeEr- träge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger An- leger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen Vergütun- gen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse be- stimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse An- teilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallenanfal- len, dürfen ausschließlich die Anle- ger Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung Steue- rung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen ande- ren Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „LiquiditätsmanagementLiquidi- tätsmanagement“.
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Samples: Sales Contracts
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfteerfolgsabhängigen Vergütung, der VertriebsgesellschaftVertriebsgesell- schaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen Anteil- klassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezähltaufge- zählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 11 „Anlageinstrumente im Einzel- nen“, Unterabschnitt „Währungsgesicherte Anteilklassen“, Abschnitt 15 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 16 „Verwaltungs- Verwal- tungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 17 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; GeschäftsjahrGeschäfts- jahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Sales Contracts
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Die Gesellschaft kann für den Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können bilden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, Vergü- tung (Verwaltungsvergütung oder Verwahrstellenvergütung), des AusgabeaufschlagesAusgabeaufschlags, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenMindestanlages- umme, der Verwal- tungsvergütungAnleger, der Verwahrstellenvergütungdie Anteile erwerben und halten dürfen, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. sowie einer Kombination dieser Merkmale unterscheidenun- terscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesell- schaft. Derzeit wurden Anteile an folgenden Anteilklassen mit folgender Ausgestaltung ausgegeben: • Anteilklasse „S“: Diese Anteile dürfen nur erworben und gehalten werden
a) von o inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Ge- schäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb halten; o inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemein- nützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; o inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie o den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung der Steuerbefreiung zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Vo- raussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen.
b) im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen, die nach dem Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzung hat der Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags der Gesellschaft mitzuteilen, dass er die Anteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt. Fällt die vorgenannte Voraussetzung weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb ei- nes Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. • Anteile an den Anteilklassen „I“, „EDG“, „EDEKABANK“ und „P“ darf grundsätzlich jedermann erwer- ben. Die Anteilklassen werden sowohl unterscheiden sich im Verkaufs- prospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale Übrigen hinsichtlich der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschriebenVerwaltungsvergütung. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden können, unterschiedlichen Ausgestaltungen ist in diesem Verkaufsprospekt in dem Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- len“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- 7„Kosten - Verwal- tungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann wird das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile An- teile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos Liquidi- tätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden können, ist in Abschnitt 12 „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte Un- terabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt Ab- schnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 18 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Sondervermögen Verkaufsprospekt
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von DerivateAnlageberatungs- oder Asset Management-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-GeschäfteGesellschaften, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale Merk- male unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung Beschrei- bung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und RücknahmepreisRücknahme- preis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung Verwen- dung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Derzeit werden Anteile an folgenden Anteilklassen ausgegeben, die nur von bestimmten Anlegern er- worben und gehalten werden dürfen: Anteilklasse „S+“. Diese Anteile dürfen nur erworben und gehalten werden von • inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Sat- zung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäfts- führung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb halten; • inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirch- lichen Zwecken dienen, sowie • den vorstehenden drei Punkten vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftslei- tung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Be- scheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 InvStG zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorge- nannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Anteile der Anteilklasse „S“ darf grundsätzlich jedermann erwerben. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Sales Contracts
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasseAnteilklasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungssicherungsgeschäf- ten, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Anlage- beratungs- oder Asset Management-Gesellschaften, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen Anteilklas- sen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung Be- schreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- Aus- gabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger An- leger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse Anteil- klasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger Anle- ger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen Vergü- tungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon da- von jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung Steue- rung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder o- der einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „LiquiditätsmanagementLiquidi- tätsmanagement“.
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Samples: Sales Contracts
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheidenunterschei- den. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt Verkaufspro- spekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte Unter- abschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt Ab- schnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Sales Contracts
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rück- nahmeabschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungssiche- rungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Derivate- Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale Merk- male unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung Beschrei- bung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und RücknahmepreisRücknahme- preis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung Verwen- dung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Sales Contracts
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaften, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme Mindest- anlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl so- wohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale Ausgestal- tungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht Halbjah- resbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst nicht gebildet. Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes- sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus- gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheidenunterschei- den. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt Verkaufspros- pekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen Einzelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden unterscheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte Unterab- schnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- lenAnteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 18 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. erfolgen Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der AnlegerAnle- ger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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Samples: Sales Contracts
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Gemäß §16 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ des Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die können Anteilklassen können gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des AusgabeaufschlagesAusgabeaufschlags, der Wäh- rung Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütungVerwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. Mindestanla- gesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- len“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen Bildung von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es ist weder notwendig, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnendass Anteile einer Anteilklasse im Umlauf sind, noch dass Anteile einer neu gebildeten Anteilklasse umgehend auszugeben sind. Die Rechte Gesellschaft hat folgende Anteilklas- sen gebildet, die sich hinsichtlich der Anleger, die die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührterwerben und halten dürfen unterscheiden. Mit den Kosten◼ Anteilklasse CN-EUR – Anleger, die anlässlich die Anteile über einen Finanzintermediär erwerben, der Einführung unabhängige Anlageberatung gemäß der MiFID II Richtlinie anbietet, – Anleger, die Anteile über einen Finanzintermediär erwerben, wobei eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, nach der der Finanzintermediär ausschließlich durch den Anleger vergütet wird, – Gesellschaften, die Portfoliomanagementdienstleistungen gemäß der MiFID II Richtlinie anbieten, – Organismen für gemeinsame Anlagen, die durch Unternehmen der ODDO BHF Gruppe verwaltet werden, und – Unternehmen der ODDO BHF Gruppe, die Anlageberatung entsprechend einer neuen Gebührenvereinbarung mit dem Anleger anbieten. ◼ Anteilklasse anfallenDP-EUR – institutionelle Anleger, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen Anteilklasse belastet werdenwelche eine vorherige Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft geschlossen haben. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen Inte- ressen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft Gesell- schaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
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