Common use of Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen Clause in Contracts

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst nicht gebildet. Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes- sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus- gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

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Samples: www.fimax.de, solutions.vwdservices.com, dl.avl-investmentfonds.de

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche AusgestaltungsmerkmaleAusgestaltungs- merkmale. Derzeit hat die Gesellschaft für den Fonds keine unterschiedlichen Anteilklassen werden zunächst nicht gebildet. Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Die Bildung von Anteilklassen An- teilklassen mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen und Ausgabe entsprechender Anteile ist zulässig. Es , sie liegt im Ermes- sen Ermessen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus- gestaltungsmerkmalen ausgegeben werdenGesellschaft. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen Ausgestal- tungsmerkmalen bilden in diesem Fall jeweils eine AnteilklasseAnteil- klasse. Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden Über die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer gemeinsamen Anteilklasse zugeordnetEinrichtung von unterschiedlichen Anteilklas- sen wird die Gesellschaft die Anleger auf ihrer Homepage (xxx.xxxxxx.xxx) unterrichten. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines ei- nes anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellenstel- len. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung Be- handlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte Abschnitt Abrechnung Abrech- nung bei Anteilausgabe und -rücknahme–rücknahme“ sowie „LiquiditätsmanagementLiquiditäts- management“.

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Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst derzeit nicht gebildet. Gemäß Die Gesellschaft kann jedoch für den Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds ist Anteilklassen bilden, die sich hinsichtlich der Anleger unterscheiden, die Anteile erwerben und halten dürfen. Die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes- sen Ermessen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus- gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer gemeinsamen Anteilklasse zugeordnetGesellschaft. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme–rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst derzeit nicht gebildet. Gemäß Die Gesellschaft kann jedoch für den Anlagebedingungen des Fonds ist Anteilklassen bilden, die sich hinsichtlich der Anleger unterscheiden, die Anteile erwerben und halten dürfen. Die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es ist jederzeit zulässig und liegt im Ermes- sen Ermessen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus- gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer gemeinsamen Anteilklasse zugeordnetGesellschaft. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme–rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.

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