Familienheimfahrten Musterklauseln

Familienheimfahrten. 1Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten erstat- tet. 2Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Be- förderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3Dem Wohnort der Eltern steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4Möglichkeiten zur Erlangung von Fahr- preisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 5Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine täg- liche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen be- trägt.
Familienheimfahrten. 1Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. 2Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3Dem Wohnort der Eltern steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 5Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt.
Familienheimfahrten. (1) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten und zurück werden der Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte des jeweils preiswertesten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (maximal bis zu den Kosten einer Fahrkarte der Bahn AG der 2. Klasse) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass die Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkeh- ren kann und daher außerhalb wohnen muss.
Familienheimfahrten. Bei Montageeinsätzen in Entfernungen von über 150 km haben verheiratete Montagestammarbeiter nach 4wöchigem ununterbrochenem Einsatz, ledige Montagestammarbeiter nach 9wöchigem ununterbrochenem Einsatz, Anspruch auf eine bezahlte Familienheimfahrt. Hierfür berechnen wir als Abgeltung für die aufgewandte Reisezeit pro angefangene 70 km Entfernung den Verrechnungssatz einer Stunde, das Reisegeld für Bahnfahrt, die Auslösung an den Reisetagen, sowie die Zimmermiete für die Dauer der Anwesenheit nach tatsächlichem Anfall bis zu einem Höchstbetrag von 30 % der kalendertätigen Auslösung pro Tag. Zusätzliche Familienheimfahrten werden gemäß Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitsnehmer der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen berechnet.
Familienheimfahrten. (unbhängig vom benutzten Verkehrsmittel) Flugkosten lt. Nachweis je Entfernungskilometer (ohne Flugkilometer) 0,30 €/km, . .. €/km 2 x .. .. km x Heimfahrten Kosten It. Anlage .Urnzuqskosten" Einzutragen in Xxxxx 00 der Anlage N zu Kennzahl 55 der Agentur für Arbeit € Fahrtkos tenersatz Übernach tungskosten (ggf. Pauschbeträge) Verpflegungskosten (Pauschbeträge) Umzugskosten € Einzutragen in Xxxxx 00 der Anlage N zu Kennzahl 77 Bei Einsatzwechseltätigkeit sind Fahrten zwischen Wohnung und auswär tiger Tätigke itsstätte nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.
Familienheimfahrten. 1 Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen Fahrtkosten erstattet. 2 Die Erstattung errechnet sich aus der einfachen Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und dem Wohnort der in Satz 1 genannten Person und beträgt pro Entfernungskilometer 0,30 Euro. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.
Familienheimfahrten. Die Firma erstattet wöchentlich eine Familienheimfahrt gemäß LStR mit einem eigenen Wagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (exkl. Flugzeug). Dies gilt bis zum Bezug der neuen Wohnung am Dienstsitz, längstens jedoch für 6 Monate.
Familienheimfahrten. Arbeitnehmer erhalten bezahlte Familienheimfahrten, wenn sie bei ständi- ger Abwesenheit vom Wohnort länger als 6 Wochen für den Arbeitgeber oder in dessen Auftrag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind. Der Anspruch umfasst eine Familienheimfahrt für je 6 Wochen dienstlicher Abwesenheit gemäß Satz 1. Bei jeder Familienheimfahrt ist ein mindestens 48stündiger Aufenthalt am Wohnort ohne dienstliche Verpflichtung zu gewährleisten. Für die Familienheimfahrten gelten die Fahrtkostenregelungen des § 19 Ziff. 1 eMTV für Inlandreisen. Bei Bahnreisen, die nach 2 Uhr enden, werden die anfallenden Kosten für Schlafwagen zusätzlich erstattet. Für die Reisezeit werden dem Arbeitnehmer die tarifvertraglichen Tages - pauschalen gezahlt, wenn die Reisezeit über 3 Stunden hinausgeht. Familienheimfahrten einschließlich Reisezeit gelten nicht als Arbeitszeit. Familienheimfahrten an Tagen, die zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit im Sinne von § 12 Abs. 1 eMTV gehören, führen nicht zu einer Reduzie- rung des Jahresurlaubes.
Familienheimfahrten. 1 Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen Fahrtkosten erstattet.
Familienheimfahrten. Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als 4 Wochen beträgt.