Familienheimfahrten. 1Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten erstat- tet. 2Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Be- förderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3Dem Wohnort der Eltern steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4Möglichkeiten zur Erlangung von Fahr- preisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 5Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine täg- liche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen be- trägt.
Familienheimfahrten. 1Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. 2Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3Dem Wohnort der Eltern steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 5Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt.
Familienheimfahrten. Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten und zurück werden der Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte des jeweils preiswertesten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (maximal bis zu den Kosten einer Fahrkarte der Bahn AG der 2. Klasse) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass die Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkeh- ren kann und daher außerhalb wohnen muss.
Familienheimfahrten. Bei Montageeinsätzen in Entfernungen von über 150 km haben verheiratete Montagestammarbeiter nach 4wöchigem ununterbrochenem Einsatz, ledige Montagestammarbeiter nach 9wöchigem ununterbrochenem Einsatz, Anspruch auf eine bezahlte Familienheimfahrt. Hierfür berechnen wir als Abgeltung für die aufgewandte Reisezeit pro angefangene 70 km Entfernung den Verrechnungssatz einer Stunde, das Reisegeld für Bahnfahrt, die Auslösung an den Reisetagen, sowie die Zimmermiete für die Dauer der Anwesenheit nach tatsächlichem Anfall bis zu einem Höchstbetrag von 30 % der kalendertätigen Auslösung pro Tag. Zusätzliche Familienheimfahrten werden gemäß Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitsnehmer der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen berechnet.
Familienheimfahrten. Für den Zeitraum, in dem ein Mitarbeiter nicht täglich pendelt, sondern die Hotelkostenübernahme nach vorstehender Ziffer 1) in Anspruch nimmt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Familienheimfahrt (Bundesbahnregelung, wie in der Betriebsvereinbarung über die Regelung von Dienstreisen und Dienstgängen) wöchentlich.
Familienheimfahrten. Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der Berufs- bzw. Hochschule, deren Besuch von Dataport veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten nach Maßgabe des BRKG erstattet.
Familienheimfahrten. Arbeitnehmer erhalten bezahlte Familienheimfahrten, wenn sie bei ständi- ger Abwesenheit vom Wohnort länger als 6 Wochen für den Arbeitgeber oder in dessen Auftrag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind. Der Anspruch umfasst eine Familienheimfahrt für je 6 Wochen dienstlicher Abwesenheit gemäß Satz 1. Bei jeder Familienheimfahrt ist ein mindestens 48stündiger Aufenthalt am Wohnort ohne dienstliche Verpflichtung zu gewährleisten. Für die Familienheimfahrten gelten die Fahrtkostenregelungen des § 19 Ziff. 1 eMTV für Inlandreisen. Bei Bahnreisen, die nach 2 Uhr enden, werden die anfallenden Kosten für Schlafwagen zusätzlich erstattet. Für die Reisezeit werden dem Arbeitnehmer die tarifvertraglichen Tages - pauschalen gezahlt, wenn die Reisezeit über 3 Stunden hinausgeht. Familienheimfahrten einschließlich Reisezeit gelten nicht als Arbeitszeit. Familienheimfahrten an Tagen, die zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit im Sinne von § 12 Abs. 1 eMTV gehören, führen nicht zu einer Reduzie- rung des Jahresurlaubes.
Familienheimfahrten. Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als 4 Wochen beträgt.
Familienheimfahrten. Zwischen den zum Dienst- und Wohnort günstig gelegenen Bahnhöfen werden in der
Familienheimfahrten. (unbhängig vom benutzten Verkehrsmittel) Flugkosten lt. Nachweis je Entfernungskilometer (ohne Flugkilometer) 0,30 €/km, . .. €/km 2 x .. .. km x Heimfahrten