FAUNA Musterklauseln

FAUNA. Im Rahmen einer faunistischen Untersuchung wurde das Gelände des ehemaligen „Spree- parks“ und des „Alten Eierhäuschens“, für die der Bebauungsplan auch bauliche Verände- rung ermöglichen soll, kartiert. Dabei wurden die Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Amphi- bien, Reptilien, Bienen und Wespen, Heuschrecken und Laufkäfer untersucht. Der Bereich des Plänterwalds wurde nicht kartiert, da er im Bestand gesichert werden soll. Für den Be- reich des Plänterwalds ist aus anderen Untersuchungen bekannt (Natur + Text 2020), dass er eine hohe Bedeutung für Fledermausarten hat. Hierzu gehören Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Kleinabendsegler, Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfleder- maus, Braunes Langohr und Graues Langohr. Das Plangebiet weist durch die Flächenanteile des Plänterwalds und die brachgefallene Frei- zeitparknutzung eine hohe Lebensraumfunktion auf. Auch der Bereich des ehemaligen „Spreeparks“ hat ein hohes Lebensraumpotenzial. Im Rahmen der faunistischen Untersu- chung (Peschel Ökologie & Umwelt Dezember 2018a) wurde festgestellt, dass das Gebiet gerade für Vögel eine besondere Bedeutung hat. Es wurden 49 Vogelarten nachgewiesen, darunter 36 Brutvögel. Besondere Bedeutung haben dabei der in Berlin gefährdete Kernbei- ßer sowie der nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Waldkauz mit Brutverdacht und der Grünspecht. Diese Arten sind auf den parkwaldähnlichen Laubwaldmischbestand in Verbindung mit dem angrenzenden Plänterwald zurückzuführen. Der Kernbeißer hatte im Laubwaldbestand mit Spitz- und Bergahorn sowie Eiche und Pappeln östlich der ehemaligen Wasserbahn am Westerndorf ein Revier. Hier wurde in den Ruinen des Westerndorfes auch der Waldkauz kartiert. Vom Grünsprecht als weiterer streng geschützter Art wurde im Laub- waldbestand am westlichen Uferbereich des größeren Gewässers der ehemaligen Wildwas- serbahn ein Revier erfasst.
FAUNA. Mammalia Aves
FAUNA 

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  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

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  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.