Fax Musterklauseln

Fax. Ein Betrieb von analogen Faxgeräten ist grundsätzlich möglich und zulässig. Der Dienst Fax wurde jedoch für analoge Telefonnetze, nicht für moderne IP-Netze, konstruiert. Daher kann eine Kompatibilität des bereitgestellten Telefondienstes mit vorhandenen Faxgeräten nicht gewährleistet werden. Regelmäßig sind Anpassungen der Einstellungen der Faxgeräte für IP-Netze erforderlich; hierfür ist der Kunde verantwortlich. ISDN-PC-Karten funktionieren regel- mäßig nicht. Inkompatibilitäten oder fehlerhafte Einstellungen vorhandener Geräte begründen keinen Mangel des Anschlusses. Vom Kunden durch entsprechende Störungsmeldungen ver- anlasste Vor-Ort-Einsätze wegen nicht funktionierender Faxübertagungen sind ggf. kosten- pflichtig gemäß Preisliste.
Fax. Ein Fax kann jederzeit an die auf der Webseite der Bayerwald Media (xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx) veröffentlichte Faxnummer zugestellt werden. Die unter Punkt 1.5 definierte Reaktionszeit ist die Zeit, die nach Faxeingang bei Bayerwald Media und Beginn der Bearbeitung durch Bayerwald Media benötigt wird.
Fax. Bei allen Komplettpaketen können mit einem am Internet-Mo- dem angeschlossenen Faxgerät Faxe der Klasse G3 (Stan- dard Faxprotokoll für analoge Faxgeräte) gesendet und emp- fangen werden.
Fax. Die FAX Option ermöglicht den Versand und Empfang von Fax-Nachrichten. Unified Communications (UC) ermöglicht die Bedienung eines Telefons über den PC und vereint verschiedene Kommunikationswege auf einer Oberfläche. Unified Communications umfasst: • Steuerung klassischer Telefonie-Funktionen wie Wählen, Auflegen, Halten, Parken und 3er-Konferenz • Makeln, Verbinden, Rufumleitungen setzen und Pick-Up • Erstellen einer Favoritenliste • Eingabe des Presence-Status • Erfassung von Kalendereinträgen zur Anzeige der Presence-Notiz • Aktualisierung der Presence in Echtzeit • Einschränkung der Sichtbarkeit der persönlichen Aktivität für bestimmte Teilnehmer • Chat mit mehreren Teilnehmern • Verlaufsliste, die alle ein- und ausgehenden Anrufe speichert und weitere Detailinformationen enthält • Frei wählbare Voreinstellung • Wahlmöglichkeit on Demand • Rufumleitungsumstellung und automatische Synchronisation mit allen Endgeräten • Pop-up-Fenster informieren über eingehende Anrufe und Chats Voraussetzung für die Nutzung der Option Unified Communications (UC) ist, dass an dem für die Nutzung vorgesehenen Arbeitsplatz die folgenden technischen Sys- teme und Einrichtungen vorhanden sind: • Betriebssystem: Microsoft Windows 10 oder höher, • Audio (Soundkarte, Mikrofon, Lautsprecher, USB) Unified Communications Plus umfasst die Option UC und ermöglicht darüber hinaus Telefonieren über den PC, Application-Sharing, Voicemail, Videotelefonie (basierend auf Windows 10 und höher) und Fax. Unified Communications Plus bietet die folgenden zusätzlichen Funktionen: • Telefonieren über Windows-PC oder Apple Mac • Application-Sharing (Desktop- oder Applikationsfreigabe) • Adhoc Videotelefonie-Lösung • Frei wählbare Voreinstellung zwischen Audio- und Audio-Video-Telefonie • Wahlmöglichkeit on Demand zwischen Audio- und Audio-Video-Telefonie bei jedem Gespräch Voraussetzung für die Nutzung der Option Unified Communications Plus (UC Plus) ist, dass an dem für die Nutzung vorgesehenen Arbeitsplatz die folgenden tech- nischen Systeme und Einrichtungen vorhanden sind: • Betriebssystem: Microsoft Windows 10 oder höher, • Audio (Soundkarte, Mikrofon, Lautsprecher, USB)

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.