Common use of Fehlende Besicherung der Darlehen Clause in Contracts

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise

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Samples: finteo.de, finteo.de, finteo.de

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen, falls er vom Darlehensnehmer keine Zahlungen erhält. IInsbesondere im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger des Anlegers nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt befriedigt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung Veräuße- rung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit Möglich- keit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestelltsi- chergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen er- folgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte inves- tierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werdenwer- den, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Überschul- dung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch automa- tisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündebestünde oder aber bis zur Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswertemp- fehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter eingezahl- ter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant ge- plant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen Zins- zahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags An- lagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, www.dkb-crowdfunding.de, www.dkb-crowdfunding.de

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen, falls er vom Darlehensnehmer keine Zahlungen erhält. IInsbesondere im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger des Anlegers nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt befriedigt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündebestünde oder aber bis zur Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Darlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Darlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Darlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt, Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: www.dkb-crowdfunding.de, Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszah- lungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche or- dentliche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehennach den Bestimmungen der Darlehensbedin- gungen möglich. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung Veräuße- rung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit , die Möglich- keit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden ge- funden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Über- schuldung führen würde. Wäre dies Das Darlehen darf nur aus freier Liquidität bedient werden, die bei der Fallfinanzierenden Bank gebildeten Rücklagenkonten dürfen nicht zur Bedienung der Darlehen herangezogen werden. Es besteht somit das Risiko, verlängerte dass sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündeverlängern kann. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf da- rauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter eingezahl- ter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen Zins- zahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust Totalver- lust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: www.klimaschwarm.de

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zins- zahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Darlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen vollstän- digen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger Darlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt Zweit- markt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglichmög- lich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werdenwer- den, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Überschul- dung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch automa- tisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Darlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: www.leihdeinerumweltgeld.de

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führenfüh- ren, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt durch- gesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehennach den Bestimmungen der Darlehensbedingungen möglich. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung Veräuße- rung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die , die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestelltsicher- gestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werdenwer- den, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Überschul- dung führen würde. Wäre dies Das Darlehen darf nur aus freier Liquidität bedient werden, die bei der Fallfinanzierenden Bank gebildeten Rücklagenkonten dürfen nicht zur Bedienung der Dar- lehen herangezogen werden. Es besteht somit das Risiko, verlängerte dass sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündeDarle- hens verlängern kann. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen an- gewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche wirt- schaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust Total- verlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter eingezahl- ter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers Dar- lehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen Zinszahlun- gen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere meh- rere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags An- lagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: klimaschwarm.de

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Darlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Darlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Darlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet ge- leistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals Kapi- tals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 80% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 80%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.01.2027). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Til- gung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Zif- fer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensver- trag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens Darle- hens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf Ab- lauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu- rück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen, falls er vom Darlehensnehmer keine Zahlungen erhält. IInsbesondere im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger des Anlegers nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen vollstän- digen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere Wert- papiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren gerin- geren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werdenwer- den, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Überschul- dung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch automa- tisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündebestünde oder aber bis zur Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswertemp- fehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: www.gls-crowd.de

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungsan- sprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden könnenkön- nen. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 85% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 85%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.10.2025). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Tilgung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Pro- jektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Ziffer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensvertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung Kündi- gung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem ei- nem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden ge- bunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswertemp- fehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehennach den Bestimmungen der Darlehensbedingungen möglich. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung Veräuße- rung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die , die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestelltsicher- gestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werdenwer- den, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Überschul- dung führen würde. Wäre dies der FallEs besteht somit das Risiko, verlängerte dass sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündeverlän- gern kann. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter eingezahl- ter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers Dar- lehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen Zinszahlun- gen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere meh- rere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags Anlage- betrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: www.klimaschwarm.de

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehensneh- mers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungsansprü- che aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger ein- zelnen Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 80% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 80%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.07.2026). Sollte der Darlehensnehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann er- forderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Tilgung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Ziffer 2.c), seinen Zins- und Tilgungs- verpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensvertrag nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung Kündi- gung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht ge- wünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehennach den Bestimmungen der Darlehensbedingungen möglich. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung Veräuße- rung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die , die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestelltsicher- gestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werdenwer- den, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Überschul- dung führen würde. Wäre dies der FallEs besteht somit das Risiko, verlängerte dass sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündeverlän- gern kann. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter eingezahl- ter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers Dar- lehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen Zinszahlun- gen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere meh- rere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags Anlage- betrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet ge- leistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals Kapi- tals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 67% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 67%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.01.2027). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Til- gung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Zif- fer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensver- trag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens Darle- hens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf Ab- lauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu- rück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet ge- leistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals Kapi- tals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 65% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 65%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.07.2029). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Til- gung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Zif- fer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensver- trag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens Darle- hens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf Ab- lauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu- rück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet ge- leistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals Kapi- tals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 54% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 54%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.01.2030). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Til- gung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Zif- fer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensver- trag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens Darle- hens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf Ab- lauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu- rück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen, falls er vom Darlehensnehmer keine Zahlungen erhält. IInsbesondere im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger des Anlegers nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt befriedigt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger Darlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt Zweit- markt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglichmög- lich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich bei den von den Investoren gewährten Darlehen um ein nachrangiges Darlehen qualifiziert nachrangige Dar- lehen handelt, darf das Darlehen dürfen diese nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte ver- längerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündebestünde oder aber bis zur Insolvenz oder Liquidation des Darlehensneh- mers. Die Anlage ist damit für Anleger Darlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen, falls er vom Darlehensnehmer keine Zahlungen erhält. IInsbesondere im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger des Anlegers nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen vollstän- digen Verlust des investierten Kapitals kommt. Der Darlehensnehmer weist im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens in seiner Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus (bilanzielle Überschuldung). Eine Über- schuldung im insolvenzrechtlichen Sinne (und damit ein Insolvenzgrund) besteht dadurch nach Einschätzung der Geschäftsleitung des Darlehensnehmers nicht, da weitere qualifizierte Nachrangdarlehen in signifikanter Höhe gewährt worden sind. Diese sind jeweils mit Nachrang ausgestattet und daher in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz des Darlehensneh- mers nicht zu berücksichtigen. Zum anderen ist die Fortführung des Unternehmens nach Ein- schätzung der Geschäftsleitung des Darlehensnehmers überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose). Eine solche positive Fortführungsprognose setzt voraus, dass sich aus der Finanzplanung ei- nes Unternehmens ergibt, dass das Unternehmen für den Zeitraum der kommenden zwei Jahre über ausreichend liquide Mittel verfügt, um den jeweils fälligen Zahlungspflichten nach- kommen zu können. Verschiedene Gründe, aus denen diese positive Fortführungsprognose in Bezug auf den Darlehensnehmer entfallen kann, können diesen (nicht abschließenden) Ri- sikohinweisen entnommen werden. Die von den Darlehensgebern gewährten nachrangigen Darlehen werden teilweise vor dem Darlehen, das der Anleger im Rahmen dieser Schwarmfinanzierung gewährt, zur Rückzahlung fällig. Der Darlehensnehmer wird daher freie Liquidität auch zur Rückführung der nachrangi- gen Darlehen verwenden, soweit dies nach der Nachrangvereinbarung, die in den entspre- chenden Verträgen enthalten ist, zulässig ist. Sollte zukünftig der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag des Darlehensnehmers die Höhe der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigen, die einem qualifizierten Rangrücktritt unterliegen, und sollte zudem die positive Fortführungsprognose entfallen, oder sollte der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden, so dürfte der Darlehensnehmer ab die- sem Zeitpunkt keine Zins- oder Tilgungszahlungen an den Anleger mehr leisten. Das vom Anleger investierte Kapital müsste dann zur Befriedigung vorrangiger Gläubiger des Darle- hensnehmers verwendet werden. Dies könnte zum Totalverlust des vom Anleger investierten Kapitals und der Zinsen führen. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere Wert- papiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren gerin- geren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werdenwer- den, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Überschul- dung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch automa- tisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündebestünde oder aber bis zur Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswertemp- fehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen, falls er vom Darlehensnehmer keine Zahlungen erhält. IInsbesondere im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger des Anlegers nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt befriedigt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündebestünde oder aber bis zur Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet ge- leistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals Kapi- tals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 65% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 65%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.10.2029). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Til- gung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Zif- fer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensver- trag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens Darle- hens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf Ab- lauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu- rück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet ge- leistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals Kapi- tals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 90% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 90%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 30.04.2025). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Til- gung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Zif- fer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensver- trag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens Darle- hens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf Ab- lauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu- rück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Darlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Der Darlehensnehmer weist im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens in seiner Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus (bilanzielle Überschuldung). Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne (und damit ein Insolvenzgrund) besteht dadurch nach Einschätzung der Geschäftsleitung des Darlehensnehmers nicht, da Gesellschafterdarlehen und Darlehen Dritter in signifikanter Höhe gewährt worden sind. Diese sind größtenteils mit Nachrang ausgestattet und daher in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz des Darlehensnehmers nicht zu berücksichtigen. Zum anderen ist die Fortführung des Unternehmens nach Einschätzung der Geschäftsleitung des Darlehensnehmers überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose). Die vom Gesellschafter des Darlehensnehmers und Dritten gewährten (nachrangigen) Darlehen werden teilweise vor dem Darlehen, das der Anleger im Rahmen dieser Schwarmfinanzierung gewährt, zur Rückzahlung fällig. Der Darlehensnehmer wird daher freie Liquidität auch zur Rückführung der Gesellschafterdarlehen und der Darlehen Dritter verwenden, soweit dies nach der Nachrangvereinbarung, die in den entsprechenden Verträgen enthalten ist, und nach der Zweckbindung des vom Anleger gewährten Darlehens zulässig ist. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Darlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Darlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet ge- leistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals Kapi- tals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 85% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 85%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 30.04.2025). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Til- gung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Zif- fer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensver- trag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens Darle- hens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf Ab- lauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu- rück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehens- nehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungs- ansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet ge- leistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals Kapi- tals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 76% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 76%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.07.2028). Sollte der Darlehens- nehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Til- gung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Zif- fer 2.c), seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensver- trag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens Darle- hens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf Ab- lauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu- rück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger Nachrangdarlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers Darlehensneh- mers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche Zinszahlungsansprü- che aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger ein- zelnen Nachrangdarlehensgeber nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Tilgung des Nachrangdarlehens soll in Höhe von 68% am Ende der Laufzeit erfolgen (Endfälligkeit des 68%igen Teilbetrags der Darlehensvaluta zur Rückzahlung zum 31.10.2030). Sollte der Darlehensnehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht erwirtschaften können und/oder keine dann er- forderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Tilgung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Projektinhaber, an den der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta weiterleitet (s.u. Ziffer 2.c), seinen Zins- und Tilgungs- verpflichtungen aus dem mit diesem geschlossenen Darlehensvertrag nicht oder nicht rechtzeitig nach- kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung Kündi- gung durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger Nachrangdarlehensgeber ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht ge- wünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestünde. Die Anlage ist damit für Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht empfehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Fehlende Besicherung der Darlehen. Da das Darlehen unbesichert ist, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen, falls er vom Darlehensnehmer keine Zahlungen erhält. IInsbesondere im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise Anleger des Anlegers nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt befriedigt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt. Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche ordent- liche Kündigung durch den Anleger ist nicht vorgesehen. Nachrangdarlehen sind keine Wertpapiere Wert- papiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren gerin- geren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein. Da es sich um ein nachrangiges Darlehen handelt, darf das Darlehen nur zurückgezahlt werdenwer- den, wenn dies bei dem Darlehensnehmer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Überschul- dung führen würde. Wäre dies der Fall, verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch automa- tisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr bestündebestünde oder aber bis zur Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers. Die Anlage ist damit für Anleger nicht empfehlenswertemp- fehlenswert, die darauf angewiesen sind, exakt zum geplanten Laufzeitende ihr Geld zurück zu erhalten. Würde die wirtschaftliche Schieflage des Darlehensnehmers nicht behoben, könnte es zum Teil- oder Totalverlust des investierten Vermögens und der Zinsansprüche kommen. Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts durch Anleger besteht aufgrund der dann entstehenden Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung bereits eingezahlter Anlagebeträge das Risiko, dass es zu entsprechenden Liquiditätsabflüssen bei dem Darlehensnehmer kommt. In diesem Fall könnten geplante Investitionen nicht oder nicht wie geplant vorgenommen werden. In einem solchen Fall könnten die wirtschaftlichen Ergebnisse des Darlehensnehmers erheblich von der Prognose abweichen. Dies kann zu geringeren Zinszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des Anlagebetrags führen. In dem Fall, dass mehrere Anleger gleichzeitig ihre Zeichnung wirksam widerrufen, besteht das Risiko, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig werden könnte. Dies kann zu einem Totalverlust des Anlagebetrags führen. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Plattformbetreiber, bevor die Projektfinanzierung vollständig an den Emittenten ausgezahlt wurde, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Plattformbetreiber die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Anlage 1 zu den Darlehensbedingungen – Risikohinweise.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre