Projektgesellschaft Musterklauseln

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine Gesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte betreibt, aus dem even- tuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen ab. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Risiken können sein. - Die Photovoltaikanlage könnte durch höhere Gewalt untergehen oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem mit höheren Kosten verbunden sein als er- wartet. Es könnten Instandhaltungs- oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen). - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich werden, was zu Mehrkosten führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen ins...
Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine Projektgesellschaft, die außer der Durchführung des geplanten Immobilien-Projekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Xxxxxx und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg des Projekts ab.
Projektgesellschaft. Bei dem Emittenten kann es sich um eine Projektgesellschaft handeln, die außer der Durchführung des geplanten Projekts (z. B. in den Bereichen Erneuerbare Energien oder Immobilien) kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt in diesen Fällen maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg des jeweiligen Projekts ab.
Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine Gesellschaft, die neben dem Betrieb der Windenergieanlagen keine weiteren Geschäfte betreibt, aus dem eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Dar- lehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen ab.
Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine Projektgesellschaft, die außer der Durch- führung des geplanten erneuerbare Energien-/Immobilien-Projekts kein weiteres Geschäft be- treibt, aus dem eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Xxxxxx und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg des Projekts ab.
Projektgesellschaft. Art. 6 des Leistungsauftrags an das ewz für das Erbringen von Energiedienstleistungen (LA EDL; Gemeinderatsbeschluss vom 13. November 2002 mit Änderungen bis 16. April 2014; AS 732.100) sieht vor, dass das ewz in den Bereichen Marketing und Betrieb mit anderen Stadtwerken kooperieren soll. Soweit im Kundeninteresse oder aus anderen sachlichen Grün- den geboten (z. B. geographische Gründe), kann das ewz auch mit anderen geeigneten Un- ternehmungen Kooperationen begründen. Für die Versorgung des zukünftigen Sport- und Freizeitzentrums mit Wärme, Kälte und Luft im Energie-Contracting ist eine strukturierte Kooperation in Form einer Aktiengesellschaft die am besten geeignete Lösung. Durch die Partnerschaft mit dem Energiedienstleister SIL kann si- chergestellt werden, dass dem ewz ein kompetenter lokaler Partner zur Seite steht und dass aufgrund des Know-hows der SIL die notwendigen Bewilligungen für die Erstellung und den Betrieb der Energieanlagen zeitgerecht beantragt und erteilt werden. Zudem bevorzugt die CSM, mit nur einer Vertragspartnerin zusammenzuarbeiten. Die SIL und das ewz beabsichtigen deshalb, zur Durchführung des Projekts eine Aktiengesell- schaft mit der Bezeichnung SIL/ewz AG als Arbeitstitel i.S.v. Art. 620 ff. Schweizerisches Ob- ligationenrecht (OR; SR 220) zu gründen. Das ewz soll mit 51 Prozent und die SIL mit 49 Pro- zent daran beteiligt sein. SIL und das ewz haben bereits die Statuten, das Organisationsreg- lement sowie einen Aktionärsbindungsvertrag vorbereitet. Die SIL/ewz AG soll ihren Sitz in Lausanne haben. Der Zweck der Gesellschaft ist die Versor- gung des Sport- und Freizeitzentrums in Lausanne mit Wärme, Kälte und Luft im Energie- Contracting sowie die Planung, der Bau, der Betrieb und die Finanzierung der hierfür notwen- digen Energieerzeugungs- und -gewinnungsanlagen. Die Parteien gehen nur die Verpflichtung zur Liberierung des Aktienkapitals ein, eine Nachschusspflicht besteht nicht. Der Verwaltungsrat wird aus vier Mitgliedern bestehen, wovon dem ewz und den SIL je zwei Sitze zustehen. Die Mitglieder werden durch die Generalversammlung für je zwei Jahre er- nannt und können wieder gewählt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwal- tungsrats wird durch die Generalversammlung gewählt und wird wechselseitig durch das ewz und die SIL ausgeübt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft wird durch die Generalversammlung gewählt. Wichtige Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrhei...

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.