Feuerwehrplan Musterklauseln

Feuerwehrplan. Grundsätzlich ist für jedes von einer BMA überwachte Objekt ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu fertigen. Eine Abweichung dieser Forderung muss bei der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle beantragt werden. Die Entwürfe sind dieser zur Freigabe vorzulegen. Der Feuerwehrplan ist, soweit nicht anders vorgegeben, gemäß DIN 14095 anzufertigen. Die Ausführungen des Feuerwehrplanes sind in 1-facher, laminierter Ausfertigung im FIZ bzw. in der BMZ zu hinterlegen. Weitere Exemplare sind der zuständigen Brandschutzdienststelle auf Anforderung zu übergeben. In der Regel erfolgt ein Anschluss einer BMA auf die öffentliche AÜA erst nach Vorliegen des entsprechenden Feuerwehrplanes.
Feuerwehrplan. 11.1 Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat für jedes mit einer Brandmeldeanlage oder einer ortsfesten Löschanlage gesicherte Objekt einen Feuerwehrplan sowie die Objektinformationen entsprechend DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ in Abstimmung mit der Feuerwehr zu erstellen. 11.2 Ergeben sich Änderungen im Feuerwehrplan (z. B. geänderter Grundriss, Nutzung, usw.), so ist der Betreiber verpflichtet, diese Änderungen der örtlichen Feuerwehr unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Feuerwehrplanunterlagen auf seine Kosten zu aktualisieren. HINWEIS: Dies betrifft auch die Feuerwehr-Laufkarten! 11.3 Für Schäden, die aus der seitens des Betreibers erfolgten fehlerhaften Erstellung oder nicht rechtzeitigen Aktualisierung von Feuerwehrplänen bzw. Brandmelder-Lageplänen (Laufkarte) resultieren, haftet ausschließlich der Betreiber.
Feuerwehrplan. Der Feuerwehrplan ist gemäß der DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ (Stand Mai 2007) zu erstellen und der Feuerwehr zur Abnahme vorzulegen. Vor Ort ist er in unmittelbarer Nähe zum FIZ zu deponieren. Nachfolgend sind ausschließlich besondere Anforderungen der Feuerwehr Wesseling, oder Abweichungen von der DIN 14095, gegen die seitens der Feuerwehr Wesseling keine Bedenken bestehen, aufgeführt: „Feuerwehrpläne“ sind nicht zu verwechseln mit „Feuerwehrlaufkarten“. Hinweise zur Erstellung von Laufkarten finden Sie unter Punkt 6.6 Musterlaufkarten.
Feuerwehrplan. Wird eine private Brandmeldeanlage an die Übertragungsanlage der gemeinsamen Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst im Lage- und Führungszentrum der Stadt Emden aufgeschaltet verpflichtet sich der Betreiber der Anlage einen Feuerwehrplan zu erstellen. Der geforderte Feuerwehrplan muss nach DIN 14095 in der neuesten Fassung erstellt werden. Der erstellte Feuerwehrplan muss stets auf aktuellen Stand gehalten werden. Der Betreiber der baulichen Anlage hat den Feuerwehrplan mindestens zwei Jahre von einer sachkundigen Person nach DIN 14095 prüfen zu lassen. Die Art und der Umfang des Feuerwehrplans sind mit der Feuerwehr-Einsatzplanung und dem Brandschutzprüfer der Stadt Emden abzustimmen. Der zu erstellende Feuerwehrplan ist der Feuerwehr-Einsatzplanung und dem Brandschutzprüfer mindestens 6 Wochen vor Aufschaltung der BMA auf die Leitstelle Emden zu Verfügung zu stellen um noch rechtzeitig Korrekturen vornehmen zu können. Die Freigabe zur Fertigstellung des Feuerwehrplans erfolgt alleine durch den Brandschutzprüfer der Stadt Emden oder der Feuerwehr-Einsatzplanung!
Feuerwehrplan. 11.1 Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat für jedes mit einer Brandmeldeanlage oder einer ortsfesten Löschanlage gesicherte Objekt einen Feuerwehrplan sowie die Objektinformationen entsprechend DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ in Abstimmung mit der Feuerwehr zu erstellen. Planunterlagen sind 5-fach in der Größe DIN A3 (davon 3-fach laminiert) sowie 1-fach auf Datenträger (pdf-Format) zu erstellen. 11.2 Ergeben sich Änderungen im Feuerwehrplan (z. B. geänderter Grundriss, Nutzung, usw.), so ist der Betreiber verpflichtet, diese Änderungen der örtlichen Feuerwehr unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Feuerwehrplanunterlagen auf seine Kosten zu aktualisieren. HINWEIS: Dies betrifft auch die Feuerwehr-Laufkarten! 11.3 Für Schäden, die aus der seitens des Betreibers erfolgten fehlerhaften Erstellung oder nicht rechtzeitigen Aktualisierung von Feuerwehrplänen bzw. Brandmelder-Lageplänen (Laufkarte) resultieren, haftet ausschließlich der Betreiber. 11.4 Falls zusätzlich zu den Informationen vor Ort am Objekt Daten über die Brandmelde- anlage (FAT / FBF) in elektronischer Form angezeigt werden sollen, wie z. B. via Tablett oder Smartphone, so ist gesondert über die Art der Ausführung mit der Feuerwehrwehr Rück- sprache zu halten. Grundsätzlich sind die Besonderheiten der Datensicherheit für den Betreiber und der Feuerwehr zu beachten. Siehe dazu Anlage 5 der TAB!

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  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruch- nahmen werden nicht gemacht.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.