Betretungsrecht Musterklauseln

Betretungsrecht. Den örtlich zuständigen Stellen und dem entsprechenden AÜA-Betreiber, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ist für die Überprüfung, die Instandhaltung und den Betrieb der AÜE Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten und Anlagen im Objekt zu gewähren. Sie haben sich hierzu rechtzeitig beim Objektbetreiber anzumelden.
Betretungsrecht. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Beauftragte des Grundstückeigentümers, des Verpächters oder des zuständigen Vereins sind berechtigt, das Grundstück und die Gartenlaube samt Nebenanlagen insbesondere wegen Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter, zur Durchführung der Schätzung bzw. bei akuten Schäden an der Wasserleitung und zum Ablesen der Wasseruhren zu betreten. Ihren Weisungen hinsichtlich der Einhaltung des Pachtvertrages hat der Pächter fristgemäß ohne Entschädigungs- oder Ersatzanspruch zu entsprechen. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet. Außer bei Gefahr im Verzug, werden die o.g. Berechtigten das Betretungsrecht nur nach vorheriger Ankündigung und unter angemessener Rücksichtnahme auf die Belange des Nutzers wahrnehmen.
Betretungsrecht. Dem Netzbetreiber (d.h. den Mitarbeitern oder Beauftragten des Netzbetreibers) steht ein Betretungsrecht unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts zu. Demnach ist der Netzbetreiber berechtigt, das Grundstück bei Vorliegen eines berechtigten Grundes nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und technisch erforderliche Maßnahmen, wie z.B. Aufgrabungen, vorzunehmen.
Betretungsrecht. (§ 35 FlurbG)
Betretungsrecht. Verfahren für den Anschluss an die öffentliche Alarmübertragungsanlage 9 3 Zugangsmöglichkeit zum Objekt und zur Brandmeldeanlage 10
Betretungsrecht. Wir und unser beauftragtes Personal sowie die Vertreter der Veranstaltungsstätte haben das Recht, jederzeit den Stand und alle Nebenflächen zu betreten und die Einhaltung der Vereinbarungen und Vorschriften zu kontrollieren bzw. Auskunft zur Einhaltung der Vereinbarungen und Vorschriften zu verlangen.
Betretungsrecht. Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass die Pflegeeinrichtung zur Abwendung von möglichen Gefahren oder zur Hilfeleistung in dringenden Fällen einen Schlüssel zu seinen Räumen besitzt (Zentralschlüssel). In diesen Fällen dürfen die Mitarbeiter der Pflegeeinrich- tung die Unterkunft des Bewohners zu jeder Zeit und ohne vorherige Ankündigung betreten.
Betretungsrecht. 11.1 Beauftragte des Grundstückeigentümers, des Verpächters oder des zuständigen Vereins sind jeder Zeit, auch ohne Begleitung des Pächters, berechtigt, den Kleingarten – nach Vorankündigung auch das Innere der Lauben –, insbesondere wegen Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter, zu betreten. Ihren Weisungen hat der Pächter fristgemäß ohne Entschädigungs- oder Ersatzansprüche zu entsprechen. 11.2 Der Verpächter ist berechtigt, Familienmitgliedern und Besuchern des Pächters, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten des Kleingartens und damit auch der Kleingartenanlage zu untersagen.
Betretungsrecht. Die Beschäftigten und Beauftragten des Verpächters sind berechtigt, den Pachtgegenstand aus dienstli- chen Gründen, insbesondere nach außergewöhnlichen Naturereignissen (z.B. schwere Stürme, Hoch- wasser) auch außerhalb der Pachtkontrollbegehungen gem. § 9 III, zu betreten. Auf das Betretungsrecht des Jagdausübungsberechtigten und beteiligter Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes nach Bundes- jagdgesetz wird an dieser Stelle hingewiesen.
Betretungsrecht. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Marktes zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.