Finanzierungsplan Musterklauseln

Finanzierungsplan. Unter „öffentliche Mittel“ weisen Sie bitte – sofern beantragt – den GA­Zuschuss (nur Investitionszuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“), Investitionszulagen oder sonstige „öffent­ liche Mittel“ jeweils mit einer kurzen Bezeichnung und der Höhe aus. Sofern die Höhe „öffentlicher Mittel“ noch nicht feststeht, geben Sie bitte die Höhe der erwarteten „öffentlichen Mittel“ an. Sofern Finanzierungslücken bzw. ­überschüsse entstehen, können die hier beantragten Kredite aufgestockt bzw. gekürzt werden. Dabei ist kenntlich zu machen, ob „öffentliche Mittel“ in Form einer Zulage/eines Zuschusses oder als Kredit gewährt wurden. Reichen die vorhandenen Zeilen nicht aus, können weitere „öffentliche Mittel“ in der Zeile unter „Sonstige“ angegeben werden, wobei diese jedoch als „öffentliche Mittel“ zu kennzeichnen sind. Keines­ falls dürfen „öffentliche Mittel“ in den Bankkrediten enthalten sein. Bei Krediten aus öffentlichen Mitteln, insbesondere ERP­Mitteln, sind die hier unter „öffentliche Mittel“ gemachten Angaben subventionserhebliche Angaben im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz. Bei Anträgen in den Kreditprogrammen zur Finanzierung von Beteiligungen geben Sie bitte in der Zeile „Sonstige“ den Eigenanteil des Beteiligungsgebers separat an. Sofern in den Programm­Merkblättern ausdrücklich erwähnt, ist auch Neben­ erwerb zugelassen. Die Angabe der Gesamtmarge dient zur Erstellung eines individuellen Tilgungs­ planes für annuitätische Darlehen, bei denen von der Standardmarge abge­ wichen wird. Für Xxxxxxxx mit risikogerechter Verzinsung geben Sie in diesem Feld bitte stets Ihre Angebotsmarge an. Die Statistischen Beiblätter (soweit erforderlich) für gewerbliche Anträge an die KfW können auch vom Antragsteller direkt an die KfW geschickt werden. Bitte geben Sie in diesem Fall an, auf welchen KfW­Antrag (Kreditprogramme und Adresse des Antragstellers) sich das Statistische Beiblatt bezieht. Bitte setzen Sie den jeweiligen Einzelumsatz bzw. Gruppenumsatz aus dem letz­ ten verfügbaren Jahresabschluss des geförderten Unternehmens ein. Bitte beachten Sie die Regelungen in unserem Merkblatt zur KMU­Definition der Europäischen Kommission (KfW­Form Nr. 600 000 0196 in der Rubrik „Service“ der KfW­Internetplattform (xxx.xxx.xx) abrufbar) sowie die ggf. in den Pro­ gramm­Merkblättern enthaltenen abweichenden Bestimmungen. In Ziffer 4.1 ist anzugeben, ob es sich bei dem zu fördernden Unternehme...
Finanzierungsplan. Ausgabepreis (Nominalwert Einlage, Veröffentlichung)
Finanzierungsplan. Mittelherkunft Zinssatz Auszahlung Laufzeit/ Tilgungsart Angaben in Euro x. X. Xxxxxxxx, Freijahre feste Tilgungs- ERP, KfW raten = R o. ä. % % Annuität = A a) Fremdmittel b) Eigenmittel/bar Eigenmittel/Sachwerte (ggf. erläutern) Eigenleistungen (ggf. erläutern) Gesamtsumme € 0
Finanzierungsplan. Eigenleistungen können nur als förderfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn sie aktiviert werden oder dem Finanzamt in anderer Weise nachgewiesen und von diesem anerkannt werden. Dieses ist uns kurz zu bestätigen. Unter "Sonstige öffentliche Mittel" weisen Sie bitte - sofern beantragt – den GA-Zuschuss (nur Investitionszuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur") oder sonstige "öffentliche Mittel" (z.B. Kapital für Gründung) jeweils mit einer kurzen Bezeichnung und der Höhe aus. Sofern die Höhe der "öffentlichen Mittel" noch nicht feststeht, geben Sie bitte die Höhe der erwarteten "öffentlichen Mittel" an. Sofern Finanzierungslücken entstehen, sind diese durch weitere Eigen- und/oder Fremdmittel zu schließen. Dabei ist kenntlich zu machen, ob "öffentliche Mittel" in Form eines Zuschusses oder als Kredit gewährt wurden. Reichen die vorhandenen Zeichen nicht aus, können weitere "öffentliche Mittel" in der Zeile unter "Sonstige" angegeben werden, wobei diese jedoch als "öffentliche Mittel" zu kennzeichnen sind. Keinesfalls dürfen "öffentliche Mittel" in den Bankkrediten enthalten sein. Bei Krediten aus öffentlichen Mitteln sind die hier unter "öffentliche Mittel" gemachten Angaben subventionserhebliche Angaben im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.
Finanzierungsplan. 1 Es gilt der von der Verwaltungskommission beschlossene, von der Aufsichtsbehörde genehmigte und auf 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Finanzierungsplan, der vorsieht, dass der Zieldeckungs- grad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2051 erreicht wird. 2 Dem Finanzierungsplan liegen folgende Eckwerte zu Grunde: a. Der globale Ausgangsdeckungsgrad beträgt am 1. Januar 2012 75 Prozent; b. Der Ausgangsdeckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den versicherten Mitarbeiten- den beträgt am 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung des Ausgangsdeckungsgrades für sämtliche Verpflichtungen gemäss Buchstabe a 35.13 Prozent; c. Der Zieldeckungsgrad beträgt 100 Prozent. d. Der Ausfinanzierungszeitraum beträgt 40 Jahre und endet am 31. Dezember 2051. 3 Der Deckungsgrad berechnet sich nach den Bestimmungen des BVG3 über die Berechnung einer Unterdeckung. 4 Die PVK erstattet der zuständigen Kommission des Stadtrates jährlich Bericht über die Erfüllung des Finanzierungsplans. 1 SR 831.40 2 VRPG; BSG 155.21 3 SR 831.40
Finanzierungsplan. 9.1 Personalausgaben € 9.1 Summe Personalausgaben 1.525.896,40 € 9.2 Sachausgaben € 9.2.1 Gesundheitliche Versorgungsleistungen 3.583.450,00 € davon Einschreibepauschale PV 17.250,00 € davon Quartalspauschale PV 77.100,00 € davon SWP - Erstdiagnostik 207.000,00 € davon SWP - Ärztliche Versorgungsleistung 1.127.000,00 € davon SWP - Vorsorgeleistung Wundmanagerin 1.656.000,00 € davon Konsiliarische Tätigkeit 69.000,00 € davon SWP - Zwischenanalyse 46.000,00 € davon SWP - Abschlußgespräch 80.500,00 € davon Hausbesuche 303.600,00 € 9.2.2 Aufträge an Dritte 253.690,81 € davon Unterauftrag Prof. Xx. Xxxxxxxxxxxxxx (Med. Expertin der Evaluation) 109.497,06 € davon Unterauftrag (Digitale Wundgrößenbestimmung) 6.693,75 € davon externe Aufträge bei Anpassung der IVPnet vor Versorgungsstart 60.000,00 € davon externe Aufträge bei Weiterentwicklung IVPnet im Versorgungsverlauf 67.500,00 € davon externe Beratungsleistungen (für Workshops, Exptertengremien) 10.000,00 € 9.2.3 Reisen 71.000,00 € 9.2.4 Sonstige Sachausgaben 345.810,00 € 9.2.5 Infrastrukturpauschale 374.999,10 € 9.2 Summe Sachausgaben 4.628.949,91 €

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  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.