Finanztermingeschäfte Musterklauseln

Finanztermingeschäfte. An- und Verkauf von Terminkontrakten (Pro Kontrakt – half turn) alle Preise zzgl. Börsengebühren Futures-&-Options-Produkte (EUR) Aktuell an folgenden Börsen (Stand 01.01.2018): - Eurex - ICE Futures Europe - IDEM - MEFF - NYSE Euronext Amsterdam, Paris, Lissabon, Brüssel - NASDAQ OMX Kopenhagen, Stockholm - Oslo Exchange - Wiener Börse EUR 15,00 Futures-&-Options-Produkte (CHF) Aktuell an folgender Börse (Stand 01.01.2018): - Eurex CHF 20,00 Futures-&-Options-Produkte (USD) Aktuell an folgenden Börsen (Stand 01.01.2018): - ICE Futures Europe - ICE Futures US & Europe - CBOE Futures Exchange - Chicago Board of Option Exchange (CBOE) - Chicago Board of Trade (CBOT) - Chicago Mercantile Exchange (CME) - New York Mercantile Exchange (NYMEX) - New York Commodities Exchange (COMEX) USD 15,00 Futures-&-Options-Produkte (GBP) Aktuell an folgender Börse (Stand 01.01.2018): - NYSE Euronext LIFFE GBP 10,00 Futures-&-Options-Produkte (andere Währungen) Aktuell an folgenden Börsen (Stand 01.01.2018): - Montreal Exchange - Australian Stock Exchange - Hong Kong Futures Exchange - Korea Exchange - Malaysia Derivatives Exchange - Osaka Securities Exchange - Singapore Mercantile Exchange - Sydney Futures Exchange - Taiwan Futures Exchange - Tokyo Financial Exchange - Tokyo Commodity Exchange - South African Futures Exchange - Borsa Istanbul - Warsaw Stock Exchange - Bolsa de Mercadorias&Futuros EUR 25,0015 Ausübungen/Auslosungen (Future-Styled-Optionen) Siehe „Sonderbedingungen für Termingeschäfte” Ausübungen/Auslosungen (Sonstige Optionen) Siehe börsliche Ausführungen des jeweiligen Basiswerts (Länderzuordnung gemäß der Börse der Option) Ausübungen/Auslosungen mit Barausgleich Siehe „Sonderbedingungen für Termingeschäfte” Bitte beachten Sie, dass es insbesondere bei Börsenorders in marktengen Wertpapieren zu Teilausführungen kommen kann und daher eine Order in zwei oder mehr Teilen ausgeführt wird. In diesem Fall werden die vorgenannten Transaktionsentgelte je Einzelabrechnung berechnet. Anfallende fremde Spesen (zusätzliche Gebühren und Provisionen Dritter, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, z.B. börsenübliche Courtagen, Transaktionsentgelte, Börsen-Gebühren, Steuern, Brokergebühren und Lieferspesen) werden separat in Rechnung gestellt. Wenn ihre Aufträge an internationalen Börsen (nicht Euro-Land) über ihr EURO-Verrechnungskonto abgerechnet werden, erfolgt die Umrechnung der jeweiligen Währung zum aktuellen Devisenkurs des Abrechnungstages.
Finanztermingeschäfte. Die Bank behält sich vor, Amfträge betreffend Finanztermingeschäfte nmr nach Amfklärmng aller Depotkontoinhaber über die besonderen Risiken von Finanz- termingeschäften amszmführen.
Finanztermingeschäfte. Die Bank behält sich vor, Aufträge betreffend Finanzterminge- schäfte nur nach Aufklärung aller Depotkontoinhaber über die besonderen Risiken von Finanztermingeschäften auszuführen.
Finanztermingeschäfte. Zum Abschluss und zur Durchführung von Finanztermingeschäften zulasten der Konten bedarf es einer Vereinbarung mit der GbR.

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  • Finanzen Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist für die ordnungsgemässe Abrechnung der Pauschalbeiträge verantwortlich. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.