FirmenTicket Musterklauseln

FirmenTicket. Berechtigt zur Nutzung von FirmenTickets sind ständige Mitarbeiter*innen von Firmen, Ver- bänden oder Behörden. Voraussetzung für die Nutzung ist ein abgeschlossener Abnahme- vertrag zwischen einem Verkehrsunternehmen mit der entsprechenden Organisation. Das FirmenTicket wird als Monatskarte im Abonnement als FirmenTicket 100/100 und Fir- menTicket Rabattmodell für die Relation Wohnort-Arbeitsstätte auf den*die Inhaber*in lau- tend mit dem originären Geltungsbereich gemäß Preisstufenübersicht in der Preisstufe A mit einem Tarifgebiet oder zwei Tarifgebieten, in Preisstufe A mit einer 2-Waben-Gültigkeit in verschiedenen Tarifgebieten, den Preisstufen B und C mit jeweiligen Zentraltarifgebiet(en) und Geltungsbereichen oder mit einer Verbundgültigkeit in der Preisstufe D ausgegeben. Das FirmenTicket gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis und kann nur durch den Inhaber genutzt werden. FirmenTickets können nicht auf andere Personen übertragen wer- den. Die Tickets haben einen Geltungszeitraum von einem Kalendermonat (monatliche Fahrberechtigung). Das Ticket und das Abonnement verlängern sich jeweils um einen Ka- lendermonat, solange der*die Mitarbeiter*in der Verlängerung nicht bis zum 25. des Vormo- nats widerspricht. Der Widerspruch ist dem Besteller (hier: Firma, Verband, Behörde) schrift- lich oder in Textform mitzuteilen. Die Mindestabnahme pro Monat beträgt bei einem FirmenTicket100/100-Vertrag 100 Fir- menTickets für alle ständigen Mitarbeiter*innen und bei einem FirmenTicket-Rabattmodell- Vertrag 30 FirmenTickets preislich gestaffelt nach der Abnahmemenge für die am Jahres- abonnement teilnehmenden Mitarbeiter*innen. Im Abonnement wird das FirmenTicket mit Trägerkarte und integriertem Chip ausgegeben. Trägerkarte und Chip bilden das FirmenTicket. Tariflich bindende Angaben zu Preisstufe, Geltungsdauer, Geltungsbereich, Preis und den persönlichen Angaben des*der Inhabers*in sind auf dem Chip abgelegt. Die auf der Trägerkarte aufgedruckten Merkmale dienen aus- schließlich zur Information des Kunden und legen keine tariflichen Merkmale fest. Das FirmenTicket gilt als Fahrberechtigung bei Chipkarten bis auf weiteres bis zur Beendi- gung des Abonnements bzw. bis zum Ausscheiden des*der Mitarbeiters*in aus der Organi- sation für beliebig häufige Fahrten im angegebenen Geltungsbereich. Bei FirmenTickets wird die Geltungsdauer Tag genau bestimmt. Das FirmenTicket gilt als Fahrberechtigung innerhalb des jeweiligen originären Geltungsbe- reiches montag...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.