Arbeitszeugnis Musterklauseln

Arbeitszeugnis. 1. Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leis- tungen und sein Verhalten ausspricht.
Arbeitszeugnis. 26.1 Der Arbeitgebende muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden aus.
Arbeitszeugnis. 22.10 Der Arbeitgeber muss auf Wunsch des Arbeitnehmenden diesem jederzeit ein Zeugnis aushändigen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leis- tungen und das Verhalten der Arbeitnehmenden aus.6) 22.11Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmenden hin hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhält- nisses zu beschränken.7)
Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer kann jederzeit von der Arbeitgeberin ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Das Arbeitszeugnis ist uncodiert auszustellen.
Arbeitszeugnis. Die Mitarbeitenden können von der Arbeitgeberin jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen kann sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstellungs- verhältnisses beschränken.
Arbeitszeugnis. 2. Das Zwischenzeugnis ist dem Arbeitnehmer innerhalb 2 Wochen nach dem Ansuchen auszuhändigen. Ist dies nicht möglich, ist dem Arbeitnehmer eine Begründung abzugeben.
Arbeitszeugnis. 2.13.1.7
Arbeitszeugnis. 1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch jederzeit ein Zeugnis aushändigen, das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers Aufschluss gibt.
Arbeitszeugnis. 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlan- gen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
Arbeitszeugnis. 1 Der Arbeitgeber muss auf Wunsch seines Arbeitnehmers jederzeit ein Arbeitszeugnis ausstellen. Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten der arbeitnehmenden Person aus. OR Art. 330a Abs. 1