Flexible Altersgrenze Musterklauseln

Flexible Altersgrenze. Will der Arbeitnehmer aufgrund des § 6 BetrAVG die Versiche- rungsleistung dieser Direktversicherung vorzeitig in Anspruch nehmen (flexible Altersgrenze), so richtet sich die Höhe der Versi- cherungsleistung nach dem Geschäftsplan der XX 0000. Der Ar- beitnehmer hat das Recht, während der letzten fünf Jahre vor Ab- lauf der Versicherung die Höhe der Versicherungsleistung bei der XX 0000 feststellen zu lassen.
Flexible Altersgrenze. Falls eine Hinterbliebenenrente mit mindestens 50 Prozent der Altersrente mitversichert ist, können Sie innerhalb der letzten sieben Jahre der Aufschubzeit eine Vorverlegung des Beginns der Renten- zahlung verlangen, sofern die versicherte Person bei Wirksamwer- den des Antrags das 60. Lebensjahr vollendet hat (Regelung zur flexiblen Altersgrenze). Für die Berechnung der herabgesetzten, vorverlegten Leibrenten wird das volle Deckungskapital der Leibren- tenversicherung verwendet. Der Antrag hierauf muss uns spätes- tens drei Monate vor dem gewünschten Rentenzahlungsbeginn zugehen. Sie haben das Recht, sofern die versicherte Person lebt, mit Beginn des Rentenbezugs die Aufschubzeit hinauszuschieben und, soweit noch laufend Beiträge gezahlt werden, wahlweise den Beitrag weiter zu entrichten. Der Antrag auf Verlängerung muss uns spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zugehen. Die erhöhte Leibrente beziehungsweise Kapitalabfindung wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Der zusätzli- che Rentenaufschub kann bis zu zehn Jahre erfolgen, höchstens jedoch bis zum Rentenbeginnalter 75. Es besteht während des zusätzlichen Rentenaufschubs auch weiterhin kein Todesfallschutz. Haben Sie eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik) vereinbart, sind ab Beginn des zusätzlichen Rentenauf- schubs keine Erhöhungen mehr möglich. Die Rente wird lebenslang, mindestens für die unabhängig vom Erleben garantierte Laufzeit der Rente und je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt. Entspre- chend wird die erste Rente ein Jahr, ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder einen Monat nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn gezahlt. Bei Optionsrentenversicherungen wird die erste Rente sofort zum vereinbarten Versicherungsbeginn gezahlt. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbe- teiligung (Überschussanteile und Anteile an Bewertungsreserven, vergleiche § 2).
Flexible Altersgrenze. Will der Arbeitnehmer aufgrund des § 6 BetrAVG die Versiche­ rungsleistung dieser Direktversicherung vorzeitig in Anspruch nehmen (flexible Altersgrenze), so richtet sich die Höhe der Versicherungsleistung nach dem Geschäftsplan der LVPA. Der Arbeitnehmer hat das Recht, während der letzten 5 Jahre vor Ablauf der Versicherung die Höhe der Versicherungsleis­ tung bei der LVPA feststellen zu lassen.
Flexible Altersgrenze. Im Rahmen der Flexiblen Altersgrenze kann die Rentenzahlung bis zu 5 Jahre vorgezogen werden, sofern die versicherte Person (rechnungsmäßig) mindestens 62 Jahre alt ist und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Gesonderte Kosten wegen der vorzeitigen Beendigung fallen in diesem Zusammenhang nicht an.

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  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger: