Floating-Lizenz Musterklauseln

Floating-Lizenz. 3.2.1 Vorbehaltlich der Zahlung der Lizenzgebühr zur Softwarenutzung im Rahmen der Netzlizenz („Floating-Lizenz“) erhält der Lizenznehmer ein nicht-ausschließliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht an der Software zum eigenen internen und bestimmungsgemäßen Gebrauch, wie er nach der Dokumentation vorgesehen ist. Die Anzahl der gleichzeitig berechtigten Benutzer ist auf einen (1) pro Floating-Lizenz beschränkt. 3.2.2 Die Floating-Lizenz ist nicht mit dem Team-Abonnementplatz für dasselbe Softwareprodukt kompatibel, was bedeutet, dass der Lizenznehmer nicht gleichzeitig den Team-Abonnementplatz und die Floating-Lizenz für dasselbe Softwareprodukt haben kann. Der Lizenznehmer muss sich im Fall einer möglichen Inkompatibilität mit Solibri oder einem Partner von Xxxxxxx in Verbindung setzen. 3.2.3 Jede Floating-Lizenz wird gemäß Solibris Praktiken von Zeit zu Zeit einem Floating- Pool zugeordnet. Der Lizenznehmer sollte auch seine Nutzer gemäß Solibris Praktiken von Zeit zu Zeit einem Floating-Pool zuordnen. Zurzeit sollte ein Floating-Pool maximal fünf (5) mögliche Nutzer pro Floating-Lizenz haben. 3.2.4 Die Software darf auf einer unbegrenzten Anzahl von Computern installiert und genutzt werden, die im Eigentum des Lizenznehmers oder seines Betriebspartners stehen oder an diese vermietet/verleast sind. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der Betriebspartner die Software nur nach dem Auftrag des Lizenznehmers und im Interesse des Lizenznehmers verwendet. Der Lizenznehmer haftet für die Handlungen und Unterlassungen (Verhalten) des Betriebspartners. 3.2.5 Wenn die Floating-Lizenz nicht nach dieser Vereinbarung gekündigt wird und soweit nichts anderes in der Auftragsbestätigung bestimmt ist, gilt die gewährte Floating- Lizenz unbefristet. 3.2.6 Der Lizenznehmer oder sein Betriebspartner dürfen ausschließlich zu Sicherungszwecken eine (1) Sicherungskopie der Software erstellen. Dies setzt voraus, dass der Lizenznehmer oder sein Betriebspartner die Sicherungskopien mit allen Urhebervermerken und Eigentumshinweisen versieht, die auf der Originalversion vorhanden sind. 3.2.7 Der Lizenznehmer und sein Betriebspartner dürfen die Dokumentation intern zum Einsatz der Software nutzen, soweit dies mit der oben genannten lizenzierten Nutzung der Software im Einklang steht und im Auftrag sowie für Interessen des Lizenznehmers erfolgt. 3.2.8 Die einmalige Lizenzgebühr, die für die Floating-Lizenz zu entrichten ist, umfasst SSA für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ...
Floating-Lizenz. Der Kunde erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Punkt 5.10 dieser AGB übertragbare Recht, die Software auf beliebig vielen Geräten des Kunden zu installieren. Die Anzahl der Personen, die die Software zeitgleich benutzen dürfen ("User") ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, dem CoL oder dem Softwareproduktschein.
Floating-Lizenz. Eine Floating-Lizenz berechtigt zur gleichzeitigen Nutzung der Software durch eine vereinbarte Zahl von Endnutzern auf einem oder mehreren Computern unter den folgenden Bedingungen: 1. Sämtliche Computer-Ausrüstung (einschließlich Server) gehört dem Lizenznehmer, ist von ihm geleast oder wird anderweitig von ihm kontrolliert. 2. Die Floating-Lizenz wird auf einem Server installiert. 3. Computerausstattung (inkl. Server) durch ein lokales Netzwerk (LAN) verbunden und befindet sich an einem physischen Ort und bei einer juristischen Person oder ist dort registriert. Jede Änderung der Anzahl gleichzeitiger Nutzer muss beantragt werden und erfordert eine Vereinbarung zwischen den Parteien, mit der weitere Plätze gewährt werden können. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass jeder Fernzugriff und jede Fernnutzung der Software nur autorisierten Benutzern gestattet wird, die von zu Hause aus arbeiten, und den Bedingungen dieser Vereinbarung entspricht. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer dafür verantwortlich, eine angemessene Sicherheit aufrechtzuerhalten, um (i) den Zugriff unbefugter Benutzer zu erkennen und/oder zu verhindern, (ii) die unbefugte Nutzung der Software und (iii) die unsachgemäße Verwendung von oder den Zugriff auf geschützte Gesundheitsinformationen und Betriebsdaten zu verhindern, und der Lizenznehmer entschädigt und hält Materialise, seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten und Mitarbeiter von Verlusten, Urteilen, Schäden oder Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten) schadlos, die sich aus oder infolge des Fernzugriffs auf die Software ergeben.
Floating-Lizenz. Eine Floating-Lizenz autorisiert die Nutzung der Software durch eine vereinbarte Zahl an gleichzeitigen Endnutzern auf einem oder mehreren Computern, die mit einem Server verbunden sind, der vom Lizenznehmer besessen, gemietet oder auf andere Art und Weise kontrolliert wird.
Floating-Lizenz. Sie berechtigt den Besteller zur Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes auf jeweils einem Arbeitsplatz-Rechner zur gleichen Zeit. Eine Floating-Lizenz ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geographisch auf einen Installations- und Nutzungsstandort beschränkt. Unzulässig ist insbesondere die Nutzung ein- und derselben Floating- Lizenz in verschiedenen geografischen Standorten.

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  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch Investition von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere kleinerer Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von kleineren Gesellschaften mit überwiegendem Geschäftsanteil in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von Holdinggesellschaften, die den überwiegenden Teil ihres Vermögens in kleineren Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik-Raums (ohne Japan) haben. Der Fonds kann maximal 30 % seines Nettovermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus Festlandchina investieren, wobei jedoch nur maximal 20 % seines Nettovermögens direkt über das QFI-Regime, die Shanghai-Hongkong- und Shenzhen-Hongkong-Stock Connect-Programme oder über andere verfügbare Mittel investiert werden können. Zum Zwecke dieses Fonds sind „kleinere Gesellschaften“ als Unternehmen definiert, deren Marktkapitalisierung in der Basiswährung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung unter 5 Milliarden USD aufweisen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC Asia Pacific ex Japan Small Cap Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Anleger dieses Portfolio vermutlich als Ergänzung zu einem bestehenden Kernportfolio halten und sollte von einem langfristigen Anlagehorizont ausgehen. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen, die weniger liquide und volatiler sein können als die Aktien größerer Unternehmen. • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen in Asien (ohne Japan) und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Festlandchina investieren. Potenzielle Anleger sollten die im Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ und im Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ genannten Risiken beachten. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • An- und Abreise 1. Der Xxxx erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt. 2. Gebuchte Zimmer stehen dem Xxxx ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Xxxx hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 3. Gebuchte Zimmer sind vom Xxxx bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Xxxx hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Xxxx steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.