Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds Musterklauseln

Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,7 ist diese wie eine Ausschüt- tung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmen- den Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräu- ßert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird.
Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen einer den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes entsprechenden Verschmelzung eines Investmentfonds auf einen anderen Investmentfonds kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Die Investmentfonds müssen dabei demselben Recht eines Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates unterliegen. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine Barzahlung ist diese wie eine Ausschüttung zu behandeln.
Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene des beteiligten In- vestmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inländischen Investmentfonds auf eine inländische Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschafts- vermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Erhalten die 25 § 37 Abs. 2 AO. Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung,26 ist diese wie eine Ausschüttung zu behandeln.
Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inlän- dischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investment- fonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhal- ten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgese- hene Barzahlung,14 ist diese wie eine Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des über- nehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Invest- mentfonds als veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als 13 § 37 Abs. 2 AO. 14 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.