Common use of Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Clause in Contracts

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. V. Subsidiarität Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist. Bestreitet der Ver- sicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Ver- sicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.

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Samples: Insurance Application, Insurance Agreement, Insurance Agreement

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle einer Bei grob fahrlässigen Verletzung fahrlässiger Ver- letzung der Obliegenheit ist bleibt der Versicherer berechtigtzur Leistung insoweit verpflichtet, seine Leistung in einem als der Schwere Umfang des Verschuldens Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Ver- sicherers zu kürzen. Die Beweislast beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder auf die Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungsfalls noch für auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich istdem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen Aus der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei fahrlässigen Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Obliegenheit durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist kann der Versicherer Rechte nur dann vollständig oder teilweise leistungsfreiableiten, wenn er den dem Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hatder die Obliegenheit mitgeteilt wird. V. Subsidiarität Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Versicherern Ver- sicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen verein- barten Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist. Bestreitet der Ver- sicherer Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten Obliegen- heiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.

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Samples: Insurance Application Model, Insurance Agreement, Cyber Und Sachversicherung Für Ärzte Und Heilnebenberufe

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle einer Bei grob fahrlässigen Verletzung fahrlässiger Ver- letzung der Obliegenheit ist bleibt der Versicherer berechtigtzur Leistung insoweit verpflichtet, seine Leistung in einem als der Schwere Umfang des Verschuldens Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Ver- sicherers zu kürzen. Die Beweislast beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder auf die Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungsfalls noch für auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich istdem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen Aus der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei fahrlässigen Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Obliegenheit durch den Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist kann der Versicherer Rechte nur dann vollständig oder teilweise leistungsfreiableiten, wenn er den dem Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hatder die Obliegenheit mitgeteilt wird. V. Subsidiarität Ist der Sind versicherte Ertragsausfallschaden ganz Sachen oder teilweise Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende vor- liegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund Versicherungsfälle auf- grund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert istsind. Bestreitet der Ver- sicherer Versicherer des anderen Versicherungsvertrages Ver- sicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Ver- sicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.Versicherer

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Samples: Insurance Application Model, Insurance Agreement, Cyber Und Sachversicherung Für Ärzte Und Heilnebenberufe

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. V. Subsidiarität Ist der Sind versicherte Ertragsausfallschaden ganz Sachen oder teilweise Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende vor- liegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund Versicherungsfälle auf- grund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert istsind. Bestreitet der Ver- sicherer Versicherer des anderen Versicherungsvertrages Ver- sicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Ver- sicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.Versicherer

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Samples: Insurance Application, Insurance Agreement, Cyber Und Sachversicherung Für Ärzte Und Heilnebenberufe

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmerVersicherung- snehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. V. Subsidiarität Ist der Sind versicherte Ertragsausfallschaden ganz Sachen oder teilweise Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende vor- liegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund Versicherungsfälle auf- grund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert istsind. Bestreitet der Ver- sicherer Versicherer des anderen Versicherungsvertrages Ver- sicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Ver- sicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.Versicherer

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Samples: Insurance Agreement, Consult by Hiscox Insurance Agreement

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmerVersicherung- snehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. V. Subsidiarität Ist der Sind versicherte Ertragsausfallschaden ganz Sachen oder teilweise Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende vor- liegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund Versicherungsfälle auf- grund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert istsind. Bestreitet der Ver- sicherer Versicherer des anderen Versicherungsvertrages Ver- sicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.

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