Common use of Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Clause in Contracts

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat.

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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Zusatzbaustein Eigenschäden Aus Druckaufträgen, www.alt-partner.at

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.

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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Zusatzbaustein Eigenschäden Aus Druckaufträgen, www.carlrieck.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hatder vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im In jedem Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen Dies gilt nicht, wenn der vorstehenden Kausalität trägt der VersicherungsnehmerVersicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung einer der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmer, die er nach Eintritt Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist Versicherungsnehmers wird der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hathinweisen. Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

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Samples: www.alt-partner.at, www.kuv24-media.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmerVersicherung- snehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.

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Samples: www.alt-partner.at, www.easy-insure.eu

Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmerVersicherung- snehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat.

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