Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VersVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. I. Was ist versichert? 3 1. Netzwerksicherheitsverletzung 3 2. Bedienfehler 3 3. Datenrechtsverletzung 3 4. Cyber-Erpressung 4 II. Was leistet der Versicherer? 4 1. Soforthilfe im Notfall 4 2. Cyber-Eigenschaden 4 3. Cyber-Betriebsunterbrechung 6 III. Was ist nicht versichert? 7 IV. Allgemeine Regelungen 8 1. Versicherungsfall 8 2. Versicherungsbedingungen
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Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten verletztObliegenheiten, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhtObliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Bei Im Falle einer grob fahrlässiger fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit bleibt ist der Versicherer zur berechtigt, seine Leistung insoweit verpflichtet, als in einem der Umfang Schwere des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäreVersicherungsnehmer. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder auf für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch auf für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Aus Bei Verletzung der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, die er nach Eintritt Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann Versicherungsnehmers wird der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem den Versicherungsnehmer vorher auf die Versicherungsbedingungen Rechtsfolge der vollständigen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in der die Obliegenheit mitgeteilt wirdTextform hinweisen. Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VersVGVVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
I. Was ist versichert? 3 1. Netzwerksicherheitsverletzung 3 2. Bedienfehler 3 3. Datenrechtsverletzung 3 4. Cyber-Erpressung 4
II. Was leistet der Versicherer? 4
1. Soforthilfe im Notfall 4 2. Cyber-Eigenschaden 4 3. Cyber-Betriebsunterbrechung 6 III. Was ist nicht versichert? 7 IV. Allgemeine Regelungen 8 1. Versicherungsfall 8
2. Versicherungsbedingungen
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Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wenn der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VersVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
I. Was ist versichert? 3 5 1. Netzwerksicherheitsverletzung 3 Versicherte Tätigkeiten 5 2. Bedienfehler 3 Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen 5 3. Datenrechtsverletzung 3 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 5 4. Cyber-Erpressung 4
Was ist noch versichert? 5 II. Was leistet der Versicherer? 4
1. Soforthilfe im Notfall 4 2. Cyber-Eigenschaden 4 3. Cyber-Betriebsunterbrechung 6 III. Was ist nicht versichert? 7 IV. Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 8 8
I. Wer ist versichert? 8
1. Versicherungsfall 8
Mitversicherte Personen 8 2. VersicherungsbedingungenSubunternehmer 8
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