Forderungsankauf Musterklauseln

Forderungsankauf. 1. Forderungsankauf gegenüber Kranken- versicherungsträgern Der Kunde bietet OD alle jetzt bestehenden und während der Laufzeit dieser Vereinbarung neu entstehenden Forderungen, die von der OD unter den Ziff. III. geregelten Voraussetzungen abgerechnet wurden, zum Kauf an. Der Ankauf erfolgt im Rahmen der Inkassoverfahren gegenüber den Krankenversicherungsträgern ohne Übernahme des Delkredererisikos allein anhand von Rechnungslisten. Die angekaufte Forderung ist hier allein an der erteilten Rechnungsnummer bestimmbar, ohne dass persönliche Daten mitgeteilt werden. Die Andienung der Forderung ist unwiderruflich.
Forderungsankauf. 1. Forderungen gegenüber gesetzlichen Kostenträgern / private Debitoren Der Kunde bietet der DZH gegenwärtige und künftige entstehenden und während der Laufzeit dieser Vereinbarung neu entstehenden Forderungen aus erbrachten Leistungen gegen die gesetzlichen Kostenträger (Krankenkassen, Einrichtungen der öffentlichen Für- sorge, der kommunalen Wohlfahrtspflege und sonstigen öffentlich- rechtlichen Anstalten des Bundes und der Länder und Gemeinden) und gegen private Debitoren zum Kauf an. Der Kaufvertrag kommt jeweils dadurch zustande, dass der Kunde der DZH durch Übersen- dung von Rechnungsdaten bezüglich der jeweiligen Forderung ge- mäß den Anforderungen der DZH ein Kaufangebot abgibt. Zu den an die DZH zu liefernden Daten zum Ankauf der Forderung gehören u. a. Rechnungsnummer, Debitorennummer, Vor- und Nachname des Patienten, Behandlungsdatum und Rechnungsbetrag. Bei dem Ankauf von Forderungen gegenüber privaten Debitoren werden da- rüber hinaus die Adressdaten des Debitors mitgeliefert. Der Kunde hat vorab zur Weitergabe personenbezogener Daten die Einwilli- gungserklärung des Patienten einzuholen. Der Kaufvertrag über die einzelnen Forderungen ist abgeschlossen, wenn die DZH das An- gebot durch Anweisung des Kaufpreises auf das angegebene Kun- denkonto annimmt oder dem Kunden nicht innerhalb von 10 Tagen eine Ablehnungserklärung zugeht. Gemäß § 151 BGB verzichtet der Kunde auf den Zugang der Annahmeerklärung.
Forderungsankauf. 1.1 Der Kunde ist bei zusätzlicher Xxxx des Forderungskaufes ab Aufnahme der geschäftlichen Beziehungen, d.h. ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Eingangs von Verordnungen bei OD, verpflichtet, OD alle bestehenden und während der Laufzeit des Vertrages neu entstehenden Forderungen aus der Belieferung von Verordnungen gegen Kostenträger zum Kauf an- zubieten. OD ist verpflichtet, die durch Übersendung der Verordnungen angezeigten Forderungen anzukaufen. Der Kaufvertrag über die einzelnen Forderungen ist abgeschlossen, wenn dem Kunden nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Verordnungen bei OD deren Ablehnungserklä- rung zugeht. 1.2 OD kann den Ankauf von Forderungen ablehnen, wenn a) für die Forderungen ein Abtretungsverbot besteht, b) eine Vorausabtretung durch den Kunden schon erklärt ist, c) dem Kunden die Zulassung zum Sozialversicherungsträger fehlt oder entzogen worden ist, d) für die Forderungen Pfändungen oder Aufrechnungsanzeigen vorliegen, e) der Inhalt der Verordnungen den gesetzlichen Vorschriften bzw. den Vorschriften der Sozialversicherungsträger nicht entspricht. 1.3 OD kauft die Forderungen zu 100 % der tatsächlichen Leistung der Kos- tenträger an. Eine Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen findet hingegen nicht statt und ist von den Parteien auch nicht gewollt.
Forderungsankauf 

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  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.