Forderungskauf Musterklauseln

Forderungskauf. Der Kunde bietet der Severins alle jetzt bestehenden und während der Laufzeit dieser Vereinbarung neu entstehen- den Forderungen, die von der Severins unter den Ziff. I. ge- regelten Voraussetzungen abgerechnet wurden, zum Kauf an. 1. Ankauf von Forderungen gegenüber gesetzlichen Kosten- trägern
Forderungskauf. Der Betroffene verkauft die unter Ziffer 1. genannten Forderungen an kedapro und tritt diese hiermit an kedapro ab, die die Forderung in eigenem Namen durchsetzen wird. Der Betroffene wird die Ab - tretung erforderlichenfalls schriftlich gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgegner bestätigen. Ent- scheidet kedapro sich gegen eine gerichtliche Durchsetzung oder erklärt den Abbruch der Rechts- durchsetzung, wird die Forderung bereits jetzt aufschiebend bedingt durch den Zugang der Erklärung beim Betroffenen an diesen rückabgetreten. Verlangt der Betroffene von der kedapro die gerichtliche Geltendmachung und erfolgt diese nicht binnen drei Monaten ab Zugang des Verlangens, so kann der Betroffene die unentgeltliche Rückab- tretung der Forderung verlangen. Der Kaufpreis beträgt • 85% dessen, was von den o.g. Unternehmen oder Dritten auf den in Ziffer 1. genannten Hauptanspruch sowie Zinsen, nicht aber Kosten, au- ßergerichtlich geleistet wurde, und • 75% dessen, was nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens auf den in Ziffer 1. genannten Hauptanspruch sowie Zinsen, nicht aber Kos- ten geleistet wurde. Bei Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung sind Kosten abzuziehen und der Kaufpreis entsprechend Vorstehendem auf Grundlage des verbleibenden Betrags zu berechnen; kedapro wird in diesem Fall über die Kosten Rechnung legen. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt durch den vorbehaltslosen Eingang des Gelds bei kedapro oder einer von ihr beauftragten Anwaltskanzlei.
Forderungskauf. 1. Ankauf von Forderungen gegenüber gesetzlichen Kostenträgern (GKV) Der Kunde bietet der DZH alle jetzt bestehenden und während der Laufzeit dieser Vereinbarung neu entstehenden Forderungen aus der Belieferung von Belegen/ Übersendung von Daten (insb. Ver- ordnungen, Leistungsnachweisen) gegen die gesetzlichen Kosten- xxxxxx zum Kauf an. Der Ankauf der Forderungen gegenüber den gesetzlichen Kostenträgern erfolgt im unechten Factoring allein anhand von Rechnungslisten. Die angekaufte Forderung ist hier allein an der erteilten Rechnungsnummer bestimmbar, ohne das persönliche Daten mitgeteilt werden. Die Andienung der Forderung ist unwiderruflich.
Forderungskauf. Das Vertragsunternehmen verkauft alle seine Zahlungsforderungen gegen Maestro-Inhaber aus Lieferungen und Leistungen des Vertragsunternehmens, die unter Verwendung einer Maestro-Karte begründet wurden, an CardProcess. CardProcess kauft die Forderungen an, wenn: a) das Vertragsunternehmen einen Datensatz einreicht, aus dem ersichtlich wird: • auf der Maestro-Karte gespeicherte Daten • der Bruttopreis (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) der verkauften Waren und/ oder erbrachten Leistungen in Euro • das Datum der Ausstellung • Firma, Adresse und Akzeptanz-Vertrags-Nummer des Vertragsunternehmens; b) die verwendete Maestro-Karte von CardProcess dem Vertragsunternehmen gegenüber nicht für ungültig erklärt worden ist oder auf einer dem Vertragsunternehmen übersandten Sperrliste als ungültig aufgeführt ist; c) der Belastungsbeleg während der auf der Karte aufgedruckten Gültigkeitsdauer der verwendeten Maestro-Karte erstellt wurde; d) die Zahlungsforderung das Entgelt für Lieferungen oder Leistungen des Vertragsunterneh- mens ist und es sich nicht um eine Kreditgewährung handelt und e) die weiteren in dieser Ziff. 2 und den nachstehenden Ziff. 3 und Ziff. 4 aufgeführten Voraussetzungen und Verpflichtungen erfüllt sind. f) Wenn das Vertragsunternehmen den Verdacht hat, dass die vorgelegte Maestro-Karte gefälscht oder verfälscht ist, hat das Vertragsunternehmen die Vorlage eines gültigen Licht- bildausweises zu verlangen oder die Maestro-Karte einzuziehen. Belastungsbelege erstellt das Vertragsunternehmen elektronisch mit einem für die elektro- nische Abwicklung von Maestro-Umsätzen am Point of Sale zugelassenen Endgerät. Das Vertragsunternehmen ist verpflichtet, alle Umsätze aus Maestro-Transaktionen ausschließlich bei CardProcess einzureichen.

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  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.