Ablehnungsgründe Musterklauseln

Ablehnungsgründe. 1. Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn a. die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht; b. die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen; c. nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegen- heit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Massnahme nicht rechtfertigt; d. die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskali- sche Straftat ist; e. nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Massnahme ge- gen den Grundsatz «ne bis in idem» verstiesse oder f. die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich began- gen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Ab- schnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die er- betene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst. 2. Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten. 3. Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammen- arbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Mass- nahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchen- den Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist. 4. Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn a. das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht; b. sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Ziffer 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Be- schränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwisc...
Ablehnungsgründe. Aus einem der folgenden Gründe kann Proximus den Antrag ablehnen bzw. den Zugang zu den ausländischen Netzen oder zu gewissen Diensten und zusätzlichen Optionen wie der Rufumleitung verweigern: - Der Kunde lehnt ab, die in Artikel 1.2. der vorliegenden allgemeinen Bedingungen enthaltenen Vorschriften anzuerkennen; - Der Kunde ist den Verpflichtungen nicht nachgekommen, die ihm aufgrund eines anderen mit Proximus abgeschlossenen Vertrags obliegen; - bei erwiesenem Betrug oder im Falle eines ernsten Zweifels an der Zahlungsfähigkeit des Kunden; - Der Kunde gibt eine fehlerhafte oder falsche Identität an; - Die Person, die den Antrag einreicht, weigert sich, einen Vorschuss zu zahlen oder beim ersten Ersuchen von Proximus den Beweis zu erbringen, dass sie über eine bedingungslose Bankgarantie verfügt.
Ablehnungsgründe. 1. Unbeschadet der Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn: (a) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die eine politische oder ausschließlich militärische strafbare Handlung darstellt; (b) sich das Ersuchen auf die Untersuchung, Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen einer strafbaren Handlung bezieht, wegen der eine Höchststrafe verhängt oder vollstreckt werden könnte, die im Widerspruch zur Verfassung oder zu den grundlegenden Prinzipien des Rechts der ersuchten Partei stehen kann; (c) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, wegen der in der ersuchten Partei ein Strafverfahren anhängig ist, der Täter rechtskräftig freigesprochen oder begnadigt worden ist oder die verhängte Strafe verbüßt hat oder das gegen den Täter geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde; (d) die Erledigung des Ersuchens nach Ansicht der ersuchten Partei geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen; (e) hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Zweck gestellt wurde, die Ermittlung, Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder politischen Anschauung zu erleichtern oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe verschlechtert werden könnte; (f) die begehrte Hilfeleistung nach dem Recht der ersuchten Partei für die betroffene Straftat nicht verfügbar wäre; oder (g) die begehrte Hilfeleistung nach Ansicht der ersuchten Partei nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Fall steht. 2. Bei der Beurteilung ihrer wesentlichen Interessen im Sinn von Abs. 1 lit. d kann die ersuchte Partei darauf Bedacht nehmen, ob die Gewährung der Rechtshilfe ein Strafverfahren in dieser Partei oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen könnte oder eine unverhältnismäßige Belastung für diese Partei mit sich bringen würde.
Ablehnungsgründe. Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach
Ablehnungsgründe. 5.1. Die DZH kann den Ankauf von Forderungen ablehnen, wenn: a) für die Forderungen ein Abtretungsverbot besteht; b) eine Vorausabtretung durch den Kunden schon erklärt ist; c) dem Kunden die Lieferberechtigung zum Versicherungs- oder Versorgungsträger fehlt oder entzogen worden ist, bzw. er nicht über die erforderliche Zulassung verfügt oder diese entzogen werden bzw. ausgelaufen sind; d) für die Forderungen Pfändungen, Aufrechnungsanzeigen vorliegen; e) die Auszahlungsansprüche des Kunden gegenüber der DZH an Dritte abgetreten sind oder werden; f) der Inhalt der Belege den gesetzlichen Vorschriften oder dem von der DZH vorgegebenen Abrechnungssystem nicht entspricht; g) eine aufgrund Gesetz oder Vertrag erforderliche schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten / gesetzlichen Vertre- ters zur Weitergabe der abrechnungsrelevanten Daten etc. an die DZH und der Weiterabtretung an das refinanzierende Geldinstitut durch den Kunden nicht eingeholt wurde; h) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren be- antragt oder eröffnet worden ist und zwar auch dann, wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden aus der Insolvenzmasse freigegeben wird; fahren etwa wegen Abrechnungsbetruges erhält. Gleiches gilt, wenn sich das Verfahren gegen einen Gesellschafter und/oder gesetzlichen Vertreter des Kunden richtet;
Ablehnungsgründe. (1) Die Auslieferung wird in folgenden Fällen nicht bewilligt: a) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, vom ersuchten Staat als politische strafbare Handlung angesehen wird. Die vollendete oder versuchte vorsätzliche Tötung eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie wird nicht als politische strafbare Handlung angesehen; b) wenn ernstliche Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen; c) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine ausschließlich militärische strafbare Handlung darstellt; d) wenn wegen der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im ersuch- ten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder e) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates aus dem Grunde der Verjährung nicht mehr verfolgt oder bestraft werden kann. (2) Die Auslieferung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden: a) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchten Staates ist. Wenn der ersuchte Staat die Auslieferung eines seiner Staatsangehörigen ablehnt, wird er den Fall über Ersuchen des anderen Staates den zuständigen Behörden unterbreiten, damit ein Verfahren zur Verfolgung der Person wegen aller oder einzelner strafbarer Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wurde, eingeleitet werden kann; b) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt und dieser ein Strafverfahren einleiten wird; c) wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist; d) wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in Abwesenheit verurteilt wurde; oder e) wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, in einem dritten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, vorausgesetzt daß: i) das im Tatortstaat erlassene Urteil zu einem Freispruch führte; oder ii) die verhängte Freiheitsstrafe oder die andere die Freiheit beschränkende Maßnahme zur Gänze verbüßt wurde oder Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie war.

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  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.