Form der Aktien Musterklauseln

Form der Aktien. Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von Einzelurkunden, Globa- lurkunden oder Wertrechten aus und kann diese als Bucheffekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) führen. Die Aktionäre haben keinen Anspruch auf Umwandlung der ausgegebenen Namenaktien in eine andere Form. Der Ak- tionär kann von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheini- gung über die in seinem Eigentum stehenden Aktien verlangen. Article 4: Form of Shares The Company issues its registered shares as individual share certificates, as global share certificates or as uncertified securities (Wertrechte) and may register them as book-entry securities (in terms of the Federal Act on Intermediated Securities). Shareholders have no right to request conver- sion of the form in which registered shares are issued into another form. The shareholder may at any time require from the Company the delivery of an attestation certifying his current shareholding. Die Gesellschaft führt über die von ihr ausgegebenen Wertrechte ein Wert- rechtebuch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Aktionäre eingetragen werden. Das Wertrechtebuch ist nicht öf- fentlich. The uncertified securities (Wertrechte), their number and division and the shareholders are registered in a register for uncertified securities. This register for uncertified securities is not public. Wertrechte können, sofern keine Bucheffekten geschaffen wurden, nur durch Zession übertragen werden. Die Zession bedarf zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft, welche die Eintragung des Erwerbers im Aktienbuch nach Massgabe von Artikel 5 verweigern darf. Uncertified securities (Wertrechte) may only be transferred by way of as- signment provided that they are not registered as book-entry securities. In order to be valid, the assignment must be reported to the Company, which may refuse the entry of the assignee in the share register in accordance with Article 5. Die Übertragung von Bucheffekten und die Bestellung von Sicherheiten an Bucheffekten richten sich nach den Bestimmungen des Bucheffektengeset- zes. Eine Übertragung von Bucheffekten oder eine Bestellung von Sicherhei- ten an Bucheffekten durch Zession ist ausgeschlossen. Die Übertragungsbe- schränkungen von Artikel 5 gelten unverändert. The transfer of book-entry securities and the granting of security rights on book-entry securities have to be compliant with the Federal Act on Inter- mediated Securities. The transfer of book-entry securi...
Form der Aktien. Die Gesellschaft gibt ihre Aktien in Form von Einzelurkunden oder Globalurkunden aus. Der Gesellschaft steht es frei, ihre in einer Form ausgegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der je- weiligen Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Sie trägt da- für die Kosten. Article 4: Form of Shares The Company issues its shares in the form of individual certificates or global certificates. The Company is at liberty, at any time, and without the consent of the respective shareholders, to convert shares issued in one of these forms into a different form. The Company shall bear the costs involved. Aktionäre haben weder einen Anspruch auf Auslieferung von Zerti- fikaten für die ihnen ausgegebenen Aktien noch auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Aktien in eine andere Form. Shareholders may neither request to be provided with certificates for the shares issued to them nor to claim a conversion of shares issued in a specific form into another form. Eine Übertragung von Bucheffekten oder eine Bestellung von Si- cherheiten an Bucheffekten durch Zession ist ausgeschlossen. The transfer of book-entry securities or the granting of security rights on book-entry securities by way of assignment is excluded.
Form der Aktien. 1 Die Aktien werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in Form von einfachen Wertrechten im Sinne des OR ausgegeben und als Bucheffekten geführt. 2 Verfügungen über Bucheffekten, einschliesslich der Bestellung von Sicherheiten, unterstehen dem Bucheffektengesetz. Werden nicht verurkundete Aktien durch Abtretung 4. Form of the Shares 1 Subject to the following provisions, the reg- istered shares of the Company are issued as simple uncertificated securities within the meaning of the CO and registered as inter- mediated securities.
Form der Aktien. 1 Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrechten aus. Der Gesellschaft steht es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei, ihre in einer dieser Formen ausgegebenen Namenaktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Sie trägt dafür die Kosten. 2 Die Gesellschaft führt über die von ihr ausgegebenen Wertrechte ein Buch (Wertrechtebuch), in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger eingetragen werden. Das Wertrechtebuch ist nicht öffentlich. Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Wertrechtebuch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung. 3 Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Namenaktien in eine andere Form. Der Aktionär kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss Aktienregister gehaltenen Namenaktien verlangen. 4 Bucheffekten, denen Namenaktien der Gesellschaft zugrunde liegen, können nicht durch Zession übertragen werden. An diesen Bucheffekten können auch keine Sicherheiten durch Zession bestellt werden.
Form der Aktien. Aktien in einem Fonds werden in stückeloser Form in einer oder mehreren anerkannten Clearing- und Abrechnungssystemen ausgegeben. Dazu wird eine Sammelurkunde ausgestellt, wenn ein Clearingsystem, in dem die Aktien gehalten werden, dies verlangt. Die Aktionäre erhalten eine schriftliche Bestätigung über den Eintrag in das Aktienbuch. Das vom Administrator geführte Aktienbuch der Gesellschaft ist der schlüssige Nachweis für das Eigentum.
Form der Aktien. 1. Die Gesellschaft gibt Aktien in der Form von Wertrechten (Art. 973c OR) aus. Mit Beschluss des Verwaltungsrates können Aktien zudem als Namenpapiere oder Zertifikate, oder auch als Register- wertrechte (Art. 973d OR) ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen berechtigt, einzelne oder alle der in einer Form ausgegebenen Aktien jeder- zeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Die Gesellschaft trägt dafür die Kosten. 2. Neben dem Aktienbuch (siehe Artikel 5 der Statuten) und dem Verzeichnis über die der Gesell- schaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l OR) führt die Gesellschaft über ausgegebene Wertrechte ein Wertrechtebuch (Art. 973c Abs. 2 OR) und über ausgegebene Regis- terwertrechte ein Wertrechteregister (Art. 973d Abs. 2 OR). Vorbehältlich der gesetzlichen Erfor- dernisse oder eines anderslautenden Beschlusses des Verwaltungsrates, sind die vorgenannten Verzeichnisse, Bücher und Register nicht öffentlich. Entwurf 3. Aktionäre haben keinen Anspruch auf Umwandlung von in einer bestimmten Form ausgegebenen Aktien in eine andere Form. Bei Wertrechten kann er von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss Wertrechtebuch gehaltenen Aktien verlangen. 4. Wertrechte und Aktien, die in Zertifikaten verurkundet sind, müssen durch Zession übertragen werden. In Aktientiteln verurkundete Namenaktien sind durch Indossament zu übertragen. Als Einwegzertifikate bezeichnete Urkunden sind sie nicht indossierbar und müssen zur Übertra- gung an die Gesellschaft zurückgegeben und auf den Erwerber neu ausgestellt werden. Im Sinne einer aufschiebenden Bedingung zur Gültigkeit der Übertragung ist in jedem Fall (i) die Anzeige an die Gesellschaft und (ii) die Zustimmung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 6 der Statuten vorbehalten. 5. Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungs- rates unterschrieben sein. Dividendencoupons werden nicht ausgegeben. 6. Bei Ausgabe von Registerwertrechten regelt der Verwaltungsrat die Einzelheiten der Registrie- rung in einem Reglement (Registrierungsreglement). 7. Die Gesellschaft kann ausgegebene und bei ihr eingelieferte Aktientitel oder Zertifikate ersatzlos annullieren oder vernichten. 8. Der Verwaltungsrat darf die Aktien auf einer Handelsplattform gemäss Art. 42 lit. a Finanzmarkt- infrastrukturgesetz und FINMARS 2018/1 Organisierte Handelssysteme (OHS)...

Related to Form der Aktien

  • Aktien Die Aktien lauten auf den Inhaber.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Haftung des Kunden für Schäden 10.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 10.2 Das Hotel kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.