Forschungs- und Entwicklungskosten Musterklauseln

Forschungs- und Entwicklungskosten. Forschungskosten werden als Aufwand in der Periode erfasst, in der sie anfallen. Entwicklungskosten ei- nes einzelnen Projekts werden nur dann als immaterieller Vermögenswert aktiviert, wenn BioNTech nachweisen kann, dass die folgenden sechs Kriterien erfüllt sind: • die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswerts, die eine interne Nutzung oder einen Verkauf des Vermögenswerts ermöglicht; • die Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertigzustellen; • die Fähigkeit und Absicht, ihn zu nutzen oder zu verkaufen; • die Art und Weise wie der Vermögenswert einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird; • die Verfügbarkeit von Ressourcen für Zwecke der Fertigstellung des Vermögenswerts; und • die Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zuzurechnenden Ausgaben zuverlässig zu ermitteln. Aufgrund des inhärenten Risikos des Scheiterns in der pharmazeutischen Entwicklung und der Ungewiss- heit der Zulassung hat das Management festgelegt, dass diese Kriterien im Biotechnologiebereich erst nach Er- halt der Zulassung erfüllt sind. Die damit verbundenen Aufwendungen werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung in der Periode erfasst, in der die Aufwendungen anfallen. Nach erstmaligem Ansatz der Entwicklungskosten als Vermögenswert wird der Vermögenswert zu An- schaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen ange- setzt. Die Abschreibung des Vermögenswerts beginnt, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist und der Vermö- genswert zur Nutzung zur Verfügung steht. Sie wird über den Zeitraum des erwarteten künftigen Nutzens abge- schrieben. Die Abschreibung wird in den Umsatzkosten erfasst. Während des Entwicklungszeitraums wird der Vermögenswert jährlich auf Wertminderung überprüft.
Forschungs- und Entwicklungskosten. Geschäftsjahre zum 31. Dezember Summe 949,2 € 645,0 € 226,5 €
Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Forschungs- und Entwicklungskosten stiegen von A 60,3 Mio. im Gesch¨aftsjahr 2010 um 17,6% auf A 70,8 Mio. im Gesch¨aftsjahr 2011. Unter Beru¨cksichtigung auch der zuru¨ckerstatteten Aufwendungen in H¨ohe von A 12,3 Mio. (Gesch¨aftsjahr 2010: A 12,4 Mio.), die unter den Herstellungskosten ausgewiesen werden, ging die F&E-Quote auf 1,5% (Gesch¨aftsjahr 2010: 1,6%) bezogen auf den Umsatz zuru¨ck.
Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Forschungs- und Entwicklungskosten bestehen aus den Kosten, die bei der Durchführung von For- schungs- und Entwicklungstätigkeiten anfallen, einschließlich personalbezogener Kosten, Vertragsdienstleistun- gen und Kosten für gekaufte Materialien, Laborbedarf und nicht aktivierte Geräte, die im Forschungs- und Ent- wicklungsprozess verwendet werden. Die Forschungs- und Entwicklungskosten beinhalten den Anteil von BioNTech an den Aufwendungen im Rahmen von Kollaborationsvereinbarungen und 100 % der Aufwendungen für eigene Produktkandidaten. Die im Rahmen von Kollaborationsvereinbarungen geteilten Forschungs- und Entwicklungskosten, die zunächst bei den Kollaborationspartnern anfallen und anschließend an BioNTech wei- terberechnet werden, werden als bezogene Leistungen innerhalb der Forschungs- und Entwicklungskosten er- fasst. Kostenerstattungen von Partnern für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die zunächst bei BioNTech angefallen sind und BioNTech im Rahmen der Vereinbarungen zustehen, werden als Minderung der bezogenen Leistungen innerhalb der Forschungs- und Entwicklungskosten erfasst. BioNTech hat Verträge abgeschlossen, nach denen Dritte BioNTech Lizenzen gewähren. Die im Rahmen dieser Verträge gezahlten Gegenleistungen umfassen Abschlagszahlungen, Meilensteinzahlungen für die Ent- wicklung und Erstattungen von Entwicklungskosten sowie umsatzabhängige Meilenstein- und Lizenzzahlungen. Meilensteinzahlungen werden erfasst, wenn der jeweilige Meilenstein erreicht ist. Sofern diese Lizenzen Zugang zu Technologien gewähren, beide Parteien gemeinsam Anstrengungen zur Durchführung von Forschungs- oder Entwicklungsaktivitäten unternehmen und beide Parteien wesentliche Chancen und Risiken aus den Aktivitäten tragen, werden die im Rahmen der Vereinbarungen angefallenen Kosten nicht anders behandelt als Kosten im Zusammenhang mit eigenen Produktkandidaten. Falls die Vereinbarungen BioNTech Rechte zur Nutzung be- stimmter Patente und Technologien gewähren, welche die Definition identifizierbarer Vermögenswerte erfüllen, werden diese als erworbene immaterielle Vermögenswerte behandelt. Diese Beurteilung wird auf der Grundlage der Fakten und Umstände jeder vertraglichen Vereinbarung vorgenommen. Der Wert der von Auftragsforschungsinstituten und Auftragsherstellern in der Berichtsperiode erhaltenen Waren und Dienstleistungen wird auf der Grundlage des Umfangs der erbrachten Leistungen und des erzielten Fortschritts in der jeweiligen Periode geschätzt. Wenn...
Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Forschungs- und Entwicklungskosten stiegen im Vergleich zum Vorjahr um €418,5 Mio. von €226,5 Mio. auf €645,0 Mio. im Geschäftsjahr 2020 an. Der Anstieg resultierte hauptsächlich aus einem Anstieg der Entwicklungskosten aus dem BNT162-Impfstoffprogramm, welche den gemäß den Bestimmungen der Pfizer Kollaborationsvereinbarung auf BioNTech entfallenden Anteil der Kosten COVID-19 enthalten. Unter der Kollaborationsvereinbarung werden die Entwicklungskosten zu gleichen Anteilen von BioNTech und Pfizer getragen und entsprechend zwischen den Partner weiterbelastet. Weitere Gründe für den Anstieg waren die gestiegenen Ausgaben für Laborbedarf sowie die gestiegene Mitarbeiterzahl, die höhere Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeträge zur Folge hatte. Zusätzlich enthielten die Forschungs- und Entwicklungskosten des Konzerns ab dem 6. Mai 2020 Aufwendungen des zu diesem Zeitpunkt erworbenen neuen U.S.- Tochterunternehmen BioNTech US Inc. in Höhe von €21,0 Mio. Die allgemeinen und Verwaltungskosten stiegen im Vergleich zum Vorjahr um €48,5 Mio. von €45,5 Mio. auf €94,0 Mio. im Geschäftsjahr 2020 an. Der Anstieg resultierte insbesondere aus höheren bezogenen Management- und Rechtsberatungsleistungen, gestiegenen Mitarbeiterzahlen mit der Folge höherer Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge sowie höherer Versicherungsbeiträge. Des Weiteren fielen im Konzern ab dem 6. Mai 2020 durch das zu diesem Zeitpunkt erworbene neue U.S.-Tochterunternehmen BioNTech US Inc. zusätzlich €7,4 Mio. an allgemeinen und Verwaltungskosten an. Das sonstige Ergebnis stieg im Vergleich zum Vorjahr um €246,2 Mio. von €2,0 Mio. auf €248,2 Mio. im Geschäftsjahr 2020 an. Es beinhaltete im Geschäftsjahr 2020 im Wesentlichen Zuwendungen der öffentlichen Hand, die im Rahmen einer Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen des COVID-19-Impfstoffprogramms ausgegeben wurden. Die meilensteinbasierte BMBF-Förderung hat das Ziel, die Entwicklung von Impfstoffen durch BioNTech zu beschleunigen und die Produktionskapazitäten in Deutschland aufzustocken. Die Förderung wird auch zukünftige Kosten kompensieren, die anfallen da der COVID-19 Impfstoff weiterhin in klinischen Studien getestet wird, um ihn zum Beispiel gegen neue Varianten zu testen oder für weitere Gruppen zuzulassen (Schwangere, Personen unter 16 Jahren). Zusätzlich werden Studienteilnehmer für zwei Jahre weiter beobachtet, um die Sicherheit und Wir...
Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Forschungs- und Entwicklungskosten stiegen im Vergleich zum Vorjahr um €317,9 Mio. von €87,4 Mio. auf €405,3 Mio. im Geschäftsjahr 2020 an. Der Anstieg resultierte hauptsächlich aus einem Anstieg der Entwicklungskosten aus dem BNT162-Impfstoffprogramm, im Rahmen der BMBF Finanzierung weiterbelasteten Forschungs- und Entwicklungskosten der Tochterunternehmen an die BioNTech SE und gestiegenen Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeträgen. Die Beschäftigenzahlen im Forschungsbereich erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahresendstand um 96 (2019: 233) auf 329 Mitarbeiter. Der Effekt kommt hauptsächlich aus der Umgliederung der Beschäftigungsverhältnisse aus anderen Tochterunternehmen in die BioNTech SE und dem Einstellen neuer Mitarbeiter.
Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Forschungs- und Entwicklungskosten stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 304,2 Mio. € von 645,0 Mio. € auf 949,2 Mio. € im Geschäftsjahr 2021 an. Der Anstieg resultierte hauptsächlich aus einem Anstieg der Entwicklungskosten aus klinischen Studien im Rahmen des COVID-19-Impfstoffprogramms, die im Geschäftsjahr 2021 gestartet und weitergeführt wurden und deren Kosten gemäß den Bestimmungen der Pfizer-Kollaborationsvereinbarung den auf uns entfallenden Anteil enthalten. Unter der Kollaborationsvereinbarung werden die Entwicklungskosten geteilt und entsprechend zwischen den Partnern weiterbelastet. Weitere Gründe für den Anstieg waren höhere Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeträge aufgrund gestiegener Mitarbeiterzahlen, höhere Aufwendungen aus unseren anteilsbasierten Vergütungen und Aufwendungen, die aus der Erfassung von Erfindervergütungen stammen.
Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Forschungs- und Entwicklungskosten stiegen von A 13,8 Mio. im ersten Quartal 2011 signifikant um 56,2% auf A 21,5 Mio. im ersten Quartal 2012 an. Unter Beru¨cksichtigung auch der zuru¨ckerstatteten Aufwendungen, die wie im Vorjahresquartal bei A 3,5 Mio. lagen und unter den Herstellungskosten ausgewiesen werden, stieg die F&E-Quote auf 2,0% (erstes Quartal 2011: 1,7%) bezogen auf den Umsatz an.

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  • Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.