Zuwendungen der öffentlichen Hand Musterklauseln

Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden erfasst, wenn hinreichende Sicherheit besteht, dass die Zu- wendungen gewährt werden und dass Unternehmen die damit verbundenen Bedingungen erfüllt. Aufwandsbe- zogene Zuwendungen werden planmäßig als Ertrag über den Zeitraum erfasst, über den die entsprechenden Aufwendungen, die sie kompensieren sollen, verbucht werden. Bezieht sich die Zuwendung auf einen Vermö- genswert, wird sie als passiver Abgrenzungsposten in der Konzern-Bilanz erfasst. Anschließend werden sonstige betriebliche Erträge erfolgswirksam über die Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswertes erfasst.
Zuwendungen der öffentlichen Hand. Die kurz- und langfristigen Zuwendungen in Höhe von TEUR 31.244 (Vorjahr: TEUR 32.584) betreffen im Wesentlichen nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau des KV-Terminals Hamburg-Waltershof in Höhe von TEUR 7.279 (Vorjahr: TEUR 8.319), Baukostenzuschüsse des Eisenbahn-Bundesamtes in Höhe von TEUR 9.262 (Vorjahr: TEUR 8.949) für den Bau des KV-Terminals Bremerhaven sowie Baukostenzuschüsse des Eisenbahn-Bundesamtes in Höhe von TEUR 9.949 (Vorjahr: TEUR 10.982) für den Bau des KV-Terminals in Wilhelmshaven. Der Passivposten für diese Zuwendungen wird über die Nutzungsdauer der begünstigten Vermögenswerte erfolgswirksam aufgelöst. Die Erträge aus der Auflösung von TEUR 3.435 (Vorjahr: TEUR 4.021) werden in den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen. Der kurzfristige Anteil der Zuwendungen der öffentlichen Hand spiegelt den für 2022 bzw. 2023 vorgesehenen Auflösungsbetrag des Passivpostens wider.
Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zuwendungen der öffentlichen Hand für den Erwerb oder Bau von Sachanlagen vermindern die An- schaffungs- bzw. Herstellungskosten. Sie werden über die Nutzungsdauer der Sachanlage in Form ge- minderter Abschreibungen ergebniswirksam erfasst. Sonstige gewährte Zuwendungen werden unter den sonstigen Verbindlichkeiten abgegrenzt und über den Zeitraum als Ertrag erfasst, um sie mit den entsprechenden Aufwendungen, die sie kompensieren sollen, zu verrechnen. Eventualschulden und sonstige finanzielle Verpflichtungen Eventualschulden sind mögliche oder gegenwärtige Verpflichtungen, die auf vergangenen Ereignissen beruhen und bei denen ein Abfluss von Ressourcen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Ver- pflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Eventualschulden werden in der Bilanz nur dann erfasst, wenn sie im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommen wurden. Sonstige finanzielle Verpflichtungen resultieren aus unbelasteten schwebenden Rechtsgeschäften, Dauerschuldverhältnissen, öffentlich-rechtlichen Auflagen oder sonstigen wirtschaftlichen Verpflichtun- gen, die nicht bereits unter den bilanzierten Schulden oder den Eventualschulden erfasst sind, sofern diese für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind.
Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zuwendungen der öffentlichen Hand für den Erwerb oder Bau von Sachanlagen vermindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Sie werden über die Nutzungsdauer der Sachanlage in Form geminderter Abschreibungen ergebniswirksam erfasst. Sonstige gewährte Zuwendungen werden unter den sonstigen Verbindlichkeiten abgegrenzt und über den Zeitraum als Ertrag erfasst, um sie mit den entsprechenden Aufwendungen, die sie kompensieren sollen, zu verrechnen. Eventualschuiden sind mögliche oder gegenwärtige Verpflichtungen, die auf vergangenen Ereignissen beruhen und bei denen ein Abfluss von Ressourcen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Eventualschulden werden in der Bilanz nur dann erfasst, wenn sie im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommen wurden. der STEAG GmbH zum Dezember Anhang Sonstige finanzielle Verpflichtungen resultieren aus unbelasteten schwebenden Rechtsgeschäften, öffentlich-rechtlichen Auflagen oder sonstigen wirtschaftlichen Verpflichtungen, die nicht bereits unter den bilanzierten Schulden oder den Eventualschulden erfasst sind, sofern diese für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind. ersetzt die bisher geltenden Regelungen über Konzernabschlüsse in und Bisher wurde Beherrschung als die Möglichkeit definiert, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Tochterunternehmens durch das Mutterunternehmen abstellt. Beherrschung liegt demnach dann vor, wenn das Mutterunternehmen schwankenden Renditen aus seinem Engagement in dem Tochterunternehmen ausgesetzt ist bzw. Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Renditen mittels seiner Verfügungsgewalt über das zu beeinflussen. 11 ersetzt und schafft die bisherige Möglichkeit zur von Gemeinschaftsunternehmen ab. Die zwingende Anwendung der Equity-Methode auf Gemeinschaftsunternehmen erfolgt künftig gemäß den Vorschriften des der sich bislang ausschließlich mit assoziierten Unternehmen befasste und dessen Anwendungsbereich nunmehr auf die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen ausgedehnt wurde. Aus der Erstanwendung der IFRS 10 und IFRS ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Einstufung derzeit vom gehaltener Beteiligungen. bündelt die Anhangangaben zu IAS 27 bzw. IAS 31 bzw. und IAS 28 in einem Standard. Grundsätzlich führt 12 zu deutlich weiter gehenden Angaben im STEAG- siehe Anhangziffer Anhangziffer u...
Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden erfasst, wenn eine hinreichende Sicherheit dafür besteht, dass die Zuwendungen gewährt werden und das Unternehmen die damit verbundenen Bedingungen erfüllt. Sie sind planmäßig als Ertrag zu erfassen, und zwar im Verlauf der Perio- den, die erforderlich sind, um sie mit den entsprechenden Aufwendungen, die die Zuwendungen der öffentlichen Hand kompensieren sollen, verrechnen zu können. Investitionszulagen sind Zuwendungen, die für den Erwerb oder die Herstellung eines Vermögens- wertes gewährt werden. Sie werden im TLG IMMOBILIEN-Konzern von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Vermögenswertes aktivisch abgesetzt. Es erfolgt eine ratierliche Erfassung der Zuwendungen mittels eines reduzierten Abschreibungsbetrages über die Nutzungsdauer der Vermögenswerte, sofern dieser einer planmäßigen Abschreibung unterliegt. Laufende Zuschüsse in Form von Instandhaltungs- und Aufwendungszuschüssen werden ertrags- wirksam erfasst. Der Ausweis erfolgt in den sonstigen betrieblichen Erträgen. Die Aufwendungs- und die zinsbegünstigten Darlehen sind Objektdarlehen und werden als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ausgewiesen. Beide weisen im Vergleich zu markt- üblichen Darlehen Vorteile wie niedrige Zinsen oder zins- und tilgungsfreie Zeiträume auf. Ihr Ansatz erfolgt grundsätzlich zum Barwert auf Basis des im Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Marktzinssatzes. Der Differenzbetrag wird in einen Abgrenzungsposten eingestellt, der zugunsten der Aufwendungen aus der Darlehensamortisation linear über die Restlaufzeit der Darlehen aufgelöst wird.
Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst, wenn eine hinreichende Sicherheit dafür besteht, dass die Zuwendungen gewährt werden und das Unternehmen die damit verbundenen Bedingungen erfüllt. Bezieht sich die Zuwendung auf einen Vermögenswert, wird die Zuwendung in einem passivischen Abgrenzungsposten erfasst und über die erwartete Nutzungsdauer des betreffenden Vermögenswertes linear erfolgswirksam aufgelöst.