Fortzahlungder Vergütung. Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a. für die Zeit der Freistellung gem. § 2 Nr. 7 dieses Vertrages sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43Jugendarbeitsschutzgesetz b. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
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