Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Musterklauseln

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung. Wird das Berufsausbil- dungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbil- dung (Nr. 2 Buchstabe b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (§ 7 Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung. Wird das Studienverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Praxispartner oder der Student Schadensersatz verlangen, wenn der Andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei der Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Ausbildung (Ziffer 7.2.3).
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Der Ausbildende stellt dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Aus- bildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden, auf Verlangen des Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. § 8 – Zeugnis Der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden. Auf Verlangen der/des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. § 9 – Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. § 10 – Sonstige Vereinbarungen Änderungen des Ausbildungsvertrages und vereinbarte Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, jede Überzahlung von gleich welcher Art (Vergütung, Reisekostenerstattung usw.) unverzüglich in voller Höhe (einschließlich der darauf entfallenden Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung entfällt.
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung. (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu ver- treten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 15 Abs. 2 Nr. 2.