Freischichten Musterklauseln

Freischichten a) Angestellte, die ständig in gleichmäßig verteilter Wechselschicht arbeiten oder ständig Nachtarbeit leisten, erhalten eine Freischicht nach folgender Maßgabe: ab vollendetem 40. Lebensjahr für jeweils 12 Monate erbrachter Arbeitsleistung ab vollendetem 50.Lebensjahr für jeweils 6 Monate erbrachter Arbeitsleistung ab vollendetem 55. Lebensjahr für jeweils 4 Monate erbrachter Arbeitsleistung. Für die Freischichten wird der Arbeitsverdienst fortgezahlt. Dieser errechnet sich nach § 18 Ziff. 1 Abs. 2 und 3.
Freischichten. (1) Arbeitnehmer, die in wechselnden Dienstschichten von erheblich unterschiedlicher Lage regel- mäßig in einer Schichtfolge eingesetzt sind, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts 4 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden, 3 Freischichten, wenn sie mindestens 330 Nachtarbeitsstunden, 2 Freischichten, wenn sie mindestens 220 Nachtarbeitsstunden, 1 Freischicht, wenn sie mindestens 110 Nachtarbeitsstunden geleistet haben. Als "wechselnde Dienstschichten von erheblich unterschiedlicher Lage" gelten alle dienstplanmäßigen Dienstschichten, die nicht Nachtschichten von zeitlich gleichbleibender Lage und Dauer sind. In diesem Sinne ist eine Nachtschicht dann gegeben, wenn sie die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr voll umfasst.
Freischichten. Freischichten werden entsprechend der Grundlage der Bremischen Urlaubsverordnung, der Bremischen Arbeitszeitverordnung und dem Bremischen Personalvertretungsgesetz pau- schal gewährt.
Freischichten a) Arbeitnehmer, die ständig in gleichmäßig verteilter Wechselschicht arbei- ten oder ständig Nachtarbeit leisten, erhalten eine Freischicht nach fol- gender Maßgabe3: – ab vollendetem 40. Lebensjahr für jeweils 12 Monate erbrachter Arbeitsleistung – ab vollendetem 50. Lebensjahr für jeweils 6 Monate erbrachter Arbeits- leistung – ab vollendetem 55. Lebensjahr für jeweils 4 Monate erbrachter Arbeits- leistung. Für die Freischichten wird der Arbeitsverdienst fortgezahlt. Dieser errech- net sich nach § 10 II Ziff. 2.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.