Manteltarifvertrag. Anlage Zeitkonto A.1. Zeitkonto-Modell nach dem Prinzip 50– 40:
1) Die derzeitige Berechnungsgrundlage der Wochengage bleibt bestehen.
2) Mit der Wochengage ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 40 Stunden einschließlich von bis zu 10 weiteren Arbeitsstunden vergütungsrechtlich abgegolten.
Manteltarifvertrag. 1. Geltungsbereich 7 2. Vertragsabschluss 8
3. Rechte an Film, Foto und Namen 8
4. Tätigkeit des Filmschaffenden 10 5. Arbeitszeit 12 6. Tageshöchstarbeitszeit 16 7. Vorbereitungsarbeiten 16 8. Ausschließlichkeits- und andere Verpflichtungen des Filmschaffenden 17 9. Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage 17 10. Vertragsdauer 17 11. Xxxxx und Gagenzahlung 19 12. Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für Dienstreisen, Vergütung für An- und Abreise 19 13. Verhinderung des Filmschaffenden 20 14. Urlaub 22 15. Pensionskasse 22 16. Abweichende gesetzliche Bestimmungen 22 17. Verjährung 23 18. Besitzstandswahrung 23 19. Vertragsrecht und Gerichtsstand 23 20. Beginn und Beendigung des Tarifvertrages 24 Anlage Zeitkonto 25 A.1. Zeitkonto-Modell nach dem Prinzip 50– 40 25 A.1.1. Arbeitszeitkonto 25 A.1.2. Sonderregelungen für Arbeitsverträge mit verminderter Wochengage (TZ 5.3.3.) 25 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 3 A.1.3. Auflösung des Arbeitszeitkontos 25
Manteltarifvertrag. Mit Auflösung des Zeitkontos werden im Ausgleichszeitraum acht Std. Zeitgut- haben in einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungstag umgewandelt und bei Zugrundelegung der tariflichen 40 Std.-Woche bei fünf Arbeitstagen mit 1/50 der Wochengage pro Beschäftigungsstunde vergütet. Zeitguthaben von weniger als acht Std. werden stundenweise vergütet und ab vier Stunden als ein Beschäf- tigungstag bewertet.
Manteltarifvertrag. 1. Geltungsbereich
1.1. Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.2. Sachlich: Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Fil- men unabhängig von ihrem Verbreitungsweg.
1.3. Persönlich: Für alle Film-und Fernsehschaffenden, die mit der Herstellung von Filmen un- mittelbar im Zusammenhang stehend abhängig beschäftigt werden. Das sind insbeson- dere Tätigkeiten in den Gewerken: Regie, Produktion, Ausstattung/Szenenbild, Kamera, Darstellende Künstler/-innen (Schauspiel, Gesang, Tanz), Bildmontage/Filmeditoring, Ton, Bildnachbearbeitung/VFX, Beleuchtung/Kamerabühne, Maskenbild, Kostümbild, Spezial- effekte, Stunt sowie Assistentinnen und Assistenten vorgenannter Sparten und Filmschaf- fende in ähnlichen oder weiteren mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusam- menhang stehenden Tätigkeiten.
1.4. Kleindarsteller/-innen gelten als Filmschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages. Kleindar- steller/-innen sind Filmschaffende, deren darstellerische Mitwirkung die filmische Hand- lung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches Gepräge gibt. Die beson- deren Arbeitsbedingungen der Kleindarsteller/-innen sind im Tarifvertrag für Kleindarstel- ler (Abschnitt III) geregelt.
1.5. Für die ständig beschäftigten Filmschaffenden sind abweichende Vereinbarungen im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Unter ständig Beschäftigten im Sinne die- ses Vertrages sind solche Filmschaffenden zu verstehen, die von dem Filmhersteller durch einen Vertrag in einem zusammenhängenden Zeitraum für Tätigkeiten in mindestens drei Filmen (nicht Folgen einer Serie) oder während der Dauer eines Jahres über sechs Monate durchgehend beschäftigt sind.
1.6. Praktikant/-in, Trainee ist, wer zum Zwecke der Ausbildung oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung zeitweilig oder für die Dauer einer Produktion die Filmherstellung be- gleitet, ohne durch seine Tätigkeit die Tätigkeit eines Filmschaffenden zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Verträge zwischen Filmherstellern und Filmschaffenden sollen vor Beschäftigungsbeginn schriftlich (auch Email) abgeschlossen werden. Hat der Filmschaffende die vereinbarte Tä- tigkeit ohne schriftlichen Vertrag und ohne die schriftliche Bestätigung eines mündlich geschlossenen Vertrages bereits aufgenommen, so gilt im Zweifelsfalle ein Arbeitsverhält- nis zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe dieses Vertrages als vereinbart. Abän- derungen, Ergänzungen und eine Aufhebung des Ver...
Manteltarifvertrag. 1 GELTUNGSBEREICH
Manteltarifvertrag. Ist der Film- und Fernsehschaffende ausübender Künstler, so räumt er dem Filmhersteller das Recht ein, das Filmwerk unter Verwendung der Darbietung auf eine den dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
Manteltarifvertrag. Der Filmschaffende ist verpflichtet
Manteltarifvertrag. Protokollnotiz zu Ziffer 4.6:
Manteltarifvertrag gage gemäß TZ 5.3.2. Bei Verträgen mit verminderter Wochengage bestehen Ver- pflichtungen gem. TZ 5.3.1 nicht. Die Arbeitszeit richtet sich ausschließlich nach TZ 5.2.1.
Manteltarifvertrag. Wöchentliche Mehrarbeit: Für jede angefangene, über die 50. Wochenarbeits- stunde hinausgehende Stunde betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 51. bis zur 60. Stunde 25 %, für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 50 %.