Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer 1.2 maßgeblich ist: 2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage, 2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage, 2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern für 2 Arbeitstage, 2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist für 1 Arbeitstag, 2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses für 2 Arbeitstage. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines beste- henden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieb- lichen Gründe entgegenstehen.
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Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen Ereig- nissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage,
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage,
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern für 2 ArbeitstageArbeits- tage,
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden FamilienmitgliederFamilienmitglie- der, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist für 1 Arbeitstag,
2.5 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses für 2 Arbeitstage. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines beste- henden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieb- lichen Gründe entgegenstehen.
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Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes Gesamttarifstundenlohns bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellenfrei- zustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nummer 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft für 3 drei Arbeitstage,
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin für 2 zwei Arbeitstage,
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern für 2 zwei Arbeitstage,
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigtbeschei- nigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist für 1 einen Arbeitstag,.
2.5 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam wirk- sam gekündigten Arbeitsverhältnisses für 2 zwei Arbeitstage. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines beste- henden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieb- lichen Gründe entgegenstehen.
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Freistellung aus familiären Gründen. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen Er- eignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung Arbeitszeitvertei- lung nach § 3 Nummer Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage,
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage,
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern für 2 ArbeitstageArbeits- tage,
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden FamilienmitgliederFamilienmit- glieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen vorläufi- gen Pflege erforderlich ist für 1 Arbeitstag,
2.5 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses für 2 Arbeitstage. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines beste- henden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieb- lichen Gründe entgegenstehen.
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