Beistellungen. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beistellungen des Auftragge- bers unter Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt auf er- kennbare Mängel zu überprüfen und, falls solche vorliegen, diese dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
(2) Beistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind un- entgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Leistun- gen verwendet werden.
(3) Wurden die Beistellungen mit werthaltigen Lademitteln (z.B. Git- terboxen, Europaletten, Kippbehälter) durch den Logistikanbieter des Auftraggebers an den Auftragnehmer geliefert, hat der Auf- tragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass diese Lademittel an den Logistikanbieter mit dem Lademittelkontrollschein zurückgelie- fert werden.
(4) Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber für die Ausfüh- rung übergebenen Gegenständen/Materialien bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Werden Beistellun- gen direkt an den Auftragnehmer geliefert, hat der Auftragneh- mer die Annahme entsprechend zu dokumentieren. Erhält der Auf- tragnehmer Beistellungen nicht zum vereinbarten Termin, ist er verpflichtet, dies spätestens am darauffolgenden Werktag zu re- klamieren.
(5) Der Auftraggeber kann in Abstimmung mit dem Auftragnehmer Messgeräte zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber zur Verfügung stellen. Die Beistellung der Messgeräte beinhaltet folgende Leistungen:
a. Überlassung von Messgeräten für die Auftragsbearbeitung des Auftraggebers
b. Kalibrierung und Service für die Messgeräte
c. Service/Tausch bei Defekt, ggf. Überbrückungsgerät
(6) Im Fall der Beistellung von Messgeräten gilt:
a. Der Auftraggeber stellt geprüfte Messgeräte zum vereinbar- ten Termin bei.
b. Die Auftragnehmer-Gesamtverantwortung wird durch Bei- stellungen nicht eingeschränkt.
c. Der Auftragnehmer haftet für durch ihn oder seine Erfül- lungsgehilfen verschuldete Beschädigung und Verlust der beigestellten Messgeräte. Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes erhebt der Auftraggeber eine Pauschale von 1000€ pro Messgerät.
d. Die beigestellten Messgeräte bleiben Eigentum des Auftrag- gebers.
e. Die beigestellten Messgeräte sind ausschließlich für die Leis- tungserbringung für Aufträge des Auftraggebers zu verwen- den. Eine Nutzung für andere Auftraggeber ist ausgeschlos- sen.
Beistellungen. 1. Sämtliche Beistellungen von SWISSLOG, insbesondere Dokumen- tationen, Materialien, Ausrüstung, Komponenten, Teile, Behäl- ter, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vorrichtun- gen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene Gegen- stände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden, werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten sondern blei- ben Eigentum von SWISSLOG, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellungen werden vom Lie- feranten unverzüglich kontrolliert und überprüft - etwaige Bean- standungen sind SWISSLOG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellungen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von SWISSLOG für andere Zwecke benutzen oder anderen eine solche Benutzung gestatten.
2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von SWISSLOG zu kenn- zeichnen und sicher und getrennt von anderen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kostenlos für SWISSLOG zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, auf eigene Kosten in gu- tem Zustand zu erhalten, wenn nötig zu ersetzen und SWISSLOG hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewahrung oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistel- lungen, solange sie sich in seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellun- gen auf eigene Kosten gegen alle versicherbaren Risiken (All Risk) in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Der Liefe- rant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Vo- raus an SWISSLOG ab. SWISSLOG nimmt diese Abtretung hiermit an.
3. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht SWISSLOG gehö- renden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt SWISSLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder ver- mischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant SWISSLOG be- reits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. SWISSLOG nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Liefe- rant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kosten- los für den Besteller.
4. SW...
Beistellungen. (1) Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns.
(2) Der Lieferant stimmt zu, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen werden, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
Beistellungen. Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Ar- beitsgerüsten, die sich für die Ausführung der Prüfarbei- ten eignen und die den geltenden gesetzlichen und sons- tigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des AG, der auch für ihre Bereitstellung zeitgerecht zu sorgen hat.
Beistellungen. 1. Soweit wir Teile und/oder sonstige Materialien beim Vertragspartner beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Vertragspartner ist dieser verpflichtet, die von uns beigestellten Teile und/oder sonstige Materialien auf deren Eignung zu prüfen, diese sachgerecht zu behandeln und zwischenzulagern. Er darf sie nur zur Erbringung von Leistungen uns gegenüber verwenden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (basierend auf unserem Bruttoeinkaufspreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Werden von uns beigestellte Teile und/oder sonstige Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (basierend auf unserem Bruttoeinkaufspreis) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist aufgrund der Vermischung die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen, so vereinbaren wir bereits jetzt, dass der Vertragspartner uns anteilig Miteigentum überträgt.
3. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Vertragspartner gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Vertragspartner als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.
Beistellungen. Die von SERTO beigestellten Artikel, Behälter, Spezialverpackungen, Messmittel oder Ähnliches (Beistellware) bleiben Eigentum der SERTO. Der Lieferant haftet für die von SERTO beigestellten Waren, sofern diese beim Herstellprozess beschädigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.
Beistellungen. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehal- tungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterauftragnehmer) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
Beistellungen. 5.1 Vom BESTELLER beigestellte Güter bleiben Eigentum des BESTELLERS.
5.2 Das beigestellte Gut ist vom Lieferanten unentgeltlich sorgfältig zu verwahren. Über einen etwaigen Verlust oder eine Beschädigung ist der BESTELLER unverzüglich zu informieren.
5.3 Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Gütern erwirbt der BESTELLER Miteigentum in dem Umfang, der dem Wertverhältnis zwischen den beigestellten Gütern und den anderen Gütern entspricht. Der Lieferant räumt dem BESTELLER für diesen Fall Mitbesitz ein und verpflichtet sich, für den BESTELLER insoweit den Mitbesitz als unentgeltlicher Verwahrer auszuüben.
Beistellungen. Porsche behält sich das Eigentum an den von Porsche beigestellten Sachen vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für Porsche vorgenommen. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht Porsche gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt Porsche das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Vertragspartner Porsche bereits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. Porsche nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kostenlos für Porsche.
Beistellungen. Von TIGER beigestellte Spezifikationen, Muster und sonstige Unterlagen und Behelfe stehen, im alleinigen geistigen und körperlichen Eigentum von TIGER und TIGER behält sich diesbezüglich alle Rechte vor. Beistellungen dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden, von TIGER weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht bzw. veröffentlicht werden und sind stets vertraulich zu behandeln. Beistellteile von TIGER (Vormaterial, Bestandteile, etc.) bleiben in jedem Fall TIGER Eigentum und sind, wenn sie für den vereinbarten Zweck nicht mehr benötigt werden unaufgefordert an TIGER zurückzustellen. Erfolgt keine Rückstellung werden dem Lieferanten die entsprechenden Kosten der Beistellungen in Rechnung gestellt.