Beistellungen Musterklauseln

Beistellungen. 8.1. Falls der AG für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen wird, in welcher die Leistungen des AN mitversichert sind, wird hierfür ein Prämienanteil in der vereinbarten Höhe sowie im Schadensfall zusätzlich der vertragliche Selbstbehalt (siehe Verhandlungsprotokoll) bei den Zahlungen in Abzug gebracht. Risiken, Selbstbehalte und Haftungsausschlüsse, die nicht von dieser Polizze gedeckt sind, gehen zu Lasten des AN. 8.2. Mit einer Beauftragung ist kein Anspruch auf (Mit-)Nutzung von Baustellenressourcen (Strom, Wasser, Benützung von sanitären Anlagen, etc.) zur Ausführung der Auftragsleistungen verbunden. Für die (Mit-)Nutzung der Baustellenressourcen wird ein %-Anteil in der vereinbarten Höhe verrechnet bzw. bei den Zahlungen in Abzug gebracht (gilt auch für Regierechnungen und Mehrkostenforderungen). Sonstige Leistungen (zB Kranbenützung) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Beistellungen erfolgen nach Ermessen des AG nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom AG selbst oder von anderen AN benützt werden. Aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen kann der AN keinerlei Ansprüche ableiten. 8.3. Die laufende Baureinigung wird nach tatsächlichem Aufwand umsatzanteilig verrechnet und bei der TR bzw. SR in Abzug gebracht. 8.4. Im Falle der Errichtung einer gemeinsamen Baustellentafel durch den AG ist diese durch den AN zur Anbringung der äußeren Geschäftsbe- zeichnung unter anteiliger Kostenbeteiligung verpflichtend zu nutzen. 8.5. Die Nutzung von Lagerflächen bzw. versperrbaren Räumen ist nur nach Genehmigung durch den Bauleiter des AG möglich, wobei für ver- sperrbare Lagerräume ein Zweitschlüssel vorhanden sein muss. Für Beschädigungen, Diebstahl etc. der gelagerten Materialien trägt der AN das Risiko und übernimmt der AG keine Haftung.
Beistellungen. 11.1. Sämtliche Beistellungen von Biersack, insbesondere Dokumentationen, Modelle, Materialien, Ausrüstungen, Komponenten, Fertigungsmittel, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vorrichtungen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene, Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden ('Beistel- lung'), werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten, sondern bleiben Eigentum von Biersack, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu kontrollieren, zu überprüfen, etwaige Beanstandungen sind Biersack unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellungen nur für die Herstellung der Vertrags- gegenstände verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Biersack für andere Zwecke benutzen oder Dritten eine solche Benutzung gestatten. Auch eine Verschrottung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Biersack gestattet. 11.2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von Xxxxxxxx zu kennzeichnen und sicher und getrennt von anderen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns kostenlos für Biersack zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, sie auf eigene Kosten in gutem Zustand zu erhalten (Pflege, Wartung, Teilerneuerung etc.), wenn nötig zu ersetzten und Biersack hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewahrung, der Wartung / Pflege oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistellungen solange sie sich in seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle befinden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen auf eigene Kosten gegen alle versicherten Risiken ('all risk') in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Der Lieferant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus an Biersack ab. Xxxxxxxx nimmt diese Abtretung hiermit an. 11.3. Biersack oder ein von Biersack benannter Dritter haben, während der gewöhnlichen Geschäftszeiten, das Zutritts- recht beim Lieferanten, um die Beistellungen und diesbe- züglichen Aufzeichnungen zu inspizieren. 11.4. Biersack steht das Recht zu, jederzeit ohne besonderen Grund die Beistellungen zu entfernen oder die Herausgabe zu verlangen. Auf ein solches Verlangen von Xxxxxxxx hat der Lieferant die Beistellungen unverzüglich herauszuge- ben, für den V...
Beistellungen. (1) Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. (2) Der Lieferant stimmt zu, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen werden, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
Beistellungen. Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Arbeitsgerüsten, die sich für die Ausführung der Prüfarbeiten eignen und die den geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des AG, der auch für ihre Bereitstellung zeitgerecht zu sorgen hat.
Beistellungen. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstel- lung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellun- gen nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
Beistellungen. (1) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die vom Käufer beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der Einrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies zur vertragsgemäßen Herstellung des Liefergegenstands erforderlich erscheint. (2) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Käufer. (3) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung. Der Käufer ist nicht zu Weisungen hinsichtlich des Umgangs mit den Fertigungseinrichtungen berechtigt. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Käufers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Käufer unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten. (4) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Käufers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung aufbewahrt. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Der Käufer ist hinsichtlich der Verwahrung zu keinerlei Weisungen berechtigt. Sofern davon abweichend vereinbart ist, dass der Käufer Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum erst nach Zahlung des mit ihm vereinbarten vollständigen Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Käufer frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Eine vorzeitige Rückgabe durch uns mit der Folge, dass das Verwahrverhältnis endet, ist jederzeit möglich. (5) Soweit wir Eigentümer der Fertigungseinrichtungen sind, unterliegen wir keinerlei Bindungen des Käufers. Wir können nach den gesetzlichen Maßgaben frei über unser Eigentum verfügen, soweit wir keine zwingenden vertraglichen oder gesetzlichen Positionen verletzen. (6) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Käufer nur inso...
Beistellungen. (16.1) Beistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur bestim- mungsgemäss verwendet werden. (16.2) Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Be- steller vorgenommen. Wird die Beistellung mit anderen, nicht dem Besteller ge- hörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. (16.3) Wird die Beistellung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegen- ständen untrennbar vermischt, erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung zu den anderen vermischten Ge- genständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilsmässig Miteigentum über- trägt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller.
Beistellungen. Die von SERTO beigestellten Artikel, Behälter, Spezialverpackungen, Messmittel oder Ähnliches (Beistellware) bleiben Eigentum der SERTO. Der Lieferant haftet für die von SERTO beigestellten Waren, sofern diese beim Herstellprozess beschädigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.
Beistellungen. Die vom Auftraggeber beigestellten Materialien (Stoffe, Modelle, Behälter, Werkzeuge, Daten, Zeichnungen, Konstruktionen, Software) werden im Auftrag des Auftraggebers be- und verarbeitet, bleiben in der Be- und Verarbeitungsstu- fe sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Wird die vom Auftraggeber beigestellte Sache mit anderen, diesem nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt und es unentgeltlich für diesen verwahrt. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des Verlustes und/oder Untergangs und haftet bei schuldhaftem Verhalten für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer Beeinträchti- gung solcher Sachen ist der Aufraggeber unverzüglich zu unterrichten.
Beistellungen. Porsche behält sich das Eigentum an den von Porsche beigestellten Sachen vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für Porsche vorgenommen. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht Porsche gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt Porsche das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Vertragspartner Porsche bereits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. Porsche nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kostenlos für Porsche.