Beistellungen Musterklauseln

Beistellungen. 8.1 Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. 8.2 Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Auftragnehmer nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Bereitstellung von Material durch uns entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleis- tungsverpflichtung. Sofern sich bei den gestellten Materialien Abweichungen ergeben, z. B. zwi- schen Muster und Zeichnung, hat uns der Auftragnehmer vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen schriftlich hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Er hat uns von Verlust oder Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Außerdem hat uns der Auftragnehmer zu unterrichten, wenn beigestelltes Material gepfändet wird, eine Pfändung droht oder in sonstiger Weise gefährdet wird. Der Auftragnehmer hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 8.4 Das von uns beigestellte Material bleibt in jeder Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Verarbei- tungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 8.5 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so geht die bestellte Ware anteilig in Höhe der geleisteten Vorauszahlung in unser Miteigentum über. Der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. 8.6 Werkzeuge, die dem Auftragnehmer leihweise überlassen worden sind, werden von Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware eingesetzt. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schä- den zu versichern. 8.7 Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten vom Auftragnehmer hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Beza...
Beistellungen. 7.1 Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, seine Vertragsleistungen mit eigenem Personal, Material und eigenen Einrichtungen zu erbringen. Er ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, die auf der Baustelle aufgestellten Einrichtungen des AG zu benutzen, soweit im Verhandlungsprotokoll nicht etwas anderes vereinbart ist. Soweit der AN im Zuge der Leistungsausführung Einrichtungen des AG mit dessen ausdrücklicher Zustimmung in Anspruch nimmt, hat er diesem in jedem Fall die Inanspruchnahme in Höhe der tatsächlichen Kosten zu ver- güten. Sollten dem AN durch den AG Container zur Verfügung gestellt wer- den, hat die Reinigung der Unterkünfte und die Entsorgung des angefalle- nen Abfalls durch den AN zu erfolgen. Vom Zeitpunkt der Übernahme durch den AN übernimmt dieser die Haftung für Beschädigung oder Zer- störung. Er ist in diesem Fall verpflichtet, auf seine Kosten Reparaturen zu übernehmen oder Wertersatz zu leisten. Sollten diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, ist der AG berechtigt, den entstandenen Schaden von der Schlussrechnung abzuziehen. Bei Sammelunterkünften erfolgt die Ver- rechnung lediglich anteilig entsprechend dem Nutzungsumfang. 7.2 Die Kosten für Beistellungen und etwaige Hilfeleistungen werden von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen. Die Beistellungen erfolgen - nach Ermessen des AG – nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom AG selbst oder von anderen AN benötigt werden. Die Abnahmestellen werden vom AG festgelegt. 7.3 Der AN kann aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen keine Ansprüche auf Vergütung oder Schadenersatz ableiten. Sofern die Störungen von Bei- stellungen vom AG zu vertreten sind und hierdurch die Ausführung verzö- gert wird, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend. 7.4 Den Weisungen des AG (z.B. Gerätebedienungspersonal) ist unbedingt Folge zu leisten. Bei missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwen- dung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der AN für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden.
Beistellungen. (1) Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. (2) Der Lieferant stimmt zu, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen werden, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
Beistellungen. Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Arbeitsgerüsten, die sich für die Ausführung der Prüfarbeiten eignen und die den geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des AG, der auch für ihre Bereitstellung zeitgerecht zu sorgen hat.
Beistellungen. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Ver- mischung dieser Materialien erhalten wir im Verhältnis des Wertes dieser Materialien zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorheri- gen Zustimmung angefertigt werden. Die Ver- vielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehaltungs- recht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Bei- stellungen sowie Vervielfältigungen davon dür- fen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zu- gänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
Beistellungen. 1. Sämtliche Beistellungen von SWISSLOG, insbesondere Doku- mentationen, Materialien, Ausrüstung, Komponenten, Teile, Behälter, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vor- richtungen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden, werden oder sind nicht Eigentum des Lieferanten sondern bleiben Eigentum von SWISSLOG, soweit nicht aus- drücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Beistellun- gen werden vom Lieferanten unverzüglich kontrolliert und überprüft - etwaige Beanstandungen sind SWISSLOG unver- züglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant darf die Beistellun- gen nur für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwen- den und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von SWISSLOG für andere Zwecke benutzen oder anderen eine sol- che Benutzung gestatten. 2. Beistellungen sind deutlich als Eigentum von SWISSLOG zu kennzeichnen und sicher und getrennt von anderen Gegen- ständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kos- tenlos für SWISSLOG zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, auf ei- xxxx Xxxxxx in gutem Zustand zu erhalten, wenn nötig zu er- setzen und SWISSLOG hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewah- rung oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistellungen, solange sie sich in sei- nem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden. Der Lie- ferant ist verpflichtet, die Beistellungen auf eigene Kosten ge- gen alle versicherbaren Risiken (All Risk) in Höhe des Wieder- beschaffungswertes zu versichern. Der Lieferant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus an SWISSLOG ab. SWISSLOG nimmt diese Abtretung hiermit an. 3. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht SWISSLOG gehö- renden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt SWISSLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder ver- mischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant SWISSLOG bereits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. SWISSLOG nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Lie- ferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kos- tenlos für den Besteller....
Beistellungen. 8.1. Falls der AG für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen wird, in welcher die Leistungen des AN mitversichert sind, wird hierfür ein Prämienanteil in der vereinbarten Höhe sowie im Schadensfall zusätzlich der vertragliche Selbstbehalt (siehe Verhandlungsprotokoll) bei den Zahlungen in Abzug gebracht. Risiken, Selbstbehalte und Haftungsausschlüsse, die nicht von dieser Polizze gedeckt sind, gehen zu Lasten des AN. 8.2. Mit einer Beauftragung ist kein Anspruch auf (Mit-)Nutzung von Baustellenressourcen (Strom, Wasser, Benützung von sanitären Anlagen, etc.) zur Ausführung der Auftragsleistungen verbunden. Für die (Mit-)Nutzung der Baustellenressourcen wird ein %-Anteil in der vereinbarten Höhe verrechnet bzw. bei den Zahlungen in Abzug gebracht (gilt auch für Regierechnungen und Mehrkostenforderungen). Sonstige Leistungen (zB Kranbenützung) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Beistellungen erfolgen nach Ermessen des AG nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom AG selbst oder von anderen AN benützt werden. Aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen kann der AN keinerlei Ansprüche ableiten. 8.3. Die laufende Baureinigung wird nach tatsächlichem Aufwand umsatzanteilig verrechnet und bei der TR bzw. SR in Abzug gebracht. 8.4. Im Falle der Errichtung einer gemeinsamen Baustellentafel durch den AG ist diese durch den AN zur Anbringung der äußeren Geschäftsbe- zeichnung unter anteiliger Kostenbeteiligung verpflichtend zu nutzen. 8.5. Die Nutzung von Lagerflächen bzw. versperrbaren Räumen ist nur nach Genehmigung durch den Bauleiter des AG möglich, wobei für ver- sperrbare Lagerräume ein Zweitschlüssel vorhanden sein muss. Für Beschädigungen, Diebstahl etc. der gelagerten Materialien trägt der AN das Risiko und übernimmt der AG keine Haftung.
Beistellungen. Werden Materialien beigestellt, so sind diese auf Kosten und Gefahr des Kunden rechtzeitig, in ausreichender Menge und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei beigestelltem Material ohne Prüfzeugnisse geht der Lieferant davon aus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus dem HGB nachgekommen ist und keine weiteren Prüfungen erforderlich sind. In diesem Fall muss der Lieferant darüber informiert und von der Prüfpflicht schriftlich befreit werden. Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferzeit. Daraus ggfs. resultierende Mehrkosten (z.B. Fertigungsunterbrechungen ...) hat der Kunde zu tragen.
Beistellungen. Porsche behält sich das Eigentum an den von Porsche beigestellten Sachen vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für Porsche vorgenommen. Werden die Beistellungen mit anderen, nicht Porsche gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt, erwirbt Porsche das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Vertragspartner Porsche bereits hiermit anteilmäßig Miteigentum an der Hauptsache. Porsche nimmt die Übertragung bereits hiermit an. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum kostenlos für Porsche.
Beistellungen. 5.1 Vom BESTELLER beigestellte Güter bleiben Eigentum des BESTELLERS. 5.2 Das beigestellte Gut ist vom Lieferanten unentgeltlich sorgfältig zu verwahren. Über einen etwaigen Verlust oder eine Beschädigung ist der BESTELLER unverzüglich zu informieren. 5.3 Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Gütern erwirbt der BESTELLER Miteigentum in dem Umfang, der dem Wertverhältnis zwischen den beigestellten Gütern und den anderen Gütern entspricht. Der Lieferant räumt dem BESTELLER für diesen Fall Mitbesitz ein und verpflichtet sich, für den BESTELLER insoweit den Mitbesitz als unentgeltlicher Verwahrer auszuüben.