Freistellung vor Prüfungen. Der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschluss- prüfung/der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Aus- bildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung/staatliche Prüfung beson- ders zusammengefasst werden; die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Aus- bildungstage.
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Samples: Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (Kat), Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (Kat)
Freistellung vor Prüfungen. Der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschluss- prüfungAb- schlussprüfung/der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Aus- bildung Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung/staatliche Prüfung beson- ders besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Aus- bildungstage.Ausbildungstage. § 17 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
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Samples: Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie
Freistellung vor Prüfungen. Der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschluss- prüfungAbschlussprüfung/der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Tage- Woche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Aus- bildung Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung/staatliche Prüfung beson- ders besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Aus- bildungstageAusbildungstage.
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Freistellung vor Prüfungen. Der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschluss- prüfungAbschlussprüfung/der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Aus- bildung Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung/staatliche Prüfung beson- ders besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Aus- bildungstageAusbildungstage.
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Samples: Tarifvertrag Ausbildung