Freistellungsvereinbarung Musterklauseln

Freistellungsvereinbarung. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer/Verleiher aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers beziehungsweise von diesem eingesetzter Subauftragnehmer gegen den Auftraggeber verhängt werden. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden
Freistellungsvereinbarung. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern, von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem MiLoG oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer/Verleiher aus dem MiLoG beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich sowohl auf die zivilrechtliche Haftung, als auch auf Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers bzw. von diesem eingesetzter Nachunternehmer/Verleiher gegen den Auftraggeber verhängt werden sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Nachunternehmer oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des MiLoG obliegenden Pflichten beruhen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.
Freistellungsvereinbarung. Der AN stellt den AG von sämtlichen Haftungsansprüchen frei, die gegen den AG − wegen ausstehender Sozialbeiträge für die vorstehend genannten Arbeitnehmer oder wegen deren Unfallversicherungsbeiträgen geltend gemacht werden; − wegen Verstoßes des AN gegen Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden, d. h. wegen Mindestlohn oder Ansprü- chen auf bezahlten Mindesturlaub der im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitneh- mer des AN. Beauftragt der AN weitere Unternehmen mit einem Teil der Bauleistungen (Nachunternehmer), so stellt der AN den AG auch von Ansprüchen frei, die gegenüber dem AG nach § 14 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder § 13 des Mindestlohngesetzes wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Mindestlohngesetzes – d. h. wegen Mindestlohn oder Ansprüchen auf bezahlten Mindesturlaub – geltend gemacht werden. Bei der Beauftragung weiterer Nachunternehmer erstreckt sich die Freistellung auf sämtliche inner- halb der Nachunternehmerkette tätigen Unternehmen. Die für den AG tätigen Erfüllungsgehilfen wie Architekten, Fachplaner und Sonderfachleute darf der AN nicht mit der Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen beauftragen. Verstößt der AN hiergegen, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 % der Netto- abrechnungssumme an den AG verpflichtet. Im Übrigen kann der AG den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Sofern der AG einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGe-Koordinator) beauftragt hat, hat der AN den Weisungen des SiGe-Koordinators Folge zu leisten. Behinderungen oder sonstige Ansprüche des AN hieraus sind ausgeschlossen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass mindestens einmal wöchentlich – auf Verlangen des AG auch häufiger – Baustellenbesprechungen zwischen dem AG bzw. dessen Vertreter und dem AN stattfin- den. Deren Ergebnisse werden in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten. Die Protokollfestlegungen sind für den AN verbindlich, wenn er gegen das Protokoll nicht binnen
Freistellungsvereinbarung. Der Subunternehmer verpflichtet sich des Weiteren unwiderruflich dazu, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter, einschließlich - aber nicht
Freistellungsvereinbarung bezü glich der Rechte zur mechanischen Vervielfältigung, Copyright, Autorenrechte, sonstige Rechte
Freistellungsvereinbarung. Der Auftragnehmer stellt Xxxxxxxx & Kreutz auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer / Verleiher aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers beziehungsweise von diesem eingesetzter Subauftragnehmer gegen Xxxxxxxx & Kreutz verhängt werden sowie hinsichtlich damit zusammenhängender Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.
Freistellungsvereinbarung. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen den AG wegen Verstoßes des AN gegen die Bestimmungen des AEntG sowie gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur illegalen Beschäftigung und sonstiger Arbeitsschutzgesetze geltend gemacht werden. Beauftragt der AN weitere Unternehmen mit einem Teil der Bauleistung (Nachunternehmer), stellt der AN den AG auch von Ansprüchen frei, die gegenüber dem AG wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Bei der Beauftragung weiterer Nachunternehmer erstreckt sich die Freistellung auf sämtliche innerhalb der Nachunternehmerkette tätigen Unternehmen sowie auf die von diesen Unternehmen beauftragen Verleihern.
Freistellungsvereinbarung. Der AN stellt den AG von sämtlichen Haftungsansprüchen frei, die gegen den AG − wegen ausstehender Sozialbeiträge für die vorstehend ge- nannten Arbeitnehmer oder wegen deren Unfallversicherungs- beiträgen geltend gemacht werden; − wegen Verstoßes des AN gegen Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden, d. h. wegen Mindestlohn oder An- sprüchen auf bezahlten Mindesturlaub der im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitnehmer des AN. Beauftragt der AN weitere Unternehmen mit einem Teil der Bau- leistungen (Nachunternehmer) und diese weiter Nachunterneh- mer, stellt der AN den AG auch von etwaigen Ansprüchen aus dem Verstoß gegen das AEntG und weitere Gesetze durch diese Dritten frei. Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, so hat er diese schriftlich gegenüber dem AG zu erklären. Die Bedenkenanmeldung muss alle für den AG notwendigen Er- läuterungen zu den Ursachen und Umständen enthalten.
Freistellungsvereinbarung. Der Auftragnehmer stellt die Xxxxxx Transport – und Handelsgesellschaft mbH von sämtlichen Schäden / Schadenersatzansprüchen und / oder Ansprüchen Dritter, insbesondere im Falle behördlicher Inanspruchnahme, aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz frei. Dies gilt einerseits für direkte Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und andererseits für Verstöße, welche lediglich im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz stehen. Die Freistellung erstreckt sich ebenso auf eingesetzte Subunternehmervertragsverhältnisse. Name des Dienstleisters: _ Stempel: Straße / Hausnummer: PLZ und Ort: _ Subscribe to DeepL Pro to edit this document. Visit xxx.XxxxX.xxx/xxxxxx more information. Page from *here points 2/3/4/5/6/7 are The conditions for service providers / transport companies required on the basis of the internationally valid quality standard IFS Logistics 2.2 are kept by us we carry out and we can also guarantee for the future These are in detail,

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer • wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – ACMBernstein Investments, Luxemburg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors GmbH – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, Stuttgart – Allianz Private Krankenversicherung, München – Allianz Versicherungen, München – Ampega Investment GmbH – Amundi Luxembourg S.A. – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Comgest SA – Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à.r.l., Kronberg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – Generali Versicherungen, München – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Internationales Immobilieninstitut, München – INVESCO Management S.A. – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am Main – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – LOYS Investment S.A. – Mediolanum International Funds Limited – M & G International Investments Ltd. – M & G Luxembourg S.A. – M & G Securitis Limited – Xxxxxx Xxxxxxx XXXXX, Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – ODDO BHF Asset Management GmbH – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Deka Vermögensmanagement GmbH – DJE Investment S.A. – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – DWS Investment S.A. – Elvia Reiseversicherung, München – ETHENEA Independent Investors S.A. – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Flossbach von Storch Invest S.A. – Pictet Asset Management (Europe) SA – RREEF Investment GmbH, Eschborn – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.