Sonstige Rechte. Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zu- sammenhängenden Rechte gemäss Anhang I:
a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäf- tigungs- und Arbeitsbedingungen;
b) Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es den Staatsangehö- rigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnah- mestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Xxxx auszuüben;
c) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehö- rigkeit;
e) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, unge- achtet ihrer Staatsangehörigkeit;
f) Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
g) während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufent- halts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.
Sonstige Rechte. Über die hier genannten Leistungen hinausgehende Ansprüche gewährt diese Mobilitätsgarantie nicht. Ansprüche wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Garantiegebers und seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter und Ansprüche wegen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
Sonstige Rechte. Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, selbst keine Audio- oder Videoaufzeichnungen während des Unterrichts ohne Genehmigung durch den Veranstalter vorzunehmen. Die Zuwiderhandlung stellt einen Kündigungsgrund dar. Bei der Aufzeichnung von Audio- oder Videoaufnahmen (beispielsweise im Rahmen einer Videoanalyse) verzichtet der/die Teilnehmer/in auf sämtliche urheber- oder wettbewerbsrechtliche Nutzungs- und Entschädigungsansprüche, die aus der Audio- oder Videoaufzeichnung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen können. Erhält der/die Student/in von Xxxx Xx. Xxxxxx Xxx Audio- oder Videoaufzeichnungen, so verpflichtet er/sie sich, diese ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu verwenden. Der Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft, der/die Seminarteilnehmer/in verpflichtet sich, etwaige Änderungen seiner/ihrer Daten unverzüglich zu melden. Der/die Teilnehmer/in erklärt sein/ihr Einverständnis, dass seine/ihre persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass persönliche Daten nur im Rahmen der Ausbildung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Mündliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch Xxxx Xx. Xxxxxx Xxx Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit.
Sonstige Rechte. Der Vertragspartner haftet dafür, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Waren oder Leistungen keine Schutz-rechte Dritter (Patent-, Marken-, Musterrechte, Gebietsschutz, etc.) verletzt werden. Er stellt uns wegen aller Ansprüche aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei und verpflichtet sich, uns auf seine Kosten die erforderlichen Berechtigungen (Lizenzen) zu verschaffen. Wir sind berechtigt, technische Unterlagen des Vertragspartners im erforderlichen Ausmaß an den Endkunden weiterzugeben.
Sonstige Rechte. 1. Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa der Schutz vor Werkentstellungen, werden durch die vorlie- gende Lizenzvereinbarung ebenso wenig mitlizenziert wie das Recht auf Privatheit, auf Datenschutz und/oder ähnliche Persönlichkeitsrechte; gleichwohl verzichtet der Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw. deren Durchsetzung, soweit dies für die Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus.
2. Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende Lizenzvereinbarung nicht lizenziert.
3. Soweit wie möglich verzichtet der Lizenzgeber auf Vergütung durch den Lizenznehmer für die Ausübung der lizenzierten Rechte, sowohl betreffend einer Einziehung direkt durch den Lizenzgeber als auch durch eine Verwertungsgesellschaft unter Anwendung aller freiwilligen oder abdingbaren gesetzlichen Bestimmungen oder Pflichtlizenzmechanismen. In allen übrigen Fällen behält sich der Lizenzgeber aus- drücklich jedes Recht vor Vergütungen zu fordern.
Sonstige Rechte. Sonstige vom anzuwendenden Recht gewährte Rechte einschließlich der von den Parteien ver- einbarten Rechte können ausgeübt werden, soweit sie nicht mit den in Artikel 15 genannten zwingenden Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar sind.
Sonstige Rechte. Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäß Anhang I:
a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Maßgabe des An- Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und hangs I eingeräumt. Arbeitsbedingungen;
b) Recht auf berufliche und geographische Mobilität, das es II. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Xxxx auszuüben; Artikel 10 nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
c) Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei U¨ bergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses
d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkraft-
e) Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Er- treten dieses Abkommens kann die Schweiz für die beiden werbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und
f) Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang Jahr oder mehr Höchstzahlen für den Zugang zu einer mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens Erwerbstätigkeit aufrechterhalten. Die Aufenthalte von weniger eingeräumten Rechte; als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung.
g) während der U¨ bergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufent- haltserlaubnis.
Sonstige Rechte. Der Versicherungsschutz umfasst nicht Ansprüche im ursächlichen Zusammenhang mit geistigem Eigentum, Markenrechten, Urheberrechten, Designrechten, Namensrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, mit teilweiser Ausnahme von A2-1.1.3.
Sonstige Rechte das Recht, die Werke in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten; das Recht, die Werke im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen, und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben (Merchandising); das Recht, die Werke im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten, auch im Internet und sozialen Medienkanälen, zur Werbung für die TERRITORY oder Dritte, einschließlich für deren Produkte und Unternehmen, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen, einschließlich des Rechts, die Werke in eigenen Datenbanken oder solchen Dritter (z. B. Amazon oder Google) einzuspeisen und zu Werbezwecken ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen; alle sonstigen durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan, sofern eine Übertragung dieser Rechte gemäß den entsprechenden Bestimmungen sowie gesetzlich zulässig ist.
Sonstige Rechte a. das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen und nichtgewerblich auszuleihen;
b. das Recht, das Werk im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen, auch im Internet, zur Werbung für den Reihenherausgeber und/oder Dritte, einschließlich für dessen/deren Produkte, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen, einschließlich des Rechts, das Werk in eigene Datenbanken oder solche Dritter (z.B. Amazon oder Google) einzuspeisen und zu Werbezwecken ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen.