Freizonen. 1. Die EFTA-Staaten und Mexiko treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförde- rung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Freizonen. 1. 1 Die EFTA-Staaten und Mexiko treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförde- rung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
2. 2 Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
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