Fremdes Eigentum. Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
Fremdes Eigentum. Über 6.1 b) und 6.1 c) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
Fremdes Eigentum. Mitversichert sind Sachen, soweit der Versicherungsnehmer
a) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop- tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
b) sie sicherungshalber übereignet hat;
c) sie der Art nach zu den versicherten Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer als Ausstellungsware in Obhut gegeben wurden. Wurden Vorräte und Waren sicherungshalber an einen Drit- ten (Erwerber) übereignet, so ist dies dem Versicherer un- verzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbe- sondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die frem- den Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versi- chert zu werden brauchen. Für die Höhe des Versiche- rungswertes ist nur das Interesse des Eigentümers maßge- bend.
Fremdes Eigentum. Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Ziffer I bis III, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsneh- mers; es sei denn, diese sind ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen worden. Nicht zum Hausrat gehören • Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in § 10 Ziffer III 1 genannt. • Vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. • Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter § 10 Ziffer III 4 genannt. • Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versi- cherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, so- weit nicht unter § 10 III 5 und 6 genannt. • Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohneinheit des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. • Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Ver- sicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. • Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
Fremdes Eigentum. Über Nr. 1.2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert und nur insoweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Fremdes Eigentum. Über 10.1 b. und 10.1 c. der Besonderen Bedingungen zu Sach hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
Fremdes Eigentum. Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Sachen sind auch versi- chert, soweit es sich um fremdes Eigentum handelt.
Fremdes Eigentum. Zu den versicherten Sachen zählt auch fremdes Eigentum (zum Beispiel von Besuchern), das sich in deinem Haushalt befindet - soweit keine Entschädigung über eine andere Versicherung erlangt werden kann. Nicht versichert sind Sachen von deinen Mietern bzw. Untermietern nach 8.4.1 e).
Fremdes Eigentum. Über Nr. 6 b) und Nr. 6 c) hinaus ist fremdes Eigentum bis zur Höhe von 5.000 Euro mitversichert, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Fremdes Eigentum. Über Nr. 2 b) und c) hinaus ist frem- des Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicher- ten Sachen gehört und dem Versi- cherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versiche- rungsnehmer nicht versichert zu wer- den brauchen.